Beratung | TOP | Zuständig | Beschluss | Abstimmung | ||
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10.11.2020 Haupt- und Finanzausschuss | 5 | Vorberatung | ||||
Beratungsergebnisse Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger Die 1. Bürgermeisterin informiert, dass die Satzung die Kosten für die Neuerschließung von Straßen und Gehwegen, die auf die Anlieger umgelegt werden müssen, regele. Dies sei seitens des Gesetzgebers entsprechend vorgesehen. Die Satzung sei vorrangig für die Erschließung von Neubaugebieten bestimmt. In bestehenden Wohngebieten werden Straßen - soweit keine Ersterschließung vorhanden sei– weiterhin durch Oberflächensanierungen Instand gesetzt. Wortmeldung: GRe Dr. Reißfelder-Zessin, Pahl, Ebner, Mc Fadden, Dr. Ilg, Deschler Beschluss: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Ö0123). 2. Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende Erschließungsbeitragssatzung als Ersatz für die bisher geltende Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Gauting vom 10.11.1987 zu erlassen: Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Gauting (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August
1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes
vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) und Art. 2 Abs.1, Art. 5a Abs. 9 des
Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom
9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) in Verbindung mit § 132 und § 133 Abs. 3 Satz 5
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728) folgende Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Gauting (Erschließungsbeitragssatzung – EBS)
§ 1 Erhebung des
Erschließungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für
Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Gauting Erschließungsbeiträge nach
Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Art und Umfang der
Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand I.
für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, kombinierte
Geh- und Radwege) von
3.
Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr.
2 fallen, a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m b)
mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0 m bei einseitiger
Bebaubarkeit 12,5
m c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0 m d)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m 4.
Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m b)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0 m c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0 m d)
mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m 5.
Industriegebieten a)
mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0
m b)
mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m c)
mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m II.
für die öffentlichen, aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG)
bis zu einer Breite von 5 m, III.
für die nicht zum Anbau bestimmten, zur
Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
(Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m, IV.
für Parkflächen, a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von
Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b)
soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr.
III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im
Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen, V.
für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von
Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b)
soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr.
III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.
der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen, VI.
für Immissionsschutzanlagen. (2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören
insbesondere die Kosten für a)
den Erwerb der Grundflächen, b)
die Freilegung der Grundflächen, c)
die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers
einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger
Erhöhungen oder Vertiefungen, d)
die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine, e)
die Herstellung von Radwegen, f)
die Herstellung von Gehwegen, g)
die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen, h)
die Herstellung von Mischflächen, i)
die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung, j)
die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der
Erschließungsanlagen, k)
den Anschluss an andere Erschließungsanlagen, l)
die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft, m)
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen, n)
die Herstellung von Böschungen, Schutz- und
Stützmauern. (3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde
aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die
Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-,
Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden
freien Strecken hinausgehen. (5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen
enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen
Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig. § 3 Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den
tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke
eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln. (3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für
Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für
Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1
Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu
denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und
Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder
Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze
abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als
Erschließungsanlagen abgerechnet. § 4 Abrechnungsgebiet Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine
Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der
Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das
Abrechnungsgebiet. § 5 Gemeindeanteil Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. § 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes (1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3
ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf
die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche
oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde 1.
bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich 2.
bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je
weiteres Vollgeschoss 0,3 (3) Als Grundstücksfläche gilt: 1.
bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines
Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im
beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der
Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch
ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35
BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes befindet. 2.
bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außen-bereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). (4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche
Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt
werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder,
Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die
Verteilung einbezogen. (5) Als zulässige
Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine
höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-[1]
oder Firsthöhe[2] aus, so gilt
diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen
festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden
auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl
der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe
in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung. (6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen
oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind,
gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten
bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse. (8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist
maßgebend 1. bei bebauten Grundstücken die
Höchstzahl der tatsächlich 2. bei unbebauten, aber
bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder
festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer
Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten
auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher
liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. (9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks
nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein
Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind
zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken,
gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung
dienen, entsprechend. (10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend
gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen
eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch
andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe-
und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich
genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu
erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie
überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder
ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen. § 7 Eckgrundstücke und
durchlaufende Grundstücke Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des
Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei
Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies
gilt nicht, 1.
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine
Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren
erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden, 2.
für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten. § 8 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald
die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll,
abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest. § 9 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie
Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die
nachstehenden Merkmale aufweisen:
(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine
Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie
eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke
in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen. (3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch
gestaltet sind. (4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3
genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden
müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. § 10 Immissionsschutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum
Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt. §
11 Die
Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand
durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des
Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die
Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde. § 12 Vorausleistungen Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erhoben werden. § 13 Beitragspflichtiger Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. § 14 Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorausleistungsbescheids fällig. § 15 Ablösung des Erschließungsbeitrages (1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der
Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz
5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des
Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden
Erschließungsbeitrages. (2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der
Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das
betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr
als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages
ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid
festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern
oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag
zu erstatten. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. Gauting, den Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin [1]
Die Wandhöhe
wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit
der Außenwand, nach oben durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder
den oberen Abschluss der Wand bestimmt. [2]
Die Firsthöhe
wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit
der Außenwand, nach oben durch die Oberkante des Dachfirstes bestimmt. | ||||||
24.11.2020 Gemeinderat | 7 | Entscheidung | ||||
Beratungsergebnisse Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger Wortmeldung: GRe Dr. Ilg, Ebner, Jaquet, Vilgertshofer In der Diskussion wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Erschließungsbeitragssatzung vorwiegend für Neubaugebiete Anwendung finde. Mit der heutigen Beschlussfassung werde die bereits vorhandene, jedoch nicht mehr rechtskonforme Satzung abgelöst. Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der
Beschlussvorlage der Verwaltung (Ö0123). 2. Der Gemeinderat beschließt folgende
Erschließungsbeitragssatzung als Ersatz für die bisher geltende
Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Gauting vom 10.11.1987 zu erlassen: Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Gauting (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §
3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) und Art. 2 Abs.1, Art. 5a Abs.
9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 286) in Verbindung mit § 132 und § 133 Abs. 3 Satz 5
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August
2020 (BGBl. I S. 1728) folgende Satzung über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Gauting (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) § 1 Erhebung des
Erschließungsbeitrages Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für
Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Gauting Erschließungsbeiträge nach
Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung. § 2 Art und Umfang der
Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand I.
für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen,
Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, kombinierte
Geh- und Radwege) von
3.
Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr.
2 fallen, a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 14,0 m bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5
m b)
mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 - 1,0 18,0 m bei einseitiger
Bebaubarkeit 12,5
m c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 20,0 m d)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0
m 4.
Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten a)
mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0
m b)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 - 1,6 23,0 m c)
mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 - 2,0 25,0 m d)
mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0
m 5.
Industriegebieten a)
mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0
m b)
mit einer Baumassenzahl über 3,0 - 6,0 25,0
m c)
mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0
m II.
für die öffentlichen, aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG)
bis zu einer Breite von 5 m, III.
für die nicht zum Anbau bestimmten, zur
Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
(Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27 m, IV.
für Parkflächen, a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von
Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b)
soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr.
III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im
Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen, V.
für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen a)
die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von
Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m, b)
soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr.
III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H.
der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen, VI.
für Immissionsschutzanlagen. (2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören
insbesondere die Kosten für a)
den Erwerb der Grundflächen, b)
die Freilegung der Grundflächen, c)
die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers
einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger
Erhöhungen oder Vertiefungen, d)
die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine, e)
die Herstellung von Radwegen, f)
die Herstellung von Gehwegen, g)
die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen, h)
die Herstellung von Mischflächen, i)
die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung, j)
die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der
Erschließungsanlagen, k)
den Anschluss an andere Erschließungsanlagen, l)
die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft, m)
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche
Erschließungsanlagen, n)
die Herstellung von Böschungen, Schutz- und
Stützmauern. (3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde
aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. (4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die
Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-,
Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden
freien Strecken hinausgehen. (5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen
enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen
Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig. § 3 Ermittlung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes (1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den
tatsächlichen Kosten ermittelt. (2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne
Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den
beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer
Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die
Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit),
ermitteln. (3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für
Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für
Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1
Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu
denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und
Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder
Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze
abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen,
Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als
Erschließungsanlagen abgerechnet. § 4 Abrechnungsgebiet Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das
Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine
Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der
Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das
Abrechnungsgebiet. § 5 Gemeindeanteil Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. § 6 Verteilung des beitragsfähigen
Erschließungsaufwandes (1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3
ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf
die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche
oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte
Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde 1.
bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich 2.
bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je
weiteres Vollgeschoss 0,3 (3) Als Grundstücksfläche gilt: 1.
bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines
Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im
beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB)
bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der
Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch
ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35
BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes befindet. 2.
bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und
Außen-bereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die
Grundstücksfläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB). (4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche
Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen
Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt
werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder,
Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die
Verteilung einbezogen. (5) Als zulässige
Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so
gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan lediglich eine
höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand-[1]
oder Firsthöhe[2] aus, so gilt
diese geteilt durch 2,6 in Wohn- und Mischgebieten, geteilt durch 3,5 in Gewerbe- und Industriegebieten. Sind beide Höhen
festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden
auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Setzt der Bebauungsplan weder die Zahl
der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe
in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 8 Anwendung. (6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen
oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. (7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind,
gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten
bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse. (8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist
maßgebend 1. bei bebauten Grundstücken die
Höchstzahl der tatsächlich 2. bei unbebauten, aber
bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder
festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer
Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten
auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher
liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. (9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks
nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein
Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind
zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken,
gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung
dienen, entsprechend. (10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend
gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen
eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch
andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe-
und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich
genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v.H. zu
erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie
überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder
ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen. § 7 Eckgrundstücke und
durchlaufende Grundstücke Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des
Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei
Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies
gilt nicht, 1.
wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine
Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren
erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren
früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden, 2.
für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als
gewerblich genutzt gelten. § 8 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald
die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll,
abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest. § 9 Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen (1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie
Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die
nachstehenden Merkmale aufweisen:
(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine
Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie
eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke
in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen. (3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen
gärtnerisch gestaltet sind. (4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3
genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden
müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die
Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. § 10 Immissionsschutzanlagen Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum
Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall
geregelt. §
11 Die
Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand
durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des
Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die
Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde. § 12 Vorausleistungen Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB können
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages
erhoben werden. § 13 Beitragspflichtiger Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem
Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei
Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur
entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. § 14 Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe
des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des
Vorausleistungsbescheids fällig. § 15 Ablösung des Erschließungsbeitrages (1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der
Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz
5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des
Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden
Erschließungsbeitrages. (2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der
Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das
betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr
als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages
ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid
festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern
oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag
zu erstatten. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft. Gauting, den Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin 3. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung des
Beschlusses, insbesondere der Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung,
beauftragt. [1]
Die Wandhöhe
wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit
der Außenwand, nach oben durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder
den oberen Abschluss der Wand bestimmt. [2]
Die Firsthöhe
wird nach unten durch den Schnittpunkt der natürlichen Geländeoberfläche mit
der Außenwand, nach oben durch die Oberkante des Dachfirstes bestimmt. |