Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Hr. Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Zu den im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Heinz Leucht, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.02.2020, wird erklärt, dass gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.

 

Von dem Bauantrag nach den vorgenannten Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der GRZ 2, der Wandhöhe im Bereich des Zwerchgiebels und der Dachneigung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.

 

Die erforderliche Befreiung  für die Überschreitung der GRZ 2 gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO wird befürwortet, da die Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.

 

Die erforderliche Befreiung  für die Überschreitung der Wandhöhe im Bereich des Zwerchgiebels gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Laut der Festsetzung 5.4 des Bebauungsplanes Nr. 45/STOCKDORF sind Zwerchgiebel bei Dachneigungen von 35°und mehr zulässig.

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der Dachneigung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet, da es sich um eine bestandsbedingte Überschreitung handelt.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) zu beachten.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen