Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: keine


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Florian Wiesler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.03.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1 und 2, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Flachdach Garage) und teilweiser Errichtung außerhalb des Bauraumes (Terrasse) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 106 / GAUTING.

 

Die erforderliche Befreiung bezüglich der Überschreitung der Grundfläche 1 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da Terrassenflächen im Bebauungsplan Nr. 106 / GAUTING nicht geregelt und berücksichtigt wurden.

 

Die erforderliche Befreiung bezüglich der Überschreitung der Grundfläche 2 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt werden, da die Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Flachdach Garage) wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Laut Festsetzung Nr. 7.5 des Bebauungsplanes Nr. 106/Gauting ist ausnahmsweise Flachdach zulässig, wenn dies mit fachmännisch ausgeführter Begrünung versehen wird.

 

Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich Errichtung außerhalb des Bauraumes (Teil der Terrasse) wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind, soweit sie nicht in den Gebäuden untergebracht sind, gestalterisch in die Einfriedung zu integrieren und dicht abzupflanzen. Die freie Aufstellung von Fertigbetonboxen ist unzulässig.

 

Die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 10 des Bebauungsplanes sind einzuhalten.

 

Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe von 1,3 m zulässig. Die Pflanzung von Thujenhecken ist unzulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung setzen können.

 

Die Flächen für oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen