Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschlussvorschlag:
Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der
Gemeinde vom 31.01.2020, wird wie folgt
Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.
Hinweis:
Die Gauben wären in beiden Fällen als
Schleppgaube, mit bis zu 15° Dachneigung,
gemäß den bestehenden Gauben, geplant.
Die Abstandsflächen sind von einer Errichtung
nicht berührt.
Die bestehende Gaube an der Kommunwand kann
nicht erhalten werden. Im Zuge der genehmigten Baumaßnahme „Beckerstraße 27“
wird diese entfernt. Der Erhalt war wegen der Bestimmungen der BayBO (fehlender
Brandschutz) nicht mehr gegeben.
Frage:
1) Kann an der Nordseite des o.g. Anwesens Beckerstraße 25, unter
Einhaltung der Bedingungen der BayBO, der Errichtung einer Gaube, mit einer
Trauflänge von ca. 1/3 der Hauslänge von 9,81 m, also max. 3,00 m, und einer
Höhe von max. 1,25 m (< 4,00 qm), zugestimmt werden?
Ja. Diese Variante wird allerdings für
städtebaulich schwierig gehalten, da es zu einer großen Beeinträchtigung der
Dachfläche kommt.
Die Gestaltung der geänderten Dachlandschaft ist durch das Landratsamt zu überprüfen.
2) Sollte der Anfrage zu v.g. Gaubengröße nach der BayBO nicht zugestimmt
werden, bitten wir hilfsweise um Beantwortung, ob einer Gaubenerrichtung von
max. 2,00 m Breite und 1,50 m Höhe zugestimmt werden kann?
Ja. Diese Variante wird aus städtebaulichen
Gründen bevorzugt, da es zu einer geringeren Beeinträchtigung der Dachfläche
kommt. Zudem ist diese Variante für die Raumnutzung vorteilhaft.
Die Gestaltung der geänderten Dachlandschaft ist durch das Landratsamt zu überprüfen.
Im Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans Nr. 163/GAUTING ist die Festsetzung der maximal zulässigen
Breite der einzelnen Gauben zu überprüfen und ggf. zu erhöhen.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Die Gemeinde empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung den Einbau einer
Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei
Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine insektenfreundliche Bepflanzung der
Gärten/Freiflächen
-
die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen