Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Hr. Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu den im
Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegten Plänen des Architekten Heinz Leucht, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 26.02.2020, wird erklärt, dass gemäß Art. 64
Abs. 2 BayBO ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Von dem Bauantrag nach den vorgenannten
Plänen wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung GRZ 2, der Wandhöhe im
Bereich des Zwerchgiebels, Überschreitung der Baugrenzen durch das Gewächshaus
und die Garage sowie Überschreitung der Dachneigung und der Sockelhöhe nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 45 / STOCKDORF.
Die erforderliche Befreiung bezüglich der Überschreitung der GRZ 2 kann
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt werden, da die
Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8
überschritten werden darf.
Die erforderliche Befreiung für die
Überschreitung der Wandhöhe im Bereich des Zwerchgiebels gemäß § 31 Abs. 2
BauGB wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Laut
der Festsetzung 5.4 des Bebauungsplanes Nr. 45/STOCKDORF sind Zwerchgiebel bei
Dachneigungen von 35°und mehr zulässig.
Die erforderliche Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenzen
gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wird befürwortet. Die Garage und das bestehende
Gewächshaus überschreiten bestandsbedingt die Baugrenze. Die Überschreitung der
Baugrenze der Garage wurde im Jahre 1961 und des Gewächshauses im Jahre 1999
genehmigt. Maßgeblich war hierbei jeweils der Bebauungsplan Nr. 2/STOCKDORF aus
dem Jahre 1952.
Die erforderlichen Befreiungen für die
Überschreitung der Dachneigung und der Sockelhöhe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
werden befürwortet, da es sich um bestandsbedingte Überschreitungen handelt.
Einfriedungen sind
als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen
Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und
Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920
und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen)
zu beachten.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen