Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Platzer


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekturbüros Türmer GmbH mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 25.11.2019, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1.    Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte und beschriebene Vorhaben nach Art (Wohnen) der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit nach § 34 BauGB zulässig?

 

Ja.

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

2.    Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte und beschriebene Vorhaben mit dem Einzelhaus mit drei Wohneinheiten und seinen Abmessungen (Länge 17,875 m, Breite 11,50 m, Grundfläche* 199,31 m²) in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit nach § 34 BauGB zulässig?

* "Grundfläche" ohne Balkone, Vordächer, Terrassen, Garagen, Stellplätze und Zufahrten

 

Ja. Die Anzahl der Wohneinheiten ist kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird für die     Anzahl

der Wohneinheiten nicht zugestimmt.

 

 

3.     Fügt sich das in den beiliegenden Plänen dargestellte und beschriebene Vorhaben mit dem Einzelhaus mit drei Wohneinheiten mit seinen Höhen (Wandhöhe ausgehend vom Bestandsgelände gemittelt 6,46 m, Wandhöhe neu vom geplanten neuen Gelände 5,90 m und Firsthöhe ausgehend vom Bestandsgelände gemittelt 9,89 m, Wandhöhe neu vom geplanten neuen Gelände 9,33 m) in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist damit nach § 34 BauGB zulässig?

 

Ja. Die Anzahl der Wohneinheiten ist kein Einfügungskriterium nach § 34 BauGB

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird für die Anzahl der Wohneinheiten nicht zugestimmt.

 

 

4.    Ist die in den beiliegenden Plänen dargestellte und beschriebene Geländeanpassung zulässig?

 

Ja.

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird    zugestimmt.

 

 

5.    Ist die in den beiliegenden Plänen dargestellte Situierung der 3 Garagen und 3 Stellplätzen zulässig?

 

Ja.

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird nicht zugestimmt.

Das Vorhaben widerspricht den Zielsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Das Gebäude steht nicht giebelständig zur Straße und die Stellplätze und Garagen  verfügen über keine gemeinsame Grundstückszufahrt.

 

 

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Das Bauvorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wohneinheiten, Abweichung der Grundstückszufahrt und der Gebäudesituierung nicht den Zielsetzungen des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 3 / OBERBRUNN.

 

Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird für die Anzahl der Wohneinheiten, Abweichung der Grundstückszufahrt und der Gebäudesituierung nicht zugestimmt.

 

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen