Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Dr. Sklarek


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Entwurfsverfassers Michael Wildt, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 23.10.2019, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

  1. Wird einer Bebauung mit je 2 Wohneinheiten pro Haushälfte zugestimmt?

 

Ja

 

  1. Wird einer Bebauung mit einem Baukörper mit einer Länge von 19,80 m (2 x 9,90m) zugestimmt?

 

Ja

 

  1. Wird der Bebauung mit einem Baukörper mit einer Tiefe von 11,50 m zugestimmt?

 

Ja

 

  1. Wird der Lage des Wohngebäudes und den somit folgenden Überschreitungen der Baugrenzen laut Bebauungsplan von 1963 zugestimmt?

 

a)         Nach Osten um ca. 1,00 m

b)         Nach Süden um ca. 1,50 m

c)         Nach Westen um ca. 3,95 m

 

            Ja

 

  1. Wird der Lage der Garagen, Carports und Stellplätze gemäß beigefügtem Plan wie folgt zugestimmt?

 

a)    der Garage auf der Ostseite

           

      Ja

 

b)    der Garage auf der Westseite           

 

Ja

 

Wegen Freihaltung des Sichtdreiecks sollte die Garage mit einem elektrischen Tor versehen werden, um das direkte Einfahren zu gewährleisten und ein Halten vor der Garage/Kreuzung zu vermeiden.

 

c)    dem Carport auf der Ostseite

 

Ja

 

d)    dem Carport auf der Westseite         

 

Ja

 

e)    dem Stellplatz auf der Ostseite          

 

Ja

 

f)     dem Stellplatz auf der Westseite       

 

Ja

 

  1. Gestaltung des Baukörpers analog zum Nachbargebäude Blumenstr. 20-24

 

a.    Wird einer Geschossflächenzahl von 0,49 zugestimmt?

 

Ja

 

b.    Wird einer Wandhöhe von 6,25 m bezogen auf die OK vom Gelände von -0,15 zugestimmt?

 

Ja

 

c.    Wird einer Firsthöhe von 9,25 m bezogen auf die OK vom Gelände von -0,15 zugestimmt?

 

Ja

 

d.    Wird einer Dachneigung von 27,5 Grad zugestimmt?

 

Ja

 

e.    Wird je einer Gaube pro Haushälfte auf der Süd- und Nordseite unter Einhaltung der Bayerischen Bauordnung zugestimmt?

 

Nein, da Dachgauben bei einer Dachneigung < 30° verunstaltend wirken, wird die Errichtung eines Giebels empfohlen (siehe Fl.Nr. 665/6).

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche, der Geschossflächenzahl, Abweichung der Dachneigung und Überschreitung der Baugrenzen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 34 / GAUTING.

 

Die Baugrenzen werden im Westen um ca. 3,95 m und im Süden um ca. 1,50 m und im Südosten um ca. 1 m überschritten.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Baugren­zen wird befürwortet, da es mindestens einen Bezugsfall (unmittelbare Nachbargrundstücke Fl. Nr. 665/3 und 665/6) gibt.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grund­fläche und Geschossflächenzahl sowie Abweichung der Dachneigung werden befürwortet, da es bereits Abweichungen im Bebauungsplangebiet gibt (Bsp.: 665/3, 665/6, 671/3). Die Werte des Vorhabens orientieren sich an der Umgebungsbebauung.

 

Das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten sind in allen Ansichten der Pla­nung einzutragen.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Einfriedungen (straßenseitig) dürfen eine Höhe von 1,20 m (inklusive 0,10 m Sockel) nicht überschreiten.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hinein­ragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versi­ckern.

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden mög­licherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammel­anlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzu­sehen.