Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Zu dem im Bauvorbescheidsantrag
nach den Plänen der Schätzler Architekten GmbH,
mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.11.2019,
gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das
gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:
- Ist die geplante Einhausung des
bestehenden, überdachten Werkplatzes – wie dargestellt – planungsrechtlich
zulässig?
Ja
Das Vorhaben
entspricht wegen Errichtung einer Nebenanlage nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 28 / STOCKDORF.
Untergeordnete
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO sind
ausnahmsweise zulässig (lt. Bebauungsplan, Festsetzung Nr. 2 b).
Die erforderliche Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB wird befürwortet, da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Dem Bauantrag ist
ein Freiflächengestaltungsplan (von einem Gartenbauarchitekten) beizufügen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu
integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der
Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die
öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und
bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung
vorzusehen.
Die Gemeinde empfiehlt eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen.
Hinweis an das Landratsamt:
Der evtl. Stellplatzmehrbedarf ist durch das
Landratsamt Starnberg zu überprüfen und zu sichern.