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24.11.2020 Gemeinderat9Entscheidung  
Beratungsergebnisse

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Wortmeldungen: GRe Dr. Wenzel, Dr. Sklarek, Beyzer, Ebner, Berchtold, Pahl, Vilgertshofer, Derksen, Mc Fadden, Moser, Klinger, Deschler, Platzer M.

 

GRin Dr. Wenzel regt an, dass zu Ziffer I, Absatz 1 das Wort „freiwillige“ entfallen solle, da die Kultur einen hohen Stellenwert in einer Gemeinde einnehme.

Die 1. Bürgermeisterin weist darauf hin, dass der Stellenwert der Kultur in der Gemeinde in der Präambel zum Ausdruck komme. Dass es sich bei der Kulturförderung um eine freiwillige Leistung handele, richte sich nach Art. 140 der Verfassung des Freistaats Bayern.

 

GR Berchtold regt folgende Ergänzungen an:

-       Ziffer III 2c:

„Vor einer erneuten Auszahlung einer Förderung muss der Verwendungsnachweis….“

-       Ziffer IV 2d:

„Die verbindlichen Förderzusagen Dritter (z.B. Kulturfonds Bayern), falls eine solche Förderung beantragt wurde. Sollte eine Förderzusage noch nicht vorliegen, ist der Förderantrag beizufügen.

 

Des Weiteren schlägt er vor, dass der Betrag für Kleinzuschüsse von 600 € auf 2.000 € erhöht werde (s. Ziffer VIII).

Nachdem diese Erhöhung einigen Ratsmitgliedern zu hoch erscheint, schlägt GR Dr. Sklarek vor, die Kleinzuschüsse auf 1.000 € zu begrenzen.

 

Nach Fortführung der Diskussion stellt GR Dr. Sklarek einen Antrag zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Diskussion und Abstimmung über die Beträge 1.000 € und 2.000 €

 

Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger stellt den Antrag von GR Dr. Sklarek auf Beendigung der Diskussion zur Abstimmung.

 

Es ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Diskussion zu beenden.

 

Ja 27  Nein 1

 

Die 1. Bürgermeisterin stellt die Erhöhung der Kleinzuschüsse in der Folge des weitestgehenden Vorschlags zur Abstimmung.

 

Es ergehen folgende Beschlüsse:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Kleinzuschüsse von 600 € auf 2.000 € zu erhöhen.

 

Ja 11  Nein 17

 

Der Gemeinderat beschließt, die Kleinzuschüsse von 600 € auf 1.000 € zu erhöhen.

 

Ja 28  Nein 0

 

GRin Dr. Wenzel schlägt vor, Satz 2 der Präambel mit dem Wortlaut „im Rahmen des kommunalen Kulturauftrags,…“ zu ergänzen.

 

Die 1. Bürgermeisterin stellt den Vorschlag von GRin Dr. Wenzel zur Abstimmung.

 

Es ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt Satz 2 der Präambel wie folgt zu ergänzen:

„Ziel der vorliegenden Richtlinien ist es, im Rahmen des kommunalen Kulturauftrags, die Arbeit dieser Personen und Einrichtungen zu fördern sowie ….“

Ja 28  Nein 0

 

Die 1. Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger stellt den geänderten Beschlussvorschlag zur Abstimmung. Sie regt an, die Richtlinien zum 01.01.2021 in Kraft zu setzen.


Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Vorlage Ö/0121

2.         Der Gemeinderat beschließt, Richtlinien der Gemeinde Gauting zur Förderung der Kultur zum 01.01.2021 in Kraft zu setzen.

3.         Die Richtlinien sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

 

 

 

Richtlinien

der Gemeinde Gauting

zur Förderung der Kultur

 

 

Die in Gauting tätigen Künstlerinnen und Künstler, kulturellen Vereinigungen, Gruppen und Initiativen sind wesentliche Träger des gesellschaftlichen Lebens. Ziel der vorliegenden Richtlinien ist es, im Rahmen des kommunalen Kulturauftrags, die Arbeit dieser Personen und Einrichtungen zu fördern sowie sie in ihrer Leistungsfähigkeit und Innovationsfreudigkeit zu stärken, ihre Arbeit zu unterstützen sowie den Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe am kulturellen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.

 

I.              Allgemeiner Grundsatz:

 

  1. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

1.1 Der Gemeinde Gauting steht es frei, für welche Zwecke, auf welche Weise und in welcher Höhe sie unter Berücksichtigung der Haushalts- und Finanzlage und entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit freiwillige Förderungen gewährt.

 

  1. Förderungswürdig sind nur solche Anträge, die sich auf der Grundlage der demokratischen Grundordnung bewegen und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Bayern anerkennen.

 

II.            Voraussetzungen für die Förderung:

 

  1. Zuschüsse werden gewährt an:

 

a)    Natürliche Personen, die einen Beitrag zum kulturellen Leben in Gauting zu leisten beabsichtigen.

b)    Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die vorwiegend gemeinnützige kulturelle Zwecke verfolgen und ihren Sitz in der Gemeinde Gauting haben.

c)    Veranstalter, die schwerpunktmäßig in der Gemeinde Gauting Projekte und Veranstaltungen durchführen, wenn das Projekt oder die Veranstaltung ohne Mithilfe der Gemeinde Gauting nicht oder nicht in notwendigem Umfang möglich wäre.

 

  1. Ein Verein sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz in der Gemeinde Gauting haben sowie mindestens ein Jahr bestehen und aktiv gearbeitet haben.

 

  1. Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung grundsätzlich gesichert sein. Als angemessene Eigenbeteiligung können auch die vom Zuschussempfänger erbrachten Sach- und Arbeitsleistungen in entsprechender Höhe gelten.

 

  1. Die Förderung wird in der Regel nicht gewährt, wenn eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder möglich ist.

 

  1. Es werden nur Projekte bewilligt, deren Realisierung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen hat.

 

  1. Kommerzielle Projekte bzw. Veranstaltungen, die auf eine reine Gewinnerzielung abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit die Mehreinnahmen nicht für einen Reinvest in eine kulturelle Veranstaltung in der Gemeinde Gauting eingesetzt werden.

 

III.           Fördermöglichkeiten:

 

1.    Als Förderungsmöglichkeiten kommen insbesondere in Betracht:

 

a)    Besondere Zuschüsse zu Projekten, z.B. Veranstaltungen, Veröffentlichungen etc. (Projektförderung)

 

b)    Gewährung von Sach-bzw. Personalleistungen

 

c)    Institutionelle Förderung

 

2.    Besondere Zuschüsse zu Projekten können zur Restfinanzierung gewährt werden. Dabei gelten folgende Bedingungen:

 

a)    Vorrangig werden solche Projekte gefördert, die in Bereichen stattfinden, die die Gemeinde selbst nicht oder nur in geringem Maße anbietet.

 

b)    Durch Vorlage von Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan muss nachgewiesen sein, dass die gesamte Finanzierung des jeweiligen Projektes gesichert ist. Es muss ferner die ordnungsgemäße Abwicklung des zu fördernden Projektes gewährleistet sein.

 

c)    Vor einer erneuten Auszahlung einer Förderung muss der Verwendungsnachweis für bereits geförderte Projekte erbracht sein.

 

3.    Im Rahmen ihrer tatsächlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann die Gemeinde Gauting den Antragstellern zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Sach- (z.B. Überlassung von Räumen, Stellen der Bestuhlung) und Personalleistungen (z.B. organisatorische Hilfen) gewähren.

 

IV.          Antragsstellung

 

1.    Der Antrag ist form- und fristgerecht an folgende Adresse zu richten:

Gemeinde Gauting, Bahnhofstr. 7, 82131 Gauting

 

2.    Dem Antragsformular sind folgende Anlagen beizufügen:

 

a)     Die detaillierte Beschreibung der Konzeption, etwa in Form einer Projektbeschreibung, einer Programmvorschau bzw. eines Spielplans

 

b)    Ein schlüssiger Kosten- und Finanzierungsplan

(Formblatt kann angefordert werden)

 

c)     Eine Angabe über den voraussichtlichen Termin und die Dauer des Projektes

 

d)    Die verbindlichen Förderzusagen Dritter (z.B. Kulturfonds Bayern), falls eine solche Förderung beantragt wurde. Sollte eine Förderzusage noch nicht vorliegen, ist der Förderantrag beizufügen.

 

3.    Förderungen können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsplanung nach den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt hat.

 

4.    Anträge ab 5.000 Euro bedürfen einer Entscheidung im Haupt- und Finanzausschuss. Anträge ab 20.000 Euro bedürfen einer Gemeinderatsentscheidung.

 

5.    Mit Abgabe des Antrages erkennt der Antragsteller die Zuschussrichtlinien an.

 

V.           Antragsfrist

 

Die Anträge müssen vollständig bis spätestens 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

 

VI.          Verwendungsnachweis

 

1.    Bewilligte Projektförderungen müssen bis spätestens 15. November des laufenden Jahres aktiv abgerufen werden.

 

2.    Bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Förderungen verfallen mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres.

 

3.    Nach Abschluss des Projekts ist der Gemeinde Gauting spätestens vier Monate nach Ende der geförderten Maßnahme ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Institutionen haben den Verwendungsnachweis bis spätestens vier Monate nach Beendigung des Wirtschaftsjahres vorzulegen.

 

 

4.    Dem Verwendungsnachweis sind folgende Anlagen beizufügen:

 

a)                Eine Beschreibung des durchgeführten Projekts

b)                Eine Aufstellung der endgültigen Kosten und der erzielten Einnahmen

c)                Nachweise über Zuwendungen Dritter (sofern beantragt)

 

VII.         Rückforderungsvorbehalt

 

1.    Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Förderung bzw. fehlendem Verwendungsnachweis, behält sich die Gemeinde Gauting eine Rückforderung der Förderung vor.

 

2.    Ebenso ist eine (teilweise) Rückforderung möglich, wenn durch den Zuschuss Gewinne erzielt werden. Es sei denn, es liegt eine Ausnahme gem. II. 6. vor.

 

VIII.       Kleinzuschüsse bis 1.000 €

 

Bei projektbezogenen Zuschüssen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 € bestehen folgende Ausnahmen der Richtlinien:

 

1.    Die Beantragung dieser Zuschüsse muss spätestens acht Wochen vor Projektbeginn schriftlich bei der Gemeinde erfolgen.

 

2.    Eine Auszahlung erfolgt gegen Vorlage eines Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis soll unverzüglich nach Beendigung des Projektes eingereicht werden, jedoch spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres.

 

3.    Projektbezogene Zuschüsse bis 1.000 € können nur im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.

 

IX.          Schlussbestimmungen und Inkrafttreten:

 

1.    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Förderungen nach diesen Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Gemeinde Gauting.

 

2.    In begründeten Einzelfällen kann von den Bestimmungen der Richtlinien abgewichen werden. Der Gemeinderat muss der Abweichung zustimmen.

 

3.    Die Richtlinien der Gemeinde Gauting zur Förderung der Kultur treten am 01.01.2021 in Kraft.

 

 

 

Gauting, den ……

 

 

 

…………………………………..

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin

 

10.11.2020 Haupt- und Finanzausschuss10Vorberatung  
Beratungsergebnisse

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Wortmeldung: GRe Mc Fadden, Rindermann, Ebner

 

GR Rindermann erkundigt sich, wie die Handhabung bei der Zuschussgewährung sei, wenn Veranstaltungen über den Jahreswechsel hin stattfinden.

Die 1. Bürgermeisterin sagt die Prüfung bis zur kommenden Sitzung des Gemeinderats zu.

Sie schlägt vor, die Richtlinien mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft zu setzen und stellt den entsprechend ergänzten Beschlussvorschlag zur Abstimmung.


Beschluss:

 

1.         Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis von der Vorlage Ö/0121

2.         Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Richtlinien der Gemeinde Gauting zur Förderung der Kultur zum 01.01.2021 in Kraft zu setzen.

3.         Die Richtlinien sind Bestandteil dieses Beschlusses.

 

 

 

 

 

Richtlinien

der Gemeinde Gauting

zur Förderung der Kultur

 

 

Die in Gauting tätigen Künstlerinnen und Künstler, kulturellen Vereinigungen, Gruppen und Initiativen sind wesentliche Träger des gesellschaftlichen Lebens. Ziel der vorliegenden Richtlinien ist es, die Arbeit dieser Personen und Einrichtungen zu fördern sowie sie in ihrer Leistungsfähigkeit und Innovationsfreudigkeit zu stärken, ihre Arbeit zu unterstützen sowie den Bürgerinnen und Bürgern die Teilhabe am kulturellen Leben der Gemeinde zu ermöglichen.

 

I.              Allgemeiner Grundsatz:

 

  1. Die Förderung ist eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

 

1.1 Der Gemeinde Gauting steht es frei, für welche Zwecke, auf welche Weise und in welcher Höhe sie unter Berücksichtigung der Haushalts- und Finanzlage und entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit freiwillige Förderungen gewährt.

 

  1. Förderungswürdig sind nur solche Anträge, die sich auf der Grundlage der demokratischen Grundordnung bewegen und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Freistaates Bayern anerkennen.

 

II.            Voraussetzungen für die Förderung:

 

  1. Zuschüsse werden gewährt an:

 

a)    Natürliche Personen, die einen Beitrag zum kulturellen Leben in Gauting zu leisten beabsichtigen.

b)    Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die vorwiegend gemeinnützige kulturelle Zwecke verfolgen und ihren Sitz in der Gemeinde Gauting haben.

c)    Veranstalter, die schwerpunktmäßig in der Gemeinde Gauting Projekte und Veranstaltungen durchführen, wenn das Projekt oder die Veranstaltung ohne Mithilfe der Gemeinde Gauting nicht oder nicht in notwendigem Umfang möglich wäre.

 

  1. Ein Verein sollte zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz in der Gemeinde Gauting haben sowie mindestens ein Jahr bestehen und aktiv gearbeitet haben.

 

  1. Die Gesamtfinanzierung muss unter Berücksichtigung einer angemessenen Eigenbeteiligung grundsätzlich gesichert sein. Als angemessene Eigenbeteiligung können auch die vom Zuschussempfänger erbrachten Sach- und Arbeitsleistungen in entsprechender Höhe gelten.

 

  1. Die Förderung wird in der Regel nicht gewährt, wenn eine ausreichende Unterstützung durch Dritte gegeben oder möglich ist.

 

  1. Es werden nur Projekte bewilligt, deren Realisierung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen hat.

 

  1. Kommerzielle Projekte bzw. Veranstaltungen, die auf eine reine Gewinnerzielung abzielen, sind von der Förderung ausgeschlossen, soweit die Mehreinnahmen nicht für einen Reinvest in eine kulturelle Veranstaltung in der Gemeinde Gauting eingesetzt werden.

 

III.           Fördermöglichkeiten:

 

1.    Als Förderungsmöglichkeiten kommen insbesondere in Betracht:

 

a)    Besondere Zuschüsse zu Projekten, z.B. Veranstaltungen, Veröffentlichungen etc. (Projektförderung)

 

b)    Gewährung von Sach-bzw. Personalleistungen

 

c)    Institutionelle Förderung

 

2.    Besondere Zuschüsse zu Projekten können zur Restfinanzierung gewährt werden. Dabei gelten folgende Bedingungen:

 

a)    Vorrangig werden solche Projekte gefördert, die in Bereichen stattfinden, die die Gemeinde selbst nicht oder nur in geringem Maße anbietet.

 

b)    Durch Vorlage von Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan muss nachgewiesen sein, dass die gesamte Finanzierung des jeweiligen Projektes gesichert ist. Es muss ferner die ordnungsgemäße Abwicklung des zu fördernden Projektes gewährleistet sein.

 

c)    Vor einer erneuten Förderung muss der Verwendungsnachweis für bereits geförderte Projekte erbracht sein.

 

3.    Im Rahmen ihrer tatsächlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann die Gemeinde Gauting den Antragstellern zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Sach- (z.B. Überlassung von Räumen, Stellen der Bestuhlung) und Personalleistungen (z.B. organisatorische Hilfen) gewähren.

 

IV.          Antragsstellung

 

1.    Der Antrag ist form- und fristgerecht an folgende Adresse zu richten:

Gemeinde Gauting, Bahnhofstr. 7, 82131 Gauting

 

2.    Dem Antragsformular sind folgende Anlagen beizufügen:

 

a)     Die detaillierte Beschreibung der Konzeption, etwa in Form einer Projektbeschreibung, einer Programmvorschau bzw. eines Spielplans

 

b)    Ein schlüssiger Kosten- und Finanzierungsplan

(Formblatt kann angefordert werden)

 

c)     Eine Angabe über den voraussichtlichen Termin und die Dauer des Projektes

 

d)    Die verbindlichen Förderzusagen Dritter (z.B. Kulturfonds Bayern), falls eine solche Förderung beantragt wurde

 

3.    Förderungen können grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der Gemeinderat im Rahmen der Haushaltsplanung nach den finanziellen Möglichkeiten der Gemeinde entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt hat.

 

4.    Anträge ab 5.000 Euro bedürfen einer Entscheidung im Haupt- und Finanzausschuss. Anträge ab 20.000 Euro bedürfen einer Gemeinderatsentscheidung.

 

5.    Mit Abgabe des Antrages erkennt der Antragsteller die Zuschussrichtlinien an.

 

V.           Antragsfrist

 

Die Anträge müssen vollständig bis spätestens 30. Juni des Vorjahres eingereicht werden. Später eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

 

VI.          Verwendungsnachweis

 

1.    Bewilligte Projektförderungen müssen bis spätestens 15. November des laufenden Jahres aktiv abgerufen werden.

 

2.    Bewilligte, aber nicht in Anspruch genommene Förderungen verfallen mit Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres.

 

3.    Nach Abschluss des Projekts ist der Gemeinde Gauting spätestens vier Monate nach Ende der geförderten Maßnahme ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Institutionen haben den Verwendungsnachweis bis spätestens vier Monate nach Beendigung des Wirtschaftsjahres vorzulegen.

 

 

4.    Dem Verwendungsnachweis sind folgende Anlagen beizufügen:

 

a)                Eine Beschreibung des durchgeführten Projekts

b)                Eine Aufstellung der endgültigen Kosten und der erzielten Einnahmen

c)                Nachweise über Zuwendungen Dritter (sofern beantragt)

 

VII.         Rückforderungsvorbehalt

 

1.    Bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Förderung bzw. fehlendem Verwendungsnachweis, behält sich die Gemeinde Gauting eine Rückforderung der Förderung vor.

 

2.    Ebenso ist eine (teilweise) Rückforderung möglich, wenn durch den Zuschuss Gewinne erzielt werden. Es sei denn, es liegt eine Ausnahme gem. II. 6. vor.

 

VIII.       Kleinzuschüsse bis 600 €

 

Bei projektbezogenen Zuschüssen bis zu einem Betrag in Höhe von 600 € bestehen folgende Ausnahmen der Richtlinien:

 

1.    Die Beantragung dieser Zuschüsse muss spätestens acht Wochen vor Projektbeginn schriftlich bei der Gemeinde erfolgen.

 

2.    Eine Auszahlung erfolgt gegen Vorlage eines Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis soll unverzüglich nach Beendigung des Projektes eingereicht werden, jedoch spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres.

 

3.    Projektbezogene Zuschüsse bis 600 € können nur im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.

 

IX.          Schlussbestimmungen und Inkrafttreten:

 

1.    Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht nicht. Die Förderungen nach diesen Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Gemeinde Gauting.

 

2.    In begründeten Einzelfällen kann von den Bestimmungen der Richtlinien abgewichen werden. Der Gemeinderat muss der Abweichung zustimmen.

 

3.    Die Richtlinien der Gemeinde Gauting zur Förderung der Kultur treten am 01.01.2021 in Kraft.

 

 

 

Gauting, den ……

 

 

 

…………………………………..

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin