Nachtrag: 10.01.2020
Sitzung: 14.01.2020 BA/079/XIV.WP
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Vorlage: Ö/0975/XIV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: FRG Knape, Fr. Eberhardt
Beschluss:
- Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der
Verwaltung (Drucksache Ö 0975) vom 13.01.2020 zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 3/OBERBRUNN für einen Teilbereich westlich der
Landstraße und Erlass einer Verän-
derungssperre für die Fl.Nr. 45/1.
2. Der
Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den
Bebauungsplans Nr. 3/OBERBRUNN für einen Teilbereich westlich der Landstraße
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
3. Das
Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 45 und 45/1 der Gemarkung Oberbrunn.
4. Ziel
der Aufstellung des Bebauungsplans ist, für diesen Bereich am nordwestlichen
Ortsrand von Oberbrunn eine verträgliche städtebauliche Entwicklung zu regeln.
Für das Grundstück Fl.Nr. 45/1 ergeben sich dabei konkret die Ziele, das
Gebäude giebelständig zur Landstraße auszurichten (und nicht wie aktuell
geplant parallel zur Straße). Ein entsprechender Bauraum soll auf Fl.Nr. 45/1
festgesetzt werden. Zudem wird geregelt, dass die Stellplätze über eine
gemeinsame Zufahrt von der Landstraße erschlossen werden sollen. Gleichzeitig
soll die maximal zulässige Anzahl der Wohnungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 45/1
auf zwei begrenzt werden. Für das Grundstück Fl.Nr. 45 sind die entsprechenden
Werte und Nutzungen noch zu ermitteln.
5. Die
Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans
öffentlich bekannt zu machen und das Verfahren entsprechend den Vorschriften
des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung
und ohne Umweltbericht durchzuführen.
6. Die
Gemeinde erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1
Abs. 38 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) eine Satzung über eine Veränderungssperre
für die Fl.Nr. 45/1 im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.
3/OBERBRUNN für einen Teilbereich westlich der Landstraße mit folgendem Inhalt:
Satzung
über eine Veränderungssperre für das Grundstück Fl.Nr. 45/1 im Gebiet des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 3/OBERBRUNN für einen Teilbereich
westlich der Landstraße
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan,
der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.
Der
räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet des
Grundstücks Fl.Nr. 45/1 der Gemarkung Oberbrunn.
§ 2
Rechtswirkungen
der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die
unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB,
die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB.
Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB
erteilt werden.
§ 3
Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
Die
Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer
Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach
Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der
Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.
7. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüglich
öffentlich bekannt zu machen.