Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Platzer
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekturbüros Türmer GmbH mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 25.11.2019, gestellten
Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen
erklärt / nicht erklärt:
Ja.
Einer Ausnahme von der Veränderungssperre
gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
*
"Grundfläche" ohne Balkone, Vordächer, Terrassen, Garagen,
Stellplätze und Zufahrten
Ja. Die Anzahl der Wohneinheiten ist kein
Einfügungskriterium nach § 34 BauGB
Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird
für die Anzahl
der Wohneinheiten nicht zugestimmt.
Ja. Die Anzahl der Wohneinheiten ist kein
Einfügungskriterium nach § 34 BauGB
Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird
für die Anzahl der Wohneinheiten nicht zugestimmt.
4. Ist die in den beiliegenden Plänen
dargestellte und beschriebene Geländeanpassung zulässig?
Ja.
Einer Ausnahme von der Veränderungssperre
gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
Ja.
Einer Ausnahme von der Veränderungssperre
gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird nicht zugestimmt.
Das Vorhaben widerspricht den Zielsetzungen
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans. Das Gebäude steht nicht
giebelständig zur Straße und die Stellplätze und Garagen verfügen über keine gemeinsame Grundstückszufahrt.
Das Vorhaben fügt
sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.
Das Bauvorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Wohneinheiten, Abweichung der
Grundstückszufahrt und der Gebäudesituierung nicht den Zielsetzungen des sich
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 3 / OBERBRUNN.
Einer Ausnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB wird
für die Anzahl der Wohneinheiten, Abweichung der Grundstückszufahrt und der Gebäudesituierung
nicht zugestimmt.
Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei
Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB
·
0,50 m
Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m
Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).
Die Müllbehälter
sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin
abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet
werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung
der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen,
Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter
Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen