Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen des Architekten Rudi Sodomann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.10.2019, gestellten Fragenkatalog wird wie
folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht
erklärt:
1)
Ist das in dem Bauvorlageplan vom 22.10.2019 dargestellte
Bauvorhaben eines Doppelhauses mit Garagen hinsichtlich des Maßes der baulichen
Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll,
bauplanungsrechtlich zulässig?
siehe Antworten zu
Fragen 3 und 4
2)
Ist die Verschmelzung des Flurstücks FI.Nr.
1656/118 (welches von den Bayernwerken mit Kaufvertrag vom 18.10.19 erworben
wurde) mit FI.Nr. 1656/84 zu einem Baugrundstück aus planungsrechtlicher Sicht
zulässig?
Hinweis: Der Zugang zur neuen
Trafostation wurde dinglich gesichert.
Ja
3)
Kann die für das Vorhaben erforderliche Befreiung
von der im Bebauungsplan Nr. 38/ Stockdorf festgesetzten Baugrenze an der Nord-,
Süd- und Ostseite in Aussicht gestellt werden?
Begründung:
Die Baugrenze des Bebauungsplans orientiert sich an
der Lage des Altbestands auf dem Grundstück, der aufgrund seiner schlechten
Substanz nicht erhaltenswert ist.
Zudem besteht die Möglichkeit durch den Abriss der
benachbarten alten Trafostation auf FI.Nr. 1656/118 und deren Austausch gegen
eine moderne Kompaktstation, einen Hauszugang von der Nordseite her zu
bewerkstelligen.
Um möglichst gleichgroße Gartenanteile für beide
Haushälften zu erreichen, wäre eine Ausrichtung des Baukörpers parallel zur
Nordgrenze des Grundstücks (ähnlich der nördlich benachbarten Bebauung) sinnvoller
als parallel zur Südgrenze.
Ja
4)
Kann die für das Bauvorhaben erforderliche
Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 38/ Stockdorf festgesetzten
Überschreitung der planzeichnerisch festgesetzten GRZ und GFZ, in dem Maße wie
diese bei benachbarten Grundstücken erteilt wurde, in Aussicht gestellt werden?
Begründung:
Die Festsetzungen der GRZ und GFZ des
Bebauungsplans orientieren sich am Altbestand, der jedoch nicht mehr
erhaltenswert ist. Mit der beantragten Grundfläche von 163 m2 und
der Geschossfläche von 311 m2 überschreitet die Bebauung die
zulässige GRZ nicht mehr als bei FI.Nr. 1656/34 und die zulässige GFZ nicht
mehr als bei FI.Nr. 1656/17.
Fl.Nr. 1656 / 34 ->
hält GRZ und GFZ ein
GRZ: Ja, eine Befreiung für die Überschreitung
der GRZ durch die Terrassenflächen bis
0,21 kann in Aussicht gestellt werden.
GFZ: Ja, eine Befreiung für die Überschreitung der GFZ bis 0,38 kann
in Aussicht gestellt werden,
Bezugsfall Fl. Nr. 1656/17
5)
Kann die Fällung der im Baumbestandsplan vom 22.10.19
als zu fällend dargestellte Bestandsbäume in Aussicht gestellt werden?
Ja, entsprechende
Ersatzpflanzungen sind vorzunehmen
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl 1, Fällung eines zum Erhalt festgesetzten
Baumes sowie Errichtung
außerhalb des Bauraumes (Hauptgebäude und Garage) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 38 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.
2 BauGB für die Überschreitung der Geschossflächenzahl kann bis 0,38 in
Aussicht gestellt werden.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.
2 BauGB für die Überschreitung der Grundflächenzahl 1 wird befürwortet, da die
Überschreitung durch die Terrassenflächen zustande kommt und dies im
Bebauungsplan nicht berücksichtigt ist.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.
2 BauGB für die Bauraumüberschreitung (Haupt- und Nebengebäude) wird
befürwortet, da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden und
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.
2 BauGB für die Fällung des zum Erhalt festgesetzten Baumes wird befürwortet,
da durch den Neubau der Garage der Erhalt des Baumes nicht möglich wäre. Eine
Ersatzpflanzung ist an geeigneter Stelle vorzunehmen.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1:200 möglichst von einem
Gartenbauarchitekten beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.