Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Rudi Sodomann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.10.2019, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1)  

Ist das in dem Bauvorlageplan vom 22.10.2019 dargestellte Bauvorhaben eines Doppelhauses mit Garagen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig?

 

siehe Antworten zu Fragen 3 und 4

2)  

Ist die Verschmelzung des Flurstücks FI.Nr. 1656/118 (welches von den Bayernwerken mit Kaufvertrag vom 18.10.19 erworben wurde) mit FI.Nr. 1656/84 zu einem Baugrundstück aus planungsrechtlicher Sicht zulässig?

Hinweis: Der Zugang zur neuen Trafostation wurde dinglich gesichert.

 

Ja

3)  

Kann die für das Vorhaben erforderliche Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 38/ Stockdorf festgesetzten Baugrenze an der Nord-, Süd- und Ostseite in Aussicht gestellt werden?

Begründung:

Die Baugrenze des Bebauungsplans orientiert sich an der Lage des Altbestands auf dem Grundstück, der aufgrund seiner schlechten Substanz nicht erhaltenswert ist.

Zudem besteht die Möglichkeit durch den Abriss der benachbarten alten Trafostation auf FI.Nr. 1656/118 und deren Austausch gegen eine moderne Kompaktstation, einen Hauszugang von der Nordseite her zu bewerkstelligen.

Um möglichst gleichgroße Gartenanteile für beide Haushälften zu erreichen, wäre eine Ausrichtung des Baukörpers parallel zur Nordgrenze des Grundstücks (ähnlich der nördlich benachbarten Bebauung) sinnvoller als parallel zur Südgrenze.

 

Ja

4)  

Kann die für das Bauvorhaben erforderliche Befreiung von der im Bebauungsplan Nr. 38/ Stockdorf festgesetzten Überschreitung der planzeichnerisch festgesetzten GRZ und GFZ, in dem Maße wie diese bei benachbarten Grundstücken erteilt wurde, in Aussicht gestellt werden?

Begründung:

Die Festsetzungen der GRZ und GFZ des Bebauungsplans orientieren sich am Altbestand, der jedoch nicht mehr erhaltenswert ist. Mit der beantragten Grundfläche von 163 m2 und der Geschossfläche von 311 m2 überschreitet die Bebauung die zulässige GRZ nicht mehr als bei FI.Nr. 1656/34 und die zulässige GFZ nicht mehr als bei FI.Nr. 1656/17.

 

Fl.Nr. 1656 / 34 -> hält GRZ und GFZ ein

GRZ:     Ja, eine Befreiung für die Überschreitung der GRZ durch die Terrassenflächen bis

                0,21 kann in Aussicht gestellt werden.

GFZ:      Ja, eine Befreiung für die Überschreitung der GFZ bis 0,38 kann in Aussicht gestellt werden,

                Bezugsfall Fl. Nr. 1656/17

 

5)  

Kann die Fällung der im Baumbestandsplan vom 22.10.19 als zu fällend dargestellte Bestandsbäume in Aussicht gestellt werden?

 

Ja, entsprechende Ersatzpflanzungen sind vorzunehmen

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Geschossflächenzahl, Grundflächenzahl 1, Fällung eines zum Erhalt festgesetzten Baumes sowie Errichtung außerhalb des Baurau­mes (Hauptgebäude und Garage) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 38 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Geschossflächenzahl kann bis 0,38 in Aussicht gestellt werden.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundflächenzahl 1 wird befürwortet, da die Überschreitung durch die Terrassenflächen zustande kommt und dies im Bebauungsplan nicht berücksichtigt ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Bauraumüberschreitung (Haupt- und Nebengebäude) wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht berührt werden und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Fällung des zum Erhalt festgesetzten Baumes wird befürwortet, da durch den Neubau der Garage der Erhalt des Baumes nicht möglich wäre. Eine Ersatzpflanzung ist an geeigneter Stelle vorzunehmen.

 

Dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan im Maßstab 1:200 möglichst von einem Gartenbauarchitekten beizufügen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.