Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Entwurfsverfassers
Michael Wildt, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 23.10.2019, gestellten
Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche
Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
- Wird einer Bebauung mit je 2
Wohneinheiten pro Haushälfte zugestimmt?
Ja
- Wird einer Bebauung mit einem Baukörper
mit einer Länge von 19,80 m (2 x 9,90m) zugestimmt?
Ja
- Wird der Bebauung mit einem Baukörper
mit einer Tiefe von 11,50 m zugestimmt?
Ja
- Wird der Lage des Wohngebäudes und den
somit folgenden Überschreitungen der Baugrenzen laut Bebauungsplan von
1963 zugestimmt?
a) Nach Osten um ca. 1,00 m
b) Nach Süden um ca. 1,50 m
c) Nach Westen um ca. 3,95
m
Ja
- Wird der Lage der Garagen, Carports und
Stellplätze gemäß beigefügtem Plan wie folgt zugestimmt?
a)
der
Garage auf der Ostseite
Ja
b) der Garage auf der Westseite
Ja
Wegen
Freihaltung des Sichtdreiecks sollte die Garage mit einem elektrischen Tor
versehen werden, um das direkte Einfahren zu gewährleisten und ein Halten vor
der Garage/Kreuzung zu vermeiden.
c)
dem
Carport auf der Ostseite
Ja
d)
dem
Carport auf der Westseite
Ja
e)
dem
Stellplatz auf der Ostseite
Ja
f)
dem
Stellplatz auf der Westseite
Ja
- Gestaltung des Baukörpers analog zum
Nachbargebäude Blumenstr. 20-24
a.
Wird
einer Geschossflächenzahl von 0,49 zugestimmt?
Ja
b.
Wird
einer Wandhöhe von 6,25 m bezogen auf die OK vom Gelände von -0,15 zugestimmt?
Ja
c.
Wird
einer Firsthöhe von 9,25 m bezogen auf die OK vom Gelände von -0,15 zugestimmt?
Ja
d.
Wird
einer Dachneigung von 27,5 Grad zugestimmt?
Ja
e.
Wird je
einer Gaube pro Haushälfte auf der Süd- und Nordseite unter Einhaltung der
Bayerischen Bauordnung zugestimmt?
Nein, da Dachgauben bei einer
Dachneigung < 30° verunstaltend wirken, wird die Errichtung eines Giebels
empfohlen (siehe Fl.Nr. 665/6).
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche, der Geschossflächenzahl,
Abweichung der Dachneigung und Überschreitung der Baugrenzen nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / GAUTING.
Die Baugrenzen
werden im Westen um ca. 3,95 m und im Süden um ca. 1,50 m und im Südosten um
ca. 1 m überschritten.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Baugrenzen wird befürwortet, da es mindestens einen
Bezugsfall (unmittelbare Nachbargrundstücke Fl. Nr. 665/3 und 665/6) gibt.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31
Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche und Geschossflächenzahl
sowie Abweichung der Dachneigung werden befürwortet, da es bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet
gibt (Bsp.: 665/3, 665/6, 671/3). Die Werte des Vorhabens orientieren sich an
der Umgebungsbebauung.
Das natürliche und
das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Planung
einzutragen.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Einfriedungen
(straßenseitig) dürfen eine Höhe von 1,20 m (inklusive 0,10 m Sockel) nicht
überschreiten.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Das Vorhaben
berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen.
Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der
Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477)
anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund
umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt
Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit
den Betroffenen in Verbindung setzen können.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.