Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: keine


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Dieter Ankerne, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.03.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erklärt.

 

Der Bauausschuss hat für den Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 603/1 und die benachbarten Grundstücke den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der Hangstraße gefasst. Mit diesem Bebauungsplan werden folgende künftige städtebauliche Zielsetzungen für die Grundstücke im Plangebiet verfolgt:

 

-       Das zulässige Maß der baulichen Dichte wird mit einer Grundflächenzahl von maximal 0,23 festgesetzt.

-       Es ist ein Vorgartenbereich zur Hangstraße in einer Tiefe von 10 m von Bebauung freizuhalten.

 

Zur Sicherung dieser vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen hat der Bauausschuss eine Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB erlassen.

 

Bei Errichtung des Hauses West und des Hauses Ost auf dem Grundstück Hangstr. 51, Fl. Nr. 603/1 ergibt sich ein Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,31. Der Bauantrag für die Errichtung eines Einfamilienhauses – Haus West – auf dem Grundstück Fl. Nr. 603/1 widerspricht damit der städtebaulichen Zielsetzung einer maximal zulässigen GRZ von 0,23 für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 192/GAUTING.

 

Daher wird eine Ausnahme von der für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 192/GAUTING erlassenen Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen.