Abstimmung: Ja: 18, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Wortmeldung: GR Rindermann merkt an, dass er dem Beschlussvorschlag zustimmen werde. Er finde es jedoch nach wie vor nicht richtig, dass in der Satzung Fahrradabstellplätze nicht auf Pkw-Plätze angerechnet werden, wenn nachweislich kein Pkw vorhanden ist.


Beschluss:

 

1.         Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0995) vom 06.03.2020.

 

2.         Der Gemeinderat bestätigt die in der 65. Sitzung des Gemeinderats am 22.10.2019 gefassten Einzelbeschlüsse zur Neufassung der Satzung der Gemeinde Gauting zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und der Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung).

 

3.         Der Gemeinderat beschließt folgende

 

Satzung der Gemeinde Gauting zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und der Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) folgende Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und der Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für die Ermittlung und den Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge nach Art. 47 Bayerische Bauordnung (BayBO) und Abstellplätzen für Fahrräder im gesamten Gemeindegebiet, soweit nicht durch verbindliche Bebauungspläne oder sonstige örtliche Bauvorschriften abweichende oder weitergehende Stellplatzfestsetzungen gelten.

 

(2) Diese Satzung gilt nicht für Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder im öffentlichen Straßenraum.

 

 

§ 2

Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen

für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder

 

(1) Die Verpflichtung zur Herstellung und Bereitstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,

·         wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder

·         wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum erheblich erschwert oder verhindert würde.

 

(2) Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sind in ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten (§§ 3 bis 5). Sie müssen dauerhaft zur Verfügung stehen.

 

 

§ 3

Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder

 

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Anzahl der Abstellplätze für Fahrräder (Stellplatz- bzw. Abstellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend der jeweiligen Nutzung zu ermitteln und durch kaufmännisches Auf- und Abrunden auf eine ganze Zahl festzusetzen. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen ganzen Stellplatz- bzw. Abstellplatzzahlen zu addieren; bei Wechselbelegungen ist die Nutzung mit der größeren Richtzahlangabe maßgeblich.

 

(2) Ist eine Nutzung nicht in der Anlage (Richtzahlenliste) aufgeführt, ist die Anzahl der notwendigen Stellplätze bzw. Abstellplätze für Fahrräder in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln. Notfalls ist der Stellplatzbedarf nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.

 

(3) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der auf Grund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. Für Wohnnutzungen im geförderten Wohnungsbau ist dabei in der Regel von einem reduzierten Stellplatzbedarf auszugehen.

 

(4) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

 

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Omnibusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

 

 

§ 4

Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge

 

(1) Stellplätze müssen mindestens 2,80 m breit und mindestens 5,50 m lang sein; die Ausmaße der erforderlichen Fahrgassen richten sich nach der GaStellV in der jeweils geltenden Fassung. Sofern nach Art. 48 BayBO in der jeweils geltenden Fassung barrierefreie Stellplätze erforderlich sind, müssen diese nach den jeweils gültigen technischen Bestimmungen angelegt werden. Stellplätze müssen unabhängig voneinander benutzbar sein.

 

(2) Für Stellplätze, die für die Benutzung von Lastkraftwagen oder Omnibussen vorgesehen sind, müssen die Ausmaße entsprechend der Fahrzeuggröße dimensioniert werden.

 

(3) Besucherstellplätze sind oberirdisch zu errichten und, wenn möglich, ausreichend zu beleuchten.

 

(4) Oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten sind möglichst naturnah und mit einer sickerfähigen Oberfläche, z.B. mit Pflasterrasen oder Ähnlichem auszugestalten. Die hierfür vorgesehene eigene Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.

 

(5) Sind mehr als fünf Stellplätze herzustellen, so ist jeder fünfte Stellplatz mit einer Elektroladestation auszustatten.

 

 

§ 5

Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder

 

(1) Die Abstellplätze für Fahrräder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen gut zugänglich und verkehrssicher erreichbar sein; sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs des Vorhabens angeordnet werden.

 

(2) Ein Abstellplatz muss bei ebenerdiger Ausführung mindestens 1,90 m lang und 0,70 m breit sein. Bei höhenversetzter Anordnung der Abstellplätze genügt eine Breite von 0,50 m, sofern hierfür entsprechende Fahrradständer verwendet werden. Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche mit einer Tiefe von 1,80 m direkt zugänglich sein, auch wenn die benachbarten Fahrradabstellplätze belegt sind.

 

(3) Abstellplätze, die frei zugänglich sind, sind mit Fahrradständern auszurüsten, die nach den jeweils gültigen technischen Bestimmungen ein einfaches und diebstahlsicheres Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen; Vorderradklemmer sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhäuser.

 

(4) Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten sind umschlossene, absperrbare Räume zum Einstellen der Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen und bereitzuhalten. Ein umschlossener Raum versteht sich inklusive Überdachung (Wetterschutz) und Beleuchtung.

 

(5) Soweit Besucherabstellplätze gefordert sind, sind diese oberirdisch anzulegen. Der Boden im Freien angeordneter und nicht überdachter Abstellanlagen ist so auszubilden, dass keine Versiegelung eintritt. Eine entsprechende Kennzeichnung und Beleuchtung ist vorzusehen.

 

(6) Soweit die Fahrradabstellplätze in Kellern oder Tiefgaragen nachgewiesen werden, muss entweder eine ausreichend dimensionierte befahrbare Rampe oder eine Treppe mit seitlicher Schieberampe von mindestens 1,25 m Breite und einer Neigung von maximal 50 % vorhanden sein. Am unteren Ende der Rampe ist ein ausreichend dimensionierter ca. 2,50 m langer, waagerechter Vorplatz anzuordnen.

 

(7) Sind fünf oder mehr als fünf Fahrradabstellplätze herzustellen, so ist jeder fünfte Abstellplatz mit einer Elektroladestation auszustatten.

 

 

§ 6

Abweichungen

 

Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann auf schriftlich begründeten Antrag hin die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.

 

 

§ 7

Übergangsregelung

 

Die Satzung ist nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eingeleitet worden sind.

 

 

§ 8

Bußgeld

 

(1) Nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1. entgegen § 2 i.V.m. § 3 dieser Satzung die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge bzw. die Abstellplätze für Fahrräder nicht oder nicht in ausreichender Zahl herstellt und bereithält,

 

2. entgegen § 4 der Satzung die Stellplätze für Kraftfahrzeuge nicht mit der erforderlichen Beschaffenheit herstellt,

 

oder

3. entgegen § 5 der Satzung die Abstellplätze für Fahrräder nicht mit der erforderlichen Beschaffenheit herstellt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 EURO belegt werden.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


 

 

Anlage zur Satzung der Gemeinde Gauting zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und der Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)

- Richtzahlenliste -

ausgefertigt am

 

Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (St)

hiervon für Be-sucher in %

Zahl der Abstell-plätze für Fahrräder (FSt)

hiervon für Be-sucher in %

 

1.

Wohngebäude

 

 

 

 

1.1

Einfamilienhäuser

 

2 St

 

2 FSt

 

1.2

Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen ab 2 Wohneinheiten (WE) je Wohneinheit

bis 50 m² Wohnfläche (WF) 1 St,

50 m2 bis 120 m² WF 1,5 St, ab 120 m² WF 2 St

10

bis 50 m² Wohnfläche (WF) 2 FSt,

ab 50 m2 bis 150 m² WF 4 FSt, ab 150 m²WF 6 St

20, mind. 2 FSt

1.3

Gebäude mit Altenwohnungen

0,2 St je Wohneinheit (WE)

20

0,5 FSt je WE

25, mind. 2 FSt

1.4

Wochenend- und Ferienhäuser

1 St je Wohnung

 

2 FSt je WE

 

1.5

Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime

1 St je 20 Betten. Mind. 2 Stellplätze

75

1 FSt je Bett

25

1.6

Studentenwohnheime

1 St je 5 Betten

10

1 FSt je Bett

25

1.7

Schwestern-, Pflegerwohnheime

1 St je 2 Betten, mind. 3 Stellplätze

10

1,5 FSt je 2 Betten

25, mind. 2 FSt

1.8

Arbeitnehmerwohn-heime

1 St je 4 Betten, mind. 3 Stellplätze

20

1 FSt je 2 Betten

25, mind. 2 FSt

1.9

(betreute) Altenwohnheime

1 St je 15 Betten, mind. 3 Stellplätze

50

1 FSt je 5 Betten

20, mind,. 2 FSt

1.10

Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime

1 St je 12 Betten bzw. Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze

50

1 FSt je 10 Betten

20, mind. 2 FSt

1.11

Tagespflegeeinrich-tungen

1 St je 12 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze

50

1 FSt je 10 Pflegeplätze

 

1.12

Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunter-künfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz

1 St je 30 Betten, mind. 3 Stellplätze

10

1 FSt je 2 Betten

20

2.

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen

 

 

 

 

2.1

Büro-und Verwaltungsräume allgemein

1 St je 40 m² NF1)

20

1 FSt je 40 m² NF1)

50

2.2

Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.)

1 St je 30 m² NF1), mind. 3 Stellplätze

75

1 FSt je 30 m² NF1)

75

2.3

Sonderpraxen (Heilpraktiker, Psychologen, Naturheilkunde, Logopäden o.ä. mit reiner Bestellpraxis)

1 St je 40 m² NF1)

75

1 FSt je 30 m² NF1)

50

3.

Verkaufsstätten

 

 

 

 

3.1

Läden

1 St je 40 m² NF (V)2), mind. 2 St je Laden

75

1 FSt je 50 m² NF (V)2)

75

3.2

Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Ein-kaufszentren, groß-flächigen Einzel-handelsbetrieben)

1 St je 40 m² NF (V)2)

75

1 FSt je 80 m² NF (V)2)

90

4.

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen

 

 

 

 

4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen)

1 St je 5 Sitzplätze

90

1 FSt je 30 Besucherplätze

90

  4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 St je 10 Sitzplätze

90

1 FSt je 10 Besucherplätze

90

4.3

Gemeindekirchen

1 St je 30 Sitzplätze

90

1 FSt je 20 Besucherplätze

90

4.4

Kirchen von überörtlicher Bedeutung

1 St je 20 Sitzplätze

90

1 FSt je 30 Besucherplätze

90

5.

Sportstätten

 

 

 

 

5.1

Sportplätze ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 St je 300 m² Sportfläche (SF)

 

1 FSt je 250 m² SF

 

5.2

Sportplätze mit Sportstadien mit Besucherplätzen

1 St je 300 m² Sportfläche, zusätzlich 1 St je 15 Besucherplätze

 

1 FSt je 250 m² SF und zusätzlich 1 FSt je 20 Besucherplätze

90

5.3

Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze

1 St je 50 m² Hallenfläche

 

1 FSt je 50 m² Hallenfläche

 

5.4

Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen

1 St je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 St je 15 Besucherplätze

 

1 FSt je 50 m² Hallenfläche und zusätzlich 1 FSt je 20 Besucherplätze

90

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 St je 300 m² Grundstücks-fläche

 

1 FSt je 100 m² Grundstücks-fläche

90

5.6

Tennisplätze ohne Besucherplätze

2 St je Spielfeld

 

2 FSt je Spielfeld

 

5.7

Tennisplätze mit Besucherplätzen

2 St je Spielfeld, zusätzlich 1 St je 15 Besucherplätze

 

2 FSt je Spielfeld und zusätzlich 1 FSt je 10 Besucherplätze

90

5.8

Kegel-, Bowlingbahnen

4 St je Bahn

 

1 FSt je Bahn

75

5.9

Fitnesscenter

1 St je 40 m² Sportfläche

 

1 FSt je 40 m² SF

90

6.

Gaststätten- und Beherbergungs-betriebe

 

 

 

 

6.1

Gaststätten

1 St je 10 m² Gastraumfläche

75

1 FSt je 10 m² Gastraumfläche

90

6.2

Freischankflächen, (Biergärten, o.ä.)

1 St je 10 Sitzplätze

 

1 FSt je 20 m² Freischank-fläche

90

6.3

Spiel- und Automatenhallen, Billardsalons, sonst. Vergnügungsstätten, Diskotheken, Tanz- und Stehlokale

1 St je 20 m² NF1), mind. 3 Stellplätze

90

1 FSt je 20 m² NF1)

75

6.4

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 St je 6 Betten, bei Restaurations-betrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2

75

1 FSt je 30 Betten und evtl. Zuschlag nach 6.1 und 6.2

75

7.

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

 

 

 

 

7.1

Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte

1 St je Klasse

 

5 FSt je Klasse

20

7.2

Weiterführende Schulen Haupt-/Mittelschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen

1 St je Klasse

10

10 FSt je Klasse

20

7.3

Tageseinrichtungen für Kinder

1 St je 30 Kinder, mind. 2 Stellplätze

 

5 FSt je Gruppe

 

7.4

Jugendfreizeitheime und dergl.

1 St je 15 Besucherplätze

 

1 FSt je 2 Betten

80

7.5

Berufsbildungswerke, Ausbildungs-werkstätten und dergl.

1 St je 10 Auszubildende

 

1 FSt je 5 Auszubildende

80

8.

Gewerbliche Anlagen

 

 

 

 

8.1

Handwerks-  und Industriebetriebe

1 St je 70 m² NF1) oder 3 Beschäftigte

10

1 Fst je 150 m² NF1)

20

8.2

Lagerräume, -plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze

1 St je 100 m² NF1) oder je 3 Beschäftigte

 

1 FSt je 200 m² NF1)

 

8.3

Kraftfahrzeugwerk-stätten

6 St je Wartungs- oder Reparaturstand

 

1 FSt je 5 Wartungs- und Reparatur-stände

 

8.4

Tankstellen

Bei Einkaufsmög-lichkeit über Tankstellenbe-darf hinaus: Zuschlag nach 3.1 (ohne Besucheranteil)

 

1 FSt je 100 m² NF (V)2)

 

8.5

Automatische Kfz-Waschanlagen

5 St je Waschanlage

 

 

 

9.

Krankenanstalten

 

 

 

 

9.1

Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung

1 St je 4 Betten

60

1 FSt je 20 Betten

90

9.2

Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung

1 St je 6 Betten

60

1 FSt je 20 Betten

90

10.

Verschiedenes

 

 

 

 

10.1

Kleingartenanlagen

1 St je 3 Kleingärten

 

1 FSt je 2 Kleingärten

90

10.2

Friedhöfe

1 je 1.500 m² Grundstücks-fläche, jedoch mind. 10 Stellplätze

 

1 FSt je 1500 m² Grundstücks-fläche, mind. 2 je Eingang

90

10.3

Internet-Café ohne gaststättenrechtl. Konzession

1 St je 3 Bildschirm-plätze

 

1 FSt je 20 m² Gastraumfläche

75

10.4

Fahrschulen

 

 

5 FSt je Lehrsaal

90

10.5

Heimlieferservice (ohne Restaurant)

 

 

1 FSt je 50 m² Küchennutz-fläche

 

 

1) NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2

2) NF (V) = Verkaufsnutzfläche

 

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zum Inkrafttreten der Satzung durchzuführen.