Sitzung: 28.04.2020 FA/001/XIV.WP
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: keine
Beschluss:
Zu den im Bauvorbescheidsantrag nach den Plänen der Architektin Angela Hett, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 09.03.2020, gestellten Fragenkatalog wird wie folgt Stellung genommen, bzw. das gemeindliche Einvernehmen erklärt:
Mit diesem Antrag auf Vorbescheid wollen die neuen Eigentümer des Anwesens Weidestr.20 in Gauting abklären lassen, ob ein Umbau der bestehenden Doppelhauhälfte zu einem Zweifamilienhaus rechtlich zulässig ist. Eine bauliche Erweiterung des Wohngebäudes ist nicht vorgesehen. Es soll aus dem vorhandenen Einfamilienhaus ein Wohnhaus mit 2 separaten Wohneinheiten entstehen, in dem die Eltern der Eigentümer als Nieß-brauchsberechtigte und eine weitere Partei, z.B. Sohn, Tochter oder Pflegepersonen separat wohnen können.
Frage 1: Ist eine notarielle Aufteilung des EFH in ein Haus mit 2 separaten Wohneinheiten zulässig?
Für eine solche Teilung ist ein Umbau der Innenräume notwendig aber auch ein separater Zugang.
Die Frage betrifft
keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und kann daher nicht beantwortet
werden.
Frage 2: Wer erteilt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Die Frage betrifft
keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und kann daher nicht beantwortet
werden.
Frage 3: Ist eine geplante Außentreppe als Zugang zum OG zulässig, wie im Entwurf bzw.
Alternativvorschlag dargestellt?
Ja, das gemeindliche
Einvernehmen für die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Baugrenze kann in Aussicht gestellt werden.
Nach der Stellplatzverordnung der Gemeinde Gauting sind für 2 Wohneinheiten mindestens 1,5 Stellplätze pro WOE anzubieten.
Frage 4: Ist die Errichtung einer 3. Fertiggarage im Anschluss an die bestehende Doppelgarage erlaubt und ist ein zusätzlicher Stellplatz dahinter möglich?
Ja, das gemeindliche
Einvernehmen für die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Baugrenze kann in Aussicht gestellt werden.
Stellplätze müssen
immer separat anfahrbar sein!
Um einen Schlafraum im Untergeschoß einzurichten, muss die Belichtung verbessert werden.
Frage 5: Ist die Errichtung eines Lichtgrabens von maximal 2,90m x Tiefe 2,00m zulässig?
Ja, das gemeindliche
Einvernehmen für die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die
Überschreitung der Baugrenze kann in Aussicht gestellt werden.
Das Vorhaben entspricht wegen der Abweichung von den
Gestaltungsvorschriften (Dachneigung) sowie des Bauens außerhalb des Bauraumes
(Außentreppe und Garage) nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 46 /
GAUTING.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich
der Überschreitung der Dachneigung wird befürwortet, da es sich um eine
bestandsbedingte Überschreitung handelt.
Die erforderliche Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB bezüglich Errichtung
außerhalb des Bauraumes kann befürwortet werden, da es bereits diverse
Bezugsfälle gibt (Fl. Nrn. 1096; 1096/1; 1096/2; 1097; 1097/1; 1097/2; 1099…).