Nachtrag: 10.01.2020

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: FRG Knape, Fr. Eberhardt


Beschluss:

 

  1. Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Druck­sache Ö 0975) vom 13.01.2020 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3/OBER­BRUNN für einen Teilbereich westlich der Landstraße und Erlass einer Verän-

de­rungssperre für die Fl.Nr. 45/1.

 

2.         Der Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet den Bebauungsplans Nr. 3/OBERBRUNN für einen Teilbereich westlich der Landstraße gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

3.         Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 45 und 45/1 der Gemarkung Ober­brunn.

 

4.         Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist, für diesen Bereich am nordwestlichen Ortsrand von Oberbrunn eine verträgliche städtebauliche Entwicklung zu regeln. Für das Grundstück Fl.Nr. 45/1 ergeben sich dabei konkret die Ziele, das Gebäude gie­belständig zur Landstraße auszurichten (und nicht wie aktuell geplant parallel zur Straße). Ein entsprechender Bauraum soll auf Fl.Nr. 45/1 festgesetzt werden. Zudem wird geregelt, dass die Stellplätze über eine gemeinsame Zufahrt von der Landstraße erschlossen werden sollen. Gleichzeitig soll die maximal zulässige Anzahl der Woh­nungen auf dem Grundstück Fl.Nr. 45/1 auf zwei begrenzt werden. Für das Grund­stück Fl.Nr. 45 sind die entsprechenden Werte und Nutzungen noch zu ermitteln.

 

5.         Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungs­plans öffentlich bekannt zu machen und das Verfahren entsprechend den Vorschrif­ten des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht durchzuführen.

 

6.         Die Gemeinde erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) eine Satzung über eine Ver­änderungssperre für die Fl.Nr. 45/1 im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 3/OBERBRUNN für einen Teilbereich westlich der Landstraße mit folgendem Inhalt:

 

Satzung über eine Veränderungssperre für das Grundstück Fl.Nr. 45/1 im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 3/OBERBRUNN für einen Teilbereich westlich der Landstraße

 

§ 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

            Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lage­plan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.

 

            Der räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet des Grundstücks Fl.Nr. 45/1 der Gemarkung Oberbrunn.

 

 

 

 

 

 

§ 2

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

            Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 3

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

            Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

 

7.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüg­lich öffentlich bekannt zu machen.