Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Hr. Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen des Architekten Manuel Seehofer , mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.02.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen:

 

1.    Ist die eingereichte Bebauung des Zweifamilienhauses gemäß der beiliegenden Baupläne auf dem Grundstück FI.Nr. 1676/2, Gemarkung Gauting planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, aufgrund der Überschreitung der GFZ.

 

 

2.    Ist die eingereichte Planung auch mit einer Dachneigung von 30° planungsrechtlich zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf Befreiung eingereicht wird und das DG weiterhin kein Aufenthaltsraum im Sinne der BayBO ist?

 

Nein, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

 

3.    Ist ein Gebäude mit einer Länge von 14,50 m und einer Breite von 9,0 m sowie einer Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit 25° Neigung, was einer GRZ von 0,19 und einer GFZ von 0,37 entspricht und somit geringer ist als der Referenzfall aus der Nachbarschaft, planungsrechtlich zulässig?

 

Nein. Nach Sach- und Rechtslage kann die erforderliche Befreiung vom Maß der Nutzung bis 0,35 befürwortet werden, da hierfür schon diverse Bezugsfälle vorhanden sind.

 

4.    Ist ein Gebäude mit einer Länge von 14,5 m und einer Breite von 9,2 m sowie einer Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit 25° Neigung, was einer GRZ von 0,19 und einer GFZ von 0,38 entspricht und somit genauso hoch ist wie der Referenzfall aus der Nachbarschaft, planungsrechtlich zulässig?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage 3.

 

5.    Ist ein Gebäude mit einer Länge von 14,50 m und eine Breite von 10,8 m sowie einer Wandhöhe von 6,0 m, 2 Vollgeschossen und einem Satteldach mit 25° planungsrechtlich zulässig, was einer GRZ von 0,22 und einer GFZ von 0,45 und somit der baulichen Dichte des bisherigen Baubestands auf dem Baugrundstück entspricht und gleichzeitig unterhalb der deutlich höheren GFZ der unmittelbaren Nachbargrundstücke liegt?

 

Nein, siehe Antwort zu Frage 3.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) 1 und 2 und der Geschossflächenzahl (GFZ) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 41 / Stockdorf.

 

Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 und 2 wird zugestimmt, da sich die Überschreitungen durch Anrechnung der Terrassenflächen bzw. Zufahrten ergeben und dies im Bebauungsplan 41 /STOCKDORF nicht geregelt und berücksichtigt wird.

 

Die erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GFZ wird nicht befürwortet.

 

 

Hinweis an das Landratsamt:

 

Statt vier erforderlichen Stellplätzen werden nur zwei Stellplätze in Form von Einzelgaragen nachgewiesen.