Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Hr. Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren
vorgelegten Plänen des
Architekten Heinz Leucht, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.02.2020, wird erklärt,
dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten
Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der GRZ 2, der Wandhöhe im
Bereich des Zwerchgiebels und der Dachneigung nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung für
die Überschreitung der GRZ 2 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4
BauNVO wird befürwortet, da die Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer
Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.
Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der Wandhöhe im
Bereich des Zwerchgiebels gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Laut der Festsetzung 5.4 des Bebauungsplanes
Nr. 45/STOCKDORF sind Zwerchgiebel bei Dachneigungen von 35°und mehr zulässig.
Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der Dachneigung gemäß
§ 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da es sich um eine bestandsbedingte
Überschreitung handelt.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
zu beachten.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen