Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Rindermann merkt an, dass er dem Beschlussvorschlag zustimmen werde. Er finde es jedoch nach wie vor nicht richtig, dass in der Satzung Fahrradabstellplätze nicht auf Pkw-Plätze angerechnet werden, wenn nachweislich kein Pkw vorhanden ist.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat hat Kenntnis von der
Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0995) vom 06.03.2020.
2. Der
Gemeinderat bestätigt die in der 65. Sitzung des Gemeinderats am 22.10.2019
gefassten Einzelbeschlüsse zur Neufassung der Satzung der Gemeinde Gauting zur Herstellung von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und der Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für
Fahrräder (Stellplatzsatzung).
3. Der Gemeinderat
beschließt folgende
Satzung der Gemeinde Gauting
zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und der Herstellung und
Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)
Die Gemeinde Gauting erlässt
aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt
geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) folgende
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und der
Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese
Satzung gilt für die Ermittlung und den Nachweis von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge nach Art. 47 Bayerische Bauordnung (BayBO) und Abstellplätzen
für Fahrräder im gesamten Gemeindegebiet, soweit nicht durch verbindliche Bebauungspläne
oder sonstige örtliche Bauvorschriften abweichende oder weitergehende
Stellplatzfestsetzungen gelten.
(2) Diese
Satzung gilt nicht für Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für
Fahrräder im öffentlichen Straßenraum.
§ 2
Pflicht zur Herstellung und
Bereithaltung von Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze
für Fahrräder
(1) Die
Verpflichtung zur Herstellung und Bereitstellung von Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen für Fahrräder besteht entsprechend Art. 47
Abs. 1 BayBO,
·
wenn
eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten
ist, oder
·
wenn
durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf
zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von
Wohnraum erheblich erschwert oder verhindert würde.
(2) Die
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sind in
ausreichender Zahl und Größe und in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und
bereitzuhalten (§§ 3 bis 5). Sie müssen dauerhaft zur Verfügung stehen.
§ 3
Anzahl der Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder
(1) Die Anzahl
der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge und die Anzahl der Abstellplätze
für Fahrräder (Stellplatz- bzw. Abstellplatzbedarf) ist anhand der
Richtzahlenliste, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist, entsprechend
der jeweiligen Nutzung zu ermitteln und durch kaufmännisches Auf- und Abrunden
auf eine ganze Zahl festzusetzen. Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung
sind die jeweiligen ganzen Stellplatz- bzw. Abstellplatzzahlen zu addieren; bei
Wechselbelegungen ist die Nutzung mit der größeren Richtzahlangabe maßgeblich.
(2) Ist eine
Nutzung nicht in der Anlage (Richtzahlenliste) aufgeführt, ist die Anzahl der
notwendigen Stellplätze bzw. Abstellplätze für Fahrräder in Anlehnung an eine
oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln. Notfalls ist der
Stellplatzbedarf nach der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie
über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung -
GaStellV) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
(3) Ergibt
sich bei der Ermittlung der Zahl der erforderlichen Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder ein Missverhältnis zu dem Zu-
und Abfahrtsverkehr, der auf Grund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für
die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der erforderlichen
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder dem zu
erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern.
Für Wohnnutzungen im geförderten Wohnungsbau ist dabei in der Regel von einem
reduzierten Stellplatzbedarf auszugehen.
(4) Für
Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine
ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf
ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze
nachgewiesen werden.
(5) Für
Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Omnibusse zu erwarten ist, ist
auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
§ 4
Größe und Beschaffenheit der
Stellplätze für Kraftfahrzeuge
(1)
Stellplätze müssen mindestens 2,80 m breit und mindestens 5,50 m lang sein; die
Ausmaße der erforderlichen Fahrgassen richten sich nach der GaStellV in der
jeweils geltenden Fassung. Sofern nach Art. 48 BayBO in der jeweils geltenden
Fassung barrierefreie Stellplätze erforderlich sind, müssen diese nach den
jeweils gültigen technischen Bestimmungen angelegt werden. Stellplätze müssen
unabhängig voneinander benutzbar sein.
(2) Für
Stellplätze, die für die Benutzung von Lastkraftwagen oder Omnibussen
vorgesehen sind, müssen die Ausmaße entsprechend der Fahrzeuggröße
dimensioniert werden.
(3)
Besucherstellplätze sind oberirdisch zu errichten und, wenn möglich,
ausreichend zu beleuchten.
(4)
Oberirdische Stellplätze und ihre Zufahrten sind möglichst naturnah und mit
einer sickerfähigen Oberfläche, z.B. mit Pflasterrasen oder Ähnlichem auszugestalten.
Die hierfür vorgesehene eigene Entwässerung darf nicht über öffentliche
Verkehrsflächen erfolgen.
(5) Sind mehr
als fünf Stellplätze herzustellen, so ist jeder fünfte Stellplatz mit einer
Elektroladestation auszustatten.
§ 5
Größe und Beschaffenheit der
Abstellplätze für Fahrräder
(1) Die
Abstellplätze für Fahrräder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen gut zugänglich
und verkehrssicher erreichbar sein; sie sollen in unmittelbarer Nähe des
Eingangsbereichs des Vorhabens angeordnet werden.
(2) Ein
Abstellplatz muss bei ebenerdiger Ausführung mindestens 1,90 m lang und 0,70 m
breit sein. Bei höhenversetzter Anordnung der Abstellplätze genügt eine Breite
von 0,50 m, sofern hierfür entsprechende Fahrradständer verwendet werden. Jeder
Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche mit einer Tiefe von
1,80 m direkt zugänglich sein, auch wenn die benachbarten Fahrradabstellplätze
belegt sind.
(3)
Abstellplätze, die frei zugänglich sind, sind mit Fahrradständern auszurüsten,
die nach den jeweils gültigen technischen Bestimmungen ein einfaches und
diebstahlsicheres Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen; Vorderradklemmer
sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für Ein- und Zweifamilienhäuser,
Reihenhäuser und Doppelhäuser.
(4) Für
Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten sind umschlossene, absperrbare
Räume zum Einstellen der Fahrräder in ausreichender Größe herzustellen und
bereitzuhalten. Ein umschlossener Raum versteht sich inklusive Überdachung (Wetterschutz)
und Beleuchtung.
(5) Soweit
Besucherabstellplätze gefordert sind, sind diese oberirdisch anzulegen. Der
Boden im Freien angeordneter und nicht überdachter Abstellanlagen ist so
auszubilden, dass keine Versiegelung eintritt. Eine entsprechende Kennzeichnung
und Beleuchtung ist vorzusehen.
(6) Soweit die
Fahrradabstellplätze in Kellern oder Tiefgaragen nachgewiesen werden, muss
entweder eine ausreichend dimensionierte befahrbare Rampe oder eine Treppe mit
seitlicher Schieberampe von mindestens 1,25 m Breite und einer Neigung von
maximal 50 % vorhanden sein. Am unteren Ende der Rampe ist ein ausreichend
dimensionierter ca. 2,50 m langer, waagerechter Vorplatz anzuordnen.
(7) Sind fünf oder mehr als fünf Fahrradabstellplätze
herzustellen, so ist jeder fünfte Abstellplatz mit einer Elektroladestation
auszustatten.
§ 6
Abweichungen
Bei
verfahrensfreien Bauvorhaben kann auf schriftlich begründeten Antrag hin die
Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
§ 7
Übergangsregelung
Die Satzung
ist nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung
eingeleitet worden sind.
§ 8
Bußgeld
(1) Nach Art.
79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 i.V.m. § 3 dieser Satzung die notwendigen
Stellplätze für Kraftfahrzeuge bzw. die Abstellplätze für Fahrräder nicht oder
nicht in ausreichender Zahl herstellt und bereithält,
2. entgegen § 4 der Satzung die Stellplätze für
Kraftfahrzeuge nicht mit der erforderlichen Beschaffenheit herstellt,
oder
3. entgegen § 5 der Satzung die Abstellplätze für Fahrräder
nicht mit der erforderlichen Beschaffenheit herstellt.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 EURO belegt
werden.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung der Gemeinde Gauting zur Herstellung von
Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und der Herstellung und Bereithaltung von
Abstellplätzen für Fahrräder (Stellplatzsatzung)
- Richtzahlenliste -
ausgefertigt am
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge (St) |
hiervon für Be-sucher in % |
Zahl der Abstell-plätze für Fahrräder (FSt) |
hiervon für Be-sucher in % |
1. |
Wohngebäude |
|
|
|
|
1.1 |
Einfamilienhäuser |
2
St |
|
2
FSt |
|
1.2 |
Mehrfamilienhäuser
und sonstige Gebäude mit Wohnungen ab 2 Wohneinheiten (WE) je Wohneinheit |
bis
50 m² Wohnfläche (WF) 1 St, 50
m2 bis 120 m² WF 1,5 St, ab 120 m² WF 2 St |
10 |
bis
50 m² Wohnfläche (WF) 2 FSt, ab
50 m2 bis 150 m² WF 4
FSt, ab 150 m²WF 6 St |
20,
mind. 2 FSt |
1.3 |
Gebäude
mit Altenwohnungen |
0,2
St je Wohneinheit (WE) |
20 |
0,5
FSt je WE |
25,
mind. 2 FSt |
1.4 |
Wochenend-
und Ferienhäuser |
1
St je Wohnung |
|
2
FSt je WE |
|
1.5 |
Kinder-,
Schüler- und Jugendwohnheime |
1
St je 20 Betten. Mind. 2 Stellplätze |
75 |
1
FSt je Bett |
25 |
1.6 |
Studentenwohnheime |
1
St je 5 Betten |
10 |
1
FSt je Bett |
25 |
1.7 |
Schwestern-,
Pflegerwohnheime |
1
St je 2 Betten, mind. 3 Stellplätze |
10 |
1,5
FSt je 2 Betten |
25,
mind. 2 FSt |
1.8 |
Arbeitnehmerwohn-heime |
1
St je 4 Betten, mind. 3 Stellplätze |
20 |
1
FSt je 2 Betten |
25,
mind. 2 FSt |
1.9 |
(betreute)
Altenwohnheime |
1
St je 15 Betten, mind. 3 Stellplätze |
50 |
1
FSt je 5 Betten |
20,
mind,. 2 FSt |
1.10 |
Altenheime,
Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime |
1
St je 12 Betten bzw. Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze |
50 |
1
FSt je 10 Betten |
20,
mind. 2 FSt |
1.11 |
Tagespflegeeinrich-tungen |
1
St je 12 Pflegeplätze, mind. 3 Stellplätze |
50 |
1
FSt je 10 Pflegeplätze |
|
1.12 |
Obdachlosenheime,
Gemeinschaftsunter-künfte für Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerber-leistungsgesetz |
1
St je 30 Betten, mind. 3 Stellplätze |
10 |
1
FSt je 2 Betten |
20 |
2. |
Gebäude
mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen |
|
|
|
|
2.1 |
Büro-und
Verwaltungsräume allgemein |
1
St je 40 m² NF1) |
20 |
1
FSt je 40 m² NF1) |
50 |
2.2 |
Räume
mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) |
1
St je 30 m² NF1), mind. 3 Stellplätze |
75 |
1
FSt je 30 m² NF1) |
75 |
2.3 |
Sonderpraxen
(Heilpraktiker, Psychologen, Naturheilkunde, Logopäden o.ä. mit reiner
Bestellpraxis) |
1
St je 40 m² NF1) |
75 |
1
FSt je 30 m² NF1) |
50 |
3. |
Verkaufsstätten |
|
|
|
|
3.1 |
Läden |
1
St je 40 m² NF (V)2), mind. 2 St je Laden |
75 |
1
FSt je 50 m² NF (V)2) |
75 |
3.2 |
Waren-
und Geschäftshäuser (einschließlich Ein-kaufszentren, groß-flächigen
Einzel-handelsbetrieben) |
1
St je 40 m² NF (V)2) |
75 |
1
FSt je 80 m² NF (V)2) |
90 |
4. |
Versammlungsstätten
(außer Sportstätten), Kirchen |
|
|
|
|
4.1 |
Versammlungsstätten
von überörtlicher Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) |
1
St je 5 Sitzplätze |
90 |
1
FSt je 30 Besucherplätze |
90 |
4.2 |
Sonstige
Versammlungsstätten (z.B. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle) |
1
St je 10 Sitzplätze |
90 |
1
FSt je 10 Besucherplätze |
90 |
4.3 |
Gemeindekirchen |
1
St je 30 Sitzplätze |
90 |
1
FSt je 20 Besucherplätze |
90 |
4.4 |
Kirchen
von überörtlicher Bedeutung |
1
St je 20 Sitzplätze |
90 |
1
FSt je 30 Besucherplätze |
90 |
5. |
Sportstätten |
|
|
|
|
5.1 |
Sportplätze
ohne Besucherplätze (z.B. Trainingsplätze) |
1
St je 300 m² Sportfläche (SF) |
|
1
FSt je 250 m² SF |
|
5.2 |
Sportplätze
mit Sportstadien mit Besucherplätzen |
1
St je 300 m² Sportfläche, zusätzlich 1 St je 15 Besucherplätze |
|
1
FSt je 250 m² SF und zusätzlich 1 FSt je 20 Besucherplätze |
90 |
5.3 |
Turn-
und Sporthallen ohne Besucherplätze |
1
St je 50 m² Hallenfläche |
|
1
FSt je 50 m² Hallenfläche |
|
5.4 |
Turn-
und Sporthallen mit Besucherplätzen |
1
St je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 St je 15 Besucherplätze |
|
1
FSt je 50 m² Hallenfläche und zusätzlich 1 FSt je 20 Besucherplätze |
90 |
5.5 |
Freibäder
und Freiluftbäder |
1
St je 300 m² Grundstücks-fläche |
|
1
FSt je 100 m² Grundstücks-fläche |
90 |
5.6 |
Tennisplätze
ohne Besucherplätze |
2
St je Spielfeld |
|
2
FSt je Spielfeld |
|
5.7 |
Tennisplätze
mit Besucherplätzen |
2
St je Spielfeld, zusätzlich 1 St je 15 Besucherplätze |
|
2
FSt je Spielfeld und zusätzlich 1 FSt je 10 Besucherplätze |
90 |
5.8 |
Kegel-,
Bowlingbahnen |
4
St je Bahn |
|
1
FSt je Bahn |
75 |
5.9 |
Fitnesscenter |
1
St je 40 m² Sportfläche |
|
1
FSt je 40 m² SF |
90 |
6. |
Gaststätten-
und Beherbergungs-betriebe |
|
|
|
|
6.1 |
Gaststätten |
1
St je 10 m² Gastraumfläche |
75 |
1
FSt je 10 m² Gastraumfläche |
90 |
6.2 |
Freischankflächen,
(Biergärten, o.ä.) |
1
St je 10 Sitzplätze |
|
1
FSt je 20 m² Freischank-fläche |
90 |
6.3 |
Spiel-
und Automatenhallen, Billardsalons, sonst. Vergnügungsstätten, Diskotheken,
Tanz- und Stehlokale |
1
St je 20 m² NF1), mind. 3 Stellplätze |
90 |
1
FSt je 20 m² NF1) |
75 |
6.4 |
Hotels,
Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe |
1
St je 6 Betten, bei Restaurations-betrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 oder 6.2 |
75 |
1
FSt je 30 Betten und evtl. Zuschlag nach 6.1 und 6.2 |
75 |
7. |
Schulen,
Einrichtungen der Jugendförderung |
|
|
|
|
7.1 |
Grundschulen,
Schulen für Lernbehinderte |
1
St je Klasse |
|
5
FSt je Klasse |
20 |
7.2 |
Weiterführende Schulen Haupt-/Mittelschulen,
sonstige allgemeinbildende Schulen |
1
St je Klasse |
10 |
10
FSt je Klasse |
20 |
7.3 |
Tageseinrichtungen
für Kinder |
1
St je 30 Kinder, mind. 2 Stellplätze |
|
5
FSt je Gruppe |
|
7.4 |
Jugendfreizeitheime
und dergl. |
1
St je 15 Besucherplätze |
|
1
FSt je 2 Betten |
80 |
7.5 |
Berufsbildungswerke,
Ausbildungs-werkstätten und dergl. |
1
St je 10 Auszubildende |
|
1
FSt je 5 Auszubildende |
80 |
8. |
Gewerbliche
Anlagen |
|
|
|
|
8.1 |
Handwerks- und Industriebetriebe |
1
St je 70 m² NF1) oder 3 Beschäftigte |
10 |
1
Fst je 150 m² NF1) |
20 |
8.2 |
Lagerräume,
-plätze, Ausstellungs-, Verkaufsplätze |
1
St je 100 m² NF1) oder je 3 Beschäftigte |
|
1
FSt je 200 m² NF1) |
|
8.3 |
Kraftfahrzeugwerk-stätten |
6
St je Wartungs- oder Reparaturstand |
|
1
FSt je 5 Wartungs- und Reparatur-stände |
|
8.4 |
Tankstellen |
Bei
Einkaufsmög-lichkeit über Tankstellenbe-darf hinaus: Zuschlag nach 3.1 (ohne
Besucheranteil) |
|
1
FSt je 100 m² NF (V)2) |
|
8.5 |
Automatische
Kfz-Waschanlagen |
5
St je Waschanlage |
|
|
|
9. |
Krankenanstalten |
|
|
|
|
9.1 |
Krankenanstalten
von überörtlicher Bedeutung |
1
St je 4 Betten |
60 |
1
FSt je 20 Betten |
90 |
9.2 |
Krankenanstalten
von örtlicher Bedeutung |
1
St je 6 Betten |
60 |
1
FSt je 20 Betten |
90 |
10. |
Verschiedenes |
|
|
|
|
10.1 |
Kleingartenanlagen |
1
St je 3 Kleingärten |
|
1
FSt je 2 Kleingärten |
90 |
10.2 |
Friedhöfe |
1
je 1.500 m² Grundstücks-fläche, jedoch mind. 10 Stellplätze |
|
1
FSt je 1500 m² Grundstücks-fläche, mind. 2 je Eingang |
90 |
10.3 |
Internet-Café
ohne gaststättenrechtl. Konzession |
1
St je 3 Bildschirm-plätze |
|
1
FSt je 20 m² Gastraumfläche |
75 |
10.4 |
Fahrschulen |
|
|
5
FSt je Lehrsaal |
90 |
10.5 |
Heimlieferservice
(ohne Restaurant) |
|
|
1
FSt je 50 m² Küchennutz-fläche |
|
1) NF = Nutzfläche nach DIN 277
Teil 2
2) NF (V) = Verkaufsnutzfläche
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zum Inkrafttreten der Satzung durchzuführen.