Abstimmung: Ja: 9, Nein: 3

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRe Högner, Moser

 

Nachgefragt wird die Planung hinsichtlich

-       Zulieferverkehr

-       Geruchsimmission

-       Betriebskonzept (insbesondere Nachtruhe)

-       Verträglichkeit von Wohnen und Gewerbe

-       Möglichkeit zur Anwendung der SoBoN

-       Auswirkungen einer potenziellen Standortvergrößerung

Zur Klärung wird vorgeschlagen, einen Ortstermin mit der Genossenschaft zu vereinbaren.

 

Die 1. Bürgermeisterin führt aus, dass aus planungsrechtlicher Sicht (Zuständigkeit der Gemeinde) gewerbliche Nutzung an der vorgesehen Stelle grundsätzlich möglich sei. Fragen – wie oben aufgeführt - seien vom Bauordnungsamt, d.h. vom Landratsamt zu erörtern.

GR Högner bittet darum, die Fragen mit Nachdruck an das Landratsamt weiterzugeben.

Die 1. Bürgermeisterin sagt dies zu.

 

Nachdem GR Moser einen Ortstermin beantragt habe und damit eine Verschiebung des Tagesordnungspunktes einhergehe lässt die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger darüber abstimmen, ob der Punkt verschoben werden solle.

 

Es ergeht folgender Beschluss:

 

Der Ferienausschuss beschließt über den Tagesordnungspunkt heute abzustimmen.

 

Ja 9  Nein 3

 

Im Anschluss erfolgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltung.


Beschluss:

 

Zu dem Bauantrag nach den Plänen der Architektin Elisabeth Stürzer, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 19.03.2020, wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt.

 

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein.

 

Die zu errichtenden Stellplätze widersprechen der Stellplatzsatzung der Gemeinde Gauting vom 26.10.2009.

 

Gemäß § 3 der Stellplatzsatzung ist bei Bauvorhaben mit einem Stellplatzbedarf von zehn oder mehr Stellplätzen eine Tiefgarage zu errichten. Besucherstellplätze sind oberirdisch anzulegen.

 

Das Einvernehmen von der Abweichung gem. § 4 der Stellplatzsatzung wird erteilt, da auf den bereits vorhanden, versiegelten Flächen die Stellplätze ohne weiteres nachweisbar sind.

 

Einfriedungen sind als Holz-, Maschendraht- oder Metallzaun bis max. 1,30 m Höhe,
Hecken bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen


 

GRin Högner nimmt aufgrund Art. 49 GO nicht an der Abstimmung teil.