Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Hr. Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Andreas Barth, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.02.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften (Dachform Garage, Anzahl der Dachflächenfenster), Überschreitung der Baugrenzen durch die Garage und Überschreitung der Grundfläche 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 107 / GAUTING.

 

Der Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Anzahl und der Größe der lichten Glasfläche für Dachflächenfenster kann entsprochen werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und diese Festsetzung zwischenzeitlich überholt ist.

 

Die erforderlichen Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich der Dachform für die Garage und die Überschreitung der Baugrenzen durch die Garage werden befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die bestehende Einzelgarage wurde mit einem Flachdach errichtet und zudem gibt es bereits Abweichungen im Bebauungsplange­biet (z. B. Fl. Nr. 1371/6).

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der Grund­fläche 2 wird erteilt, da die Grundfläche durch die Zufahrt überschritten wird. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Zufahrten bis zu 50 %, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden und muss mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmen.

 

Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe bis 1,30 m, Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu ver­sickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeig­neter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen