Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Hr. Dr. Sklarek
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des
Architekten Manuel Seehofer , mit Eingangsstempel
der Gemeinde vom 27.02.2020, gestellten
Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:
1.
Ist die
eingereichte Bebauung des Zweifamilienhauses gemäß der beiliegenden Baupläne
auf dem Grundstück FI.Nr. 1676/2, Gemarkung Gauting planungsrechtlich zulässig?
Nein, aufgrund der
Überschreitung der GFZ.
2.
Ist die
eingereichte Planung auch mit einer Dachneigung von 30° planungsrechtlich
zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf Befreiung eingereicht wird und das
DG weiterhin kein Aufenthaltsraum im Sinne der BayBO ist?
Nein, da die Grundzüge der
Planung berührt werden.
3.
Ist ein
Gebäude mit einer Länge von 14,50 m und einer Breite von 9,0 m sowie einer
Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit 25° Neigung, was
einer GRZ von 0,19 und einer GFZ von 0,37 entspricht und somit geringer ist als
der Referenzfall aus der Nachbarschaft, planungsrechtlich zulässig?
Nein.
Nach Sach- und Rechtslage kann die erforderliche Befreiung vom Maß der Nutzung
bis 0,35 befürwortet werden, da hierfür schon diverse Bezugsfälle vorhanden
sind.
4.
Ist ein
Gebäude mit einer Länge von 14,5 m und einer Breite von 9,2 m sowie einer
Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit 25° Neigung, was
einer GRZ von 0,19 und einer GFZ von 0,38 entspricht und somit genauso hoch ist
wie der Referenzfall aus der Nachbarschaft, planungsrechtlich zulässig?
Nein,
siehe Antwort zu Frage 3.
5.
Ist ein
Gebäude mit einer Länge von 14,50 m und eine Breite von 10,8 m sowie einer
Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit 25°
planungsrechtlich zulässig, was einer GRZ von 0,22 und einer GFZ von 0,45 und
somit der baulichen Dichte des bisherigen Baubestands auf dem Baugrundstück
entspricht und gleichzeitig unterhalb der deutlich höheren GFZ der
unmittelbaren Nachbargrundstücke liegt?
Nein,
siehe Antwort zu Frage 3.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) 1 und 2 und der
Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 /
Stockdorf.
Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs.
2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 und 2 wird zugestimmt, da
sich die Überschreitungen durch Anrechnung der Terrassenflächen bzw. Zufahrten
ergeben und dies im Bebauungsplan 41 /STOCKDORF nicht geregelt und
berücksichtigt wird.
Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2
BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GFZ wird nicht befürwortet.
Hinweis an das
Landratsamt:
Statt vier
erforderlichen Stellplätzen werden nur zwei Stellplätze in Form von
Einzelgaragen nachgewiesen.