Sitzung: 28.04.2020 FA/001/XIV.WP
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: keine
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen des Architekten Florian Wiesler, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 13.03.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Grundfläche 1 und 2, Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Flachdach Garage) und teilweiser Errichtung außerhalb des Bauraumes (Terrasse) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 106 / GAUTING.
Die erforderliche
Befreiung bezüglich der Überschreitung der Grundfläche 1 kann gemäß § 31 Abs. 2
BauGB erteilt werden, da Terrassenflächen im Bebauungsplan Nr. 106 / GAUTING
nicht geregelt und berücksichtigt wurden.
Die erforderliche
Befreiung bezüglich der Überschreitung der Grundfläche 2 kann gemäß § 31 Abs. 2
BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt werden, da die Grundfläche durch
Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden
darf.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Abweichung von den Gestaltungsvorschriften (Flachdach Garage) wird befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Laut Festsetzung Nr. 7.5 des Bebauungsplanes Nr. 106/Gauting ist ausnahmsweise Flachdach zulässig, wenn dies mit fachmännisch ausgeführter Begrünung versehen wird.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB
bezüglich Errichtung außerhalb des Bauraumes (Teil der Terrasse) wird
befürwortet, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter sind, soweit sie nicht in den Gebäuden untergebracht sind, gestalterisch in die Einfriedung zu integrieren und dicht abzupflanzen. Die freie Aufstellung von Fertigbetonboxen ist unzulässig.
Einfriedungen sind nur in Form von hinterpflanzten
sockellosen Zäunen aus Maschendraht oder senkrechten Holzlatten in einer Höhe
von 1,3 m zulässig. Die Pflanzung von
Thujenhecken ist unzulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Das Vorhaben berührt archäologisch sensibles
Gebiet, es ist mit Bodenfunden zu rechnen. Bauherr und ausführende Firmen sind
deswegen zu verpflichten, den Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig dem
Landratsamt Starnberg (Tel. 08151 / 148 477) anzuzeigen sowie jeden
möglicherweise archäologisch bedeutsamen Befund umgehend zu melden, damit sich
die Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg vor Baubeginn wegen
der Sicherung archäologisch bedeutsamer Funde mit den Betroffenen in Verbindung
setzen können.
Die Flächen für
oberirdische Stellplätze, Grundstückszufahrten, Geh- und Radwege sind mit
wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu
versickern.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur
Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter
Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
- die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen