Der 2. Bürgermeister Herr Dr. Sklarek  nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Beschlussfassung über die Entschädigung des Zweiten Bürgermeisters nicht teil.

Der 3. Bürgermeister Herr Deschler nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Beschlussfassung über die Entschädigung des Dritten Bürgermeisters nicht teil.

 

Während der Beratung dieses Tagesordnungspunktes verlässt GR Mc Fadden um 21.58 Uhr den Sitzungssaal und ist während der Abstimmung über die Entschädigung Zweiter Bürgermeister nicht anwesend. Er kehrt um 22.03 Uhr zurück.

 

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Wortmeldung: keine


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0016.

 

2.      Der Gemeinderat beschließt:
Der Zweite Bürgermeister erhält neben der ihm als Gemeinderat zustehenden Aufwandsentschädigung und den Sitzungsgeldern gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG unter Berücksichtigung des Maßes seiner/ihrer besonderen Inanspruchnahme eine monatliche Entschädigung in Höhe von 988,11 € (Steigerungen an Besoldungserhöhungen angepasst, Art. 53 KWBG).

 

3.      Für den Fall der Vertretung der Ersten Bürgermeisterin von mehr als drei Tagen Dauer erhält der/die Zweite Bürgermeister/in vom Beginn der Vertretung an neben der oben festgesetzten Entschädigung und neben den satzungsmäßigen Sitzungsgeldern eine weitere Entschädigung, die mit 60 v. H. aus den Bezügen der Besoldungsgruppe A 15/Endstufe mit Familienzuschlag Stufe 1 der Beamtenbesoldungsordnung zu berechnen ist. Für Teile eines Monats wird für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrages gerechnet.

 

4.      Für Änderungen dieser Entschädigungen gilt Art. 53 KWBG.

Ja 29  Nein 0

 

5.      Nach Eröffnung dieses Beschlusses erklärt Herr Dr. Jürgen Sklarek dazu sein Einvernehmen gemäß Art. 54  Abs. 1 KWBG.

 

6.      Der Gemeinderat beschließt:
Der Dritte Bürgermeister erhält neben der ihm als Gemeinderat zustehenden Aufwandsentschädigung und den Sitzungsgeldern gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG unter Berücksichtigung des Maßes seiner/ihrer besonderen Inanspruchnahme eine monatliche Entschädigung in Höhe von 416,41 € (Steigerungen an Besoldungserhöhungen angepasst, Art. 53 KWBG).

 

7.      Für den Fall der Vertretung der Ersten Bürgermeisterin von mehr als drei Tagen Dauer erhält der/die Dritte Bürgermeister/in vom Beginn der Vertretung an neben der oben festgesetzten Entschädigung und neben den satzungsmäßigen Sitzungsgeldern eine weitere Entschädigung, die mit 60 v. H. aus den Bezügen der Besoldungsgruppe A 15/Endstufe mit Familienzuschlag Stufe 1 der Beamtenbesoldungsordnung zu berechnen ist. Für Teile eines Monats wird für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrages gerechnet.

 

8.      Für Änderungen dieser Entschädigungen gilt Art. 53 KWBG.

 

9.      Nach Eröffnung dieses Beschlusses erklärt Herr Markus Deschler dazu sein Einvernehmen gemäß Art. 54  Abs. 1 KWBG.

 

Ja 30  Nein 0