Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Hr. Dr. Sklarek
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Andreas Barth, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.02.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Abweichungen von den
Gestaltungsvorschriften (Dachform Garage, Anzahl der Dachflächenfenster),
Überschreitung der Baugrenzen durch die Garage und Überschreitung der
Grundfläche 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 107 / GAUTING.
Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
hinsichtlich der Anzahl und der Größe der lichten Glasfläche für
Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.
Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31
Abs. 2 BauGB bezüglich der Dachform für die Garage und die Überschreitung der
Baugrenzen durch die Garage werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden. Die bestehende Einzelgarage wurde mit einem Flachdach
errichtet und zudem gibt es bereits Abweichungen
im Bebauungsplangebiet (z. B. Fl. Nr. 1371/6).
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs.
2 BauGB für die Überschreitung der Grundfläche 2 wird erteilt, da die
Grundfläche durch die Zufahrt überschritten wird. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Zufahrten bis zu 50 %,
höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung
werden und muss mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen.
Einfriedungen sind
nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder
senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m
zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde empfiehlt:
- zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei
geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
- eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen