Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschlussvorschlag:

 

Zu dem Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Antragstellers, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 31.01.2020, wird wie folgt Stellung genommen bzw. das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Hinweis:

Die Gauben wären in beiden Fällen als Schleppgaube, mit bis zu 15° Dachneigung,

gemäß den bestehenden Gauben, geplant.

Die Abstandsflächen sind von einer Errichtung nicht berührt.

 

Die bestehende Gaube an der Kommunwand kann nicht erhalten werden. Im Zuge der genehmigten Baumaßnahme „Beckerstraße 27“ wird diese entfernt. Der Erhalt war wegen der Bestimmungen der BayBO (fehlender Brandschutz) nicht mehr gegeben.

 

Frage:

 

1) Kann an der Nordseite des o.g. Anwesens Beckerstraße 25, unter Einhaltung der Bedingungen der BayBO, der Errichtung einer Gaube, mit einer Trauflänge von ca. 1/3 der Hauslänge von 9,81 m, also max. 3,00 m, und einer Höhe von max. 1,25 m (< 4,00 qm), zugestimmt werden?

 

Ja. Diese Variante wird allerdings für städtebaulich schwierig gehalten, da es zu einer großen Beeinträchtigung der Dachfläche kommt.

Die Gestaltung der geänderten Dachlandschaft ist durch das Landratsamt zu überprüfen.

 

2) Sollte der Anfrage zu v.g. Gaubengröße nach der BayBO nicht zugestimmt werden, bitten wir hilfsweise um Beantwortung, ob einer Gaubenerrichtung von max. 2,00 m Breite und 1,50 m Höhe zugestimmt werden kann?

 

Ja. Diese Variante wird aus städtebaulichen Gründen bevorzugt, da es zu einer geringeren Beeinträchtigung der Dachfläche kommt. Zudem ist diese Variante für die Raumnutzung vorteilhaft.

Die Gestaltung der geänderten Dachlandschaft ist durch das Landratsamt zu überprüfen.

 

Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 163/GAUTING ist die Festsetzung der maximal zulässigen Breite der einzelnen Gauben zu überprüfen und ggf. zu erhöhen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen