Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Zu dem im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin, Doris Fendt, ffc-architekten, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 12.11.2019, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt/nicht erklärt:

Frage 1: GRZ

Laut Auskunft Bauamt Gauting ist eine Bebauung von 276 qm möglich.

Bisher ausgenutzt sind 200 qm, dabei blieben die Grundfläche der Nebennutzung außer Acht.

 

Frage 1.1:       Kann die Nebennutzung bei der GRZ-Berechnung weiterhin außer Acht gelassen werden?

Wenn JA: dann beträgt die GRZ 0,25 Wenn das nicht möglich ist:

 

Bei der GRZ 1 ja, da die Nebennutzung (Garage u. Zufahrt) zur GRZ 2 dazu gerechnet wird.

 

Frage 1.2         Kann die Nebennutzung mit 50 % angesetzt werden?

Wenn JA: errechnet sich die GRZ auf 0,286

 

Nein, die Grundflächen der Nebengebäude / -nutzung werden zu 100% angerechnet.

 

Frage 1.3         Kann dieser Abweichung zugestimmt werden?

 

                        Es ist keine Abweichung erforderlich, da die GRZ 2 eingehalten wird.

Frage 2: Baukörper, Umbau Bestand

 

Der geplante Anbau hat eine Grundfläche von 76,5 qm und eine Höhe von 3,2 m, auf dem Dach soll eine Terrasse mit 31,5 qm (damit ist die höchstzulässige Geschossfläche eingehalten) entstehen.

Damit diese Terrasse nutzbar wird, erhält das Bestandshaus aus dem OG eine Fenstertüre.

 

Frage: ist der Umbau der Bestandsfassade genehmigungspflichtig?

 

Der Umbau ist grundsätzlich verfahrensfrei, wenn er nicht im Zuge eines Genehmigungsverfahrens beantragt wird.

Frage 3: Einbau Kamin im Bestand

 

Es ist geplant in das Bestandsgebäude einen Kamin zu bauen, der den Bestand und den Anbau über alle Geschosse mit zusätzlichen Öfen beheizt.

 

Frage: Ist der Kamin genehmigungspflichtig?

 

Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, betrifft nicht das Bauplanungsrecht.

 

Ist der hierfür nötige Umbau der Bestandsfassade genehmigungspflichtig?

 

Hierzu kann keine Aussage getroffen werden, der Umfang des nötigen Umbaus ist nicht ersichtlich.

 

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl 1 und Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Dachform Anbau) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 / STOCKDORF.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl 1 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt, die erst seit kurzem zur Grundfläche hinzugezählt werden und dies im Bebauungsplan Nr. 46 / STOCKDORF nicht berücksichtigt wird.

 

Die erforderliche Abweichung von der Dachform (nach Bebauungsplan Festsetzung Nr. 5.4 bei Anbauten für Dachneigung möglich) kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB befürwortet werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Es gibt bereits einen Bezugsfall aus dem Jahr 2007 (Fl. Nr. 1648/4).

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen, eine Begrünung vorzusehen.