Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Eck, GR Platzer


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Antragstellerin, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 30.01.2020, gestellten Fragen wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt / nicht erklärt:

 

1) Ist der Neubau eines Doppelhauses auf dem Grundstück möglich?

 

            Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen

 

2) Ist ein Neubau auf der, wie auf der Zeichnung ausgewiesenen Fläche möglich?

 

            Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen

 

3) Muss der geplante Bau in der Fläche weiter nach hinten versetzt werden?

 

            Nein

 

4) Ist der Bau mit E + 1 + DG (Satteldach) WH: ca. 6,5 m realisierbar?

 

            Ja, unter Einhaltung der Abstandsflächen

 

5) Alternativ: 2 Vollgeschosse – Sattel-/ od. Flachdach?

 

            Ja

 

6) Sind die geplanten Außenmaße von ca. 8 m x 15 m (8 x 7,5 m je DHH) realisierbar?

 

            Ja

 

7) Sind je 2 Stellplätze, wie auf der Zeichnung angegeben möglich?

 

            Ja

Aus ortsgestalterischer Sicht wird empfohlen, die Stellplätze an der Balthasar-Vitzthum-Straße von der Grundstücksgrenze abzurücken und einzugrünen (z. B. durch eine Hecke).

 

8) Alternativ: 4 Stellplätze an Grundstücksgrenze zur Straße?

 

            Ja

Aus ortsgestalterischer Sicht wird empfohlen, die Stellplätze von der Grundstücksgrenze abzurücken und einzugrünen (z. B. durch eine Hecke).

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Beim Bauantrag sind das natürliche und das künftige Gelände mit Höhenkoten in allen Ansichten der Planung einzutragen.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen