Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

Von dem Bauantrag nach den Plänen der Kutschker Leischner Architekten GmbH, mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.04.2020, wird zustimmend Kenntnis genommen.

 

Das Vorhaben entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe sowie Abweichung von der Dachneigung, Überschreitung der GRZ 1 und GRZ 2 nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.

 

Den erforderlichen Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Wandhöhe und der Dachneigung wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 14.11.2017 zugestimmt und diese Befreiungen wurden mit Bescheid des Landratsamts Starnberg genehmigt.

 

Der erforderlichen Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen ergibt und dies im Bebauungsplan Nr. 113 / GAUTING nicht berücksichtigt wird.

 

Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der GRZ 2 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 BauNVO erteilt werden, da die Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.

 

Der Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.

 

Einfriedungen sind in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.

 

Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art. 47 AGBGB

·         0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu einer Höhe von 2,00 m und

·         2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer Höhe von 2,00 m).

 

Oberflächenbefestigungen dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.

 

Anfallendes Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

 

Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche ist unzulässig.

 

Zum Schutz des Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.

 

Die Gemeinde empfiehlt:

 

-       zur Gartenbewässerung den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung, insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen

-       eine insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen

-       die Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen

 

 

Hinweis an das Landratsamt:

Im Kellergeschoss befindet sich ein großer Lichtschacht.