Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GRe Moser, Klinger, Dr. Sklarek, Jaquet, Eck

 

GR Moser äußert Bedenken in Bezug auf die damit entstehende Verkehrszunahme und stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung die Zielformulierung zu ändern.

 

Die Zielformulierung gemäß Beschlussvorlage „Beschränkung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden zum Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen und Eindämmung der Verkehrsbelastung“ soll gemäß Antrag wie folgt geändert bzw. ergänzt werden:

 

-       Beschränkung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden zum Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen

-       Begrenzung der Kfz-Stellplätze auf dem heutigen Niveau zur Eindämmung der Verkehrsbelastung. Abweichungen von der Gautinger Stellplatzsatzung sind in Verbindung mit einem geeigneten Mobilitätskonzept zulässig (vorzugsweise durch ein auch für das Quartier zugängliches Car-Sharing Angebot).

 

Als Begründung führt er an:

-       Da sich das Anwesen Haus 51 bereits außerhalb des im ROEK definierten 600 m Radius um den Bahnhof herum befindet, könnte ein Car-Sharing Angebot als Gemeinwohlbeitrag an dieser Stelle auch dem Quartier als Ganzes zu Gute kommen.

 

Es kommt zu Wortmeldungen der GRe Klinger, Dr. Sklarek, Jaquet und Eck, die sich gegen eine Stellplatzbegrenzung aussprechen. Als Gemeinde könne man zwar für das Modell „Car-sharing“ werben, jedoch dies nicht vorschreiben. Bei einer Stellplatzbegrenzung sehe man die Gefahr, dass die Autos dann auf der Straße stehen.

 

Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger stellt den Änderungsantrag zur Zielformulierung von GR Moser zur Abstimmung.

 

Es ergeht folgender Beschluss:

 

Der Ferienausschuss beschließt die Änderung/Ergänzung der Zielformulierung gemäß Änderungsantrag von GR Moser (s.o.)

 

Ja 3  Nein 10

 

Es folgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag der Verwaltung.


Beschluss:

 

1.   Der Ferienausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung Ö 1005 vom 21.04.2020.

 

2.   Der Ferienausschuss beschließt, für das im Lageplan schwarz umrandete Gebiet ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans einzuleiten.

 

3.   Das Plangebiet trägt die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der Hangstraße.“

 

4.   Ziel der Aufstellung dieses Bebauungsplans ist, die bisher noch intakte Siedlungsstruktur zu erhalten und verträglich weiterzuentwickeln, gleichzeitig aber die auf den Grundstücken noch vorhandenen Gartenbereiche zu schützen. Dafür werden

folgende vorläufige städtebauliche Zielsetzungen zur künftigen Entwicklung in diesem Gebiet festgelegt:

 

-    Wahrung der vorhandenen offenen Bebauung durch Regelungen zum Verhältnis von bebauter Fläche zu Freifläche

-    Minimierung der Bodenversiegelung durch Festsetzung einer Gesamt-GRZ

-    Beschränkung der Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden zum Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen und Eindämmung der Verkehrsbelastung

-    Bewahrung des Ortsbildes durch Sicherung der Vorgartenbereiche

-    Erhalt der baulichen Gestaltung des Quartiers

 

5.   Als vorläufige Festsetzungen werden bestimmt:

-    grundstücksbezogene Grundfläche, orientiert an einer Grundflächenzahl von 0,23

-    Freihaltung der Vorgartenbereiche in einer Tiefe von 10 m von Bebauung

 

6.   Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

 

7.   Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

 

8.   Der Ferienausschuss beschließt die nachfolgende Veränderungssperre zur Sicherung vorstehender Planungskonzeption des Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING als Satzung:

 

Die Gemeinde erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 5 Abs.2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737) eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Grundstück Fl. Nr. 603/1 im Gebiet des in Aufstellung befindlichen „Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der Hangstraße“ mit folgendem Inhalt:

 

§ 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre für das Grundstück Fl. Nr. 603/1, Gemarkung Gauting, ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.

 

 

§ 2

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 3

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 192/GAUTING und die Satzung über die für das Grundstück Fl. Nr. 603/1 im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING erlassene Veränderungssperre unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans gemäß den gesetzlichen Bestimmungen fortzuführen.