Sitzung: 28.04.2020 FA/001/XIV.WP
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: keine
Beschluss:
Zu dem Bauantrag
nach den Plänen des
Architekten Dieter Ankerne, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 02.03.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen
nach § 36 BauGB nicht erklärt.
Der Bauausschuss hat
für den Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 603/1 und die benachbarten Grundstücke
den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING für ein
Teilgebiet westlich der Hangstraße gefasst. Mit diesem Bebauungsplan werden
folgende künftige städtebauliche Zielsetzungen für die Grundstücke im
Plangebiet verfolgt:
-
Das zulässige Maß der baulichen Dichte wird mit
einer Grundflächenzahl von maximal 0,23 festgesetzt.
-
Es ist ein Vorgartenbereich zur Hangstraße in einer
Tiefe von 10 m von Bebauung freizuhalten.
Zur Sicherung dieser
vorgenannten städtebaulichen Zielsetzungen hat der Bauausschuss eine
Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB erlassen.
Bei Errichtung des Hauses West und des Hauses Ost
auf dem Grundstück Hangstr. 51, Fl. Nr. 603/1 ergibt sich ein Maß der baulichen
Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,31. Der Bauantrag für die
Errichtung eines Einfamilienhauses – Haus West – auf dem Grundstück Fl. Nr.
603/1 widerspricht damit der städtebaulichen Zielsetzung einer maximal
zulässigen GRZ von 0,23 für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.
192/GAUTING.
Daher
wird eine Ausnahme von der für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr.
192/GAUTING erlassenen Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB nicht
zugelassen.