Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Zweiter Bürgermeister Hr. Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

Zu dem Änderungsantrag nach den Plänen des Architekten Gerhard Sillmann, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 27.02.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erklärt.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art, aber nicht nach Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Aufgrund der Anpassung der Freiflächen erhöht sich die Wandhöhe im Westen des Gebäudes (zum Hang) um ca. 0,70 m im Vergleich zur Baugenehmigung vom 25.02.2019.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen