Sitzung: 14.05.2020 GR/002/XV.WP
Vorlage: Ö/0016/XV.WP
Der 2. Bürgermeister Herr Dr. Sklarek nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Beschlussfassung über die Entschädigung des Zweiten Bürgermeisters nicht teil.
Der 3. Bürgermeister Herr Deschler nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO an Beratung und Beschlussfassung über die Entschädigung des Dritten Bürgermeisters nicht teil.
Während der Beratung dieses Tagesordnungspunktes verlässt GR Mc Fadden um 21.58 Uhr den Sitzungssaal und ist während der Abstimmung über die Entschädigung Zweiter Bürgermeister nicht anwesend. Er kehrt um 22.03 Uhr zurück.
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: keine
Beschluss:
1.
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0016.
2.
Der
Gemeinderat beschließt:
Der Zweite Bürgermeister erhält neben der ihm als Gemeinderat zustehenden
Aufwandsentschädigung und den Sitzungsgeldern gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG unter
Berücksichtigung des Maßes seiner/ihrer besonderen Inanspruchnahme eine
monatliche Entschädigung in Höhe von 988,11 € (Steigerungen an
Besoldungserhöhungen angepasst, Art. 53 KWBG).
3.
Für den
Fall der Vertretung der Ersten Bürgermeisterin von mehr als drei Tagen Dauer
erhält der/die Zweite Bürgermeister/in vom Beginn der Vertretung an neben der
oben festgesetzten Entschädigung und neben den satzungsmäßigen Sitzungsgeldern
eine weitere Entschädigung, die mit 60 v. H. aus den Bezügen der
Besoldungsgruppe A 15/Endstufe mit Familienzuschlag Stufe 1 der
Beamtenbesoldungsordnung zu berechnen ist. Für Teile eines Monats wird für
jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrages gerechnet.
4.
Für
Änderungen dieser Entschädigungen gilt Art. 53 KWBG.
Ja 29
Nein 0
5. Nach Eröffnung dieses Beschlusses erklärt Herr Dr. Jürgen Sklarek dazu sein Einvernehmen gemäß Art. 54 Abs. 1 KWBG.
6.
Der
Gemeinderat beschließt:
Der Dritte Bürgermeister erhält neben der ihm als Gemeinderat zustehenden
Aufwandsentschädigung und den Sitzungsgeldern gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG unter
Berücksichtigung des Maßes seiner/ihrer besonderen Inanspruchnahme eine
monatliche Entschädigung in Höhe von 416,41 € (Steigerungen an
Besoldungserhöhungen angepasst, Art. 53 KWBG).
7.
Für den
Fall der Vertretung der Ersten Bürgermeisterin von mehr als drei Tagen Dauer
erhält der/die Dritte Bürgermeister/in vom Beginn der Vertretung an neben der
oben festgesetzten Entschädigung und neben den satzungsmäßigen Sitzungsgeldern
eine weitere Entschädigung, die mit 60 v. H. aus den Bezügen der
Besoldungsgruppe A 15/Endstufe mit Familienzuschlag Stufe 1 der
Beamtenbesoldungsordnung zu berechnen ist. Für Teile eines Monats wird für
jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrages gerechnet.
8.
Für
Änderungen dieser Entschädigungen gilt Art. 53 KWBG.
9. Nach Eröffnung dieses Beschlusses erklärt Herr Markus Deschler dazu sein Einvernehmen gemäß Art. 54 Abs. 1 KWBG.
Ja 30
Nein 0