Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Frage 1: GRZ
Laut Auskunft Bauamt Gauting ist eine Bebauung von
276 qm möglich.
Bisher ausgenutzt sind 200 qm, dabei blieben die
Grundfläche der Nebennutzung außer Acht.
Frage 1.1: Kann die Nebennutzung bei der
GRZ-Berechnung weiterhin außer Acht gelassen werden?
Wenn JA: dann
beträgt die GRZ 0,25 Wenn das nicht möglich ist:
Bei
der GRZ 1 ja, da die Nebennutzung (Garage u. Zufahrt) zur GRZ 2 dazu gerechnet
wird.
Frage 1.2 Kann die
Nebennutzung mit 50 % angesetzt werden?
Wenn JA: errechnet sich die GRZ auf 0,286
Nein, die Grundflächen der Nebengebäude / -nutzung werden
zu 100% angerechnet.
Frage 1.3 Kann dieser
Abweichung zugestimmt werden?
Es ist keine Abweichung erforderlich, da die
GRZ 2 eingehalten wird.
Frage 2: Baukörper, Umbau
Bestand
Der geplante Anbau
hat eine Grundfläche von 76,5 qm und eine Höhe von 3,2 m, auf dem Dach soll
eine Terrasse mit 31,5 qm (damit ist die höchstzulässige Geschossfläche
eingehalten) entstehen.
Damit diese
Terrasse nutzbar wird, erhält das Bestandshaus aus dem OG eine Fenstertüre.
Frage: ist der
Umbau der Bestandsfassade genehmigungspflichtig?
Der Umbau ist grundsätzlich verfahrensfrei,
wenn er nicht im Zuge eines Genehmigungsverfahrens beantragt wird.
Frage 3: Einbau Kamin im
Bestand
Es ist geplant in
das Bestandsgebäude einen Kamin zu bauen, der den Bestand und den Anbau über
alle Geschosse mit zusätzlichen Öfen beheizt.
Frage:
Ist der Kamin genehmigungspflichtig?
Hierzu
kann keine Aussage getroffen werden, betrifft nicht das Bauplanungsrecht.
Ist der hierfür nötige Umbau der Bestandsfassade genehmigungspflichtig?
Hierzu
kann keine Aussage getroffen werden, der Umfang des nötigen Umbaus ist nicht
ersichtlich.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und
Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform Anbau) nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.
Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl 1 wird zugestimmt,
da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt, die
erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt werden und dies im Bebauungsplan
Nr. 46 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche Abweichung von der Dachform (nach Bebauungsplan Festsetzung
Nr. 5.4 bei Anbauten für Dachneigung möglich) kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB
befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt
bereits einen Bezugsfall aus dem Jahr 2007 (Fl. Nr. 1648/4).
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden,
ein hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen, eine Begrünung vorzusehen.