Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Zu § 2 der Satzung stellt die 1. Bürgermeisterin die Bestellung eines Krisenausschusses zur Beschlussfassung.
Es ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Bestellung eines Krisenausschusses.
Ja 31 Nein 0
GRin Franke informiert, dass sich ihr Antrag (siehe Ö 0020) zur Kostenerstattung für eine Hilfskraft bei Betreuungsbedarf mit § 7 der Satzung erledigt habe, da die entsprechende Entschädigung berücksichtigt sei.
Die 1. Bürgermeisterin verliest die Satzung und stellt sie zur Beschlussfassung.
GR Berchtold erkundigt sich, ob das Wort Gemeindebürger in § 7 richtig sei bzw. ob es nicht „Gemeinderatsmitglieder“ heißen müsse.
Die 1. Bürgermeisterin sagt die Prüfung zu.
Beschluss:
1.
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö/0008/XV. WP.
2. Der Gemeinderat beschließt die folgende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes und über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger:
SATZUNG
zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechtes und über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen
Gemeindebürger
Die Gemeinde Gauting erlässt
aufgrund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 95 und 103 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende
Satzung
zur Regelung von
Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes und über die Entschädigung der
ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger:
I. Gemeindeverfassungsrecht
§ 1 Zusammensetzung des
Gemeinderates
Der Gemeinderat besteht aus
der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern.
Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder werden nicht gewählt.
§ 2 Ausschüsse, Beiräte
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei
der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
1. Den Haupt-
und Finanzausschuss
bestehend aus der Vorsitzenden und
zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
2. den Bauausschuss
bestehend aus der Vorsitzenden und
zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
3. den Umwelt-,
Energie- und Verkehrsausschuss,
bestehend aus der Vorsitzenden und
zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,
4. den Ferienausschuss,
bestehend aus der Vorsitzenden und
zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
5. den Krisenausschuss,
bestehend aus der Vorsitzenden und
zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern
6. den Rechnungsprüfungsausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und
sechs ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderates
7. den Konzessionsausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und
vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.
(2) Den Vorsitz in den in Abs. 1 Ziff. 1 bis 5
genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin. Im
Rechnungsprüfungsausschuss und im Konzessionsausschuss führt ein vom Gemeinderat
bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.
(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig,
soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen
beschließen sie anstelle des Gemeinderates (beschließende Ausschüsse).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im
Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung soweit es nicht durch
gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
(5) Der Gemeinderat kann Sonderausschüsse für
besondere oder vorübergehende Aufgaben einsetzen. Zusammensetzung und
Aufgabenbereich werden durch einfachen Beschluss geregelt. Sonderausschüsse
sind nur vorberatend tätig
(6) Der Gemeinderat kann zu seiner Beratung in
bestimmten Angelegenheiten oder Aufgabengebieten Beiräte oder Kommissionen
bilden, denen auch Bürger angehören können, die nicht Mitglieder des
Gemeinderates sind. Zusammensetzung und Aufgabenbereich werden durch einfachen
Beschluss geregelt.
§ 3 Tätigkeit der
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder
Die Tätigkeit der
ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den
Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem
können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse
nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
§ 4 Erste Bürgermeisterin
Die
erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister
Die
weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
II. Entschädigung
§ 6 Entschädigung,
Sitzungsgelder
(1) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder
erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung
einen
Pauschalbetrag von monatlich 60,00 €
und
für
jede notwendige Teilnahme an einer Sitzung
ein Sitzungsentgelt je angefangene Stunde
Sitzungsdauer in Höhe von 20,00 €
(2) Ortsbesichtigungen, Besprechungen der
Fraktionssprecher, Teilnahme an Sitzungen der Beiräte und Kommissionen u. ä.
werden einer Ausschusssitzung gleichgestellt, sofern dazu von der
Bürgermeisterin eingeladen wurde.
(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder von
Wahlvorständen erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Zehr-/Erfrischungsgeld
in Höhe von
bei
Kommunalwahlen 100,00 €
bei
sonstigen Wahlen 80,00 €
bei
Europa- und Bundestagswahlen, gesonderten
Bürgermeister- und oder Landratswahlen,
gesonderten
Volks- oder Bürgerentscheiden 60,00 €
für jeden Tag, an dem sie in einem
Wahlvorstand tätig sind (Durchführung einer Wahl einschließlich Auszählen des
Wahlergebnisses).
Fallen zwei Wahlen / Entscheide
zusammen (ausgenommen Landtags- und Bezirkswahl sowie Bürgermeister- / Landratswahl)
wird der Satz um 20,00 € erhöht. Es wird jedoch maximal der Satz für die
Gemeinde- und Landkreiswahlen gezahlt.
Ab drei Wahlen / Entscheiden wird der
Satz für die Gemeinde- und Landkreiswahlen gezahlt.
Erstreckt sich die Stimmenauszählung
über mehrere Tage, so beträgt die Entschädigung für jeden weiteren vollen Tag
jeweils 40,00 €.
§ 7 Ersatzleistungen, Reisekosten
(1) Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger haben -
gegebenenfalls neben einer Entschädigung nach § 6 - Anspruch auf Ersatz des
durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes entstandenen Verdienstausfalles. Dafür
gilt folgende Regelung:
1. Angestellten und Arbeitern wird der durch
Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesene, tatsächlich entstandene
Verdienstausfall erstattet.
2. Selbständig Tätige erhalten eine
Pauschalentschädigung von 30,00 € je angefangene Stunde für den
Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit
entstanden ist.
3. Personen, die keine Ersatzansprüche nach
Ziff. 1 oder 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein
Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder
die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine
Pauschalentschädigung von 10,-- € je angefangene Stunde Zeitversäumnis.
(2) Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger erhalten
für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den Sätzen der Art. 5, 9 und
10 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).
(3) Ersatzleistungen nach Abs. 1 und 2 werden
nur auf Antrag gewährt.
§ 8 Auszahlung
Die Entschädigungen nach S 6
Abs. 1 und 2 werden monatlich abgerechnet und ausgezahlt. Die sonstigen
Entschädigungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder nach
einer Wahl bzw. nach Abschluss der ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlt.
§ 9 Entschädigung des
Ortssprechers/der Ortssprecherin
Die §§ 6 bis 8 gelten für den
Ortssprecher/die Ortssprecherin entsprechend.
III. Geltungsdauer
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine
Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft;
sie gilt bis zum 30. April 2026.
Gauting,
den 14.05.2020
Dr.
Brigitte Kössinger
Erste Bürgermeisterin