Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Beschluss:
Von dem Bauantrag nach den Plänen der Kutschker Leischner Architekten GmbH, mit
Eingangsstempel der Gemeinde vom 22.04.2020,
wird zustimmend Kenntnis genommen.
Das Vorhaben
entspricht wegen Überschreitung der Wandhöhe sowie Abweichung von der
Dachneigung, Überschreitung der GRZ 1 und GRZ 2 nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 113 / GAUTING.
Den erforderlichen
Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Wandhöhe und der
Dachneigung wurde bereits in der Bauausschusssitzung am 14.11.2017 zugestimmt
und diese Befreiungen wurden mit Bescheid des Landratsamts Starnberg genehmigt.
Der erforderlichen
Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der GRZ 1 wird
zugestimmt, da sich die Überschreitung durch Anrechnung der Terrassenflächen
ergibt und dies im Bebauungsplan Nr. 113 / GAUTING nicht berücksichtigt wird.
Die erforderliche Befreiung für die Überschreitung der GRZ 2 kann gemäß § 31 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 19
Abs. 4 BauNVO erteilt werden, da die Grundfläche durch Zufahrten bis zu einer
Grundflächenzahl von höchstens 0,8 überschritten werden darf.
Der
Freiflächengestaltungsplan soll Bestandteil der Baugenehmigung werden.
Einfriedungen sind
in einer Höhe von höchstens 1,30 m Höhe als sockellose Holzzäune mit senkrechter
Lattung oder als Maschendraht mit Hinterpflanzung auszuführen.
Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,80 m zulässig.
Bei Bepflanzungsmaßnahmen sind die Grenzabstände des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) und des Ausführungsgesetzes zum BGB zu beachten (siehe Art.
47 AGBGB
·
0,50 m Abstand von der Grundstücksgrenze bis zu
einer Höhe von 2,00 m und
·
2,00 m Abstand von der Grundstücksgrenze über einer
Höhe von 2,00 m).
Oberflächenbefestigungen
dürfen nur mit wasserdurchlässigen Belägen versehen werden.
Anfallendes
Niederschlagswasser ist ausschließlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern.
Die Müllbehälter sind in die Einfriedung zu integrieren und, falls
freistehend, zur Straße hin abzupflanzen. Die Türen der Müllboxen dürfen nur
nach innen geöffnet werden, ein Hineinragen in die öffentliche Verkehrsfläche
ist unzulässig.
Zum Schutz des
Baumbestandes generell (Baugrundstück und Nachbargrundstücke) ist die
Einhaltung der Normen und Auflagen der DIN 18920 und der RAS-LP4 (Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen usw. bei Baumaßnahmen) anzuordnen.
Die Gemeinde
empfiehlt:
-
zur Gartenbewässerung
den Einbau einer Regenwassersammelanlage und - bei geeigneter Dachneigung,
insbesondere bei Garagen - eine Begrünung vorzusehen
-
eine
insektenfreundliche Bepflanzung der Gärten/Freiflächen
-
die
Nutzung von Photovoltaik-/Solaranlagen
Hinweis
an das Landratsamt:
Im
Kellergeschoss befindet sich ein großer Lichtschacht.