Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Platzer


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Rainer Wetzels, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 07.02.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erklärt.

 

Bebauungsplan Nr. 1 / Buchendorf:

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichung der Baugrenzen nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 / BUCHENDORF.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da es bereits zahlreiche Abweichungen im Bebauungsplangebiet gibt.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß in die vorhandene Umgebung ein.

 

Bebauungsplan Nr. 5 / Buchendorf in Aufstellung:

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe und Nichteinhaltung der Dachneigung und damit Errichtung eines anderen Gebäudetyps nicht den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 5 / BUCHENDORF.

 

Aus städtebaulicher Sicht wäre eine geringere Wandhöhe und Dachneigung hier angemessener. Da der Bebauungsplan nicht rechtskräftig ist, ist allerdings der „alte“ Bebauungsplan Nr. 1/BUCHENDORF mit der Umgebungsbebauung zur Beurteilung heranzuziehen.

 

Einfriedungen sind als Maschendraht oder senkrechten Holzlatten bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Grundstück in einem Gebiet befindet, in dem die Versickerung des Niederschlagswassers schwierig ist bzw. keine Möglichkeit der direkten Versickerung bietet.

Daher sollte die Versiegelung so gering wie möglich gehalten werden.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen