Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 


Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Druck­sache Ö 0960) vom 20.11.2019 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/OBER­BRUNN für Teilbereiche beidseits der Hochstadter Straße.

 

2.         Der Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 2/OBERBRUNN für Teilbereiche beidseits der Hochstadter Straße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

3.         Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 20, 20/4, 28, 29 Tfl., 76 Tfl. und 77/4 Tfl. der Gemarkung Oberbrunn.

 

4.         Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist, mittels einer ortstypischen Gebäude­struktur sowie unter Erhalt und Schaffung von qualitativ hochwertigen Grünflächen den Übergang vom Innen- zum Außenbereich zu definieren. Dazu soll der nordöstli­che Ortsbereich mit Einzelhäusern abgerundet werden, es sollen Streuobstwiesen ausgewiesen werden und es soll teilweise eine Nachverdichtung mit Wohnen im Ortsbereich erfolgen.

 

5.         Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Planungsbüro Winzinger aus Utting beauftragt.

 

6.         Zur Übernahme der der Gemeinde durch die Aufstellung des Bebauungsplans ent­standenen und entstehenden Planungskosten, wurden mit den beiden Eigentümer­parteien bereits städtebauliche Verträge abgeschlossen.

 

7.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungs­plans öffentlich bekannt zu machen und das Verfahren entsprechend den Vorschrif­ten des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b BauGB ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht durchzuführen. Der Flächennutzungsplan ist zu berichtigen.

 

8.         Der Bauausschuss nimmt den vorgestellten ersten Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 2/OBERBRUNN für Teilbereiche beidseits der Hochstadter Straße zustimmend zur Kenntnis.

 

9.         Die Verwaltung wird beauftragt, das Bebauungsplanverfahren Nr. 2/OBERBRUNN auf Grundlage des zustimmend zur Kenntnis genommenen Planentwurfs weiter zu betreiben und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 b i.V.m. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.