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28.09.2021 Gemeinderat7Entscheidung  
Beratungsergebnisse

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

Die 1. Bürgermeisterin stellt den Beschlussvorschlag mit nachfolgender Berichtigung zu § 2 Abs. 2 zur Abstimmung.

 

Berichtigung: „Den Vorsitz in den Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 genannten Ausschüssen …“


Beschluss:

 

1.      Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage Ö 0270.

 

2.      Der Gemeinderat beschließt die Neufassung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes und über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger mit folgendem Wortlaut:

 

 

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 95 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende

 

 

SATZUNG

zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes und über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger

Die Gemeinde Gauting erlässt aufgrund der Art. 20a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 95 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

Satzung

zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechtes und über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger:

I.      Gemeindeverfassungsrecht

§ 1     Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat besteht aus der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin und 30 ehrenamtlichen Mitgliedern. Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder werden nicht gewählt.

§ 2     Ausschüsse, Beiräte

(1)       Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:

1.       Den Haupt- und Finanzausschuss

          bestehend aus der Vorsitzenden und zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

2.       den Bauausschuss

          bestehend aus der Vorsitzenden und zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

3.       den Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss,

          bestehend aus der Vorsitzenden und zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern,

4.       den Ferienausschuss,

          bestehend aus der Vorsitzenden und zwölf ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern

5.       den Rechnungsprüfungsausschuss,

          bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Mitgliedern des Gemeinderates

6.       den Konzessionsausschuss,

          bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern.

(2)     Den Vorsitz in den in Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 genannten Ausschüssen führt die erste Bürgermeisterin. Im Rechnungsprüfungsausschuss und im Konzessionsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied den Vorsitz.

(3)     Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im Übrigen beschließen sie anstelle des Gemeinderates (beschließende Ausschüsse).

(4)     Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.

(5)     Der Gemeinderat kann Sonderausschüsse für besondere oder vorübergehende Aufgaben einsetzen. Zusammensetzung und Aufgabenbereich werden durch einfachen Beschluss geregelt. Sonderausschüsse sind nur vorberatend tätig

(6)     Der Gemeinderat kann zu seiner Beratung in bestimmten Angelegenheiten oder Aufgabengebieten Beiräte oder Kommissionen bilden, denen auch Bürger angehören können, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind. Zusammensetzung und Aufgabenbereich werden durch einfachen Beschluss geregelt.

§ 3     Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder

Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

§ 4     Erste Bürgermeisterin

Die erste Bürgermeisterin ist Beamtin auf Zeit.

§ 5     Weitere Bürgermeister

Die weiteren Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

II.     Entschädigung

§ 6     Entschädigung, Sitzungsgelder

(1)     Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung

          einen Pauschalbetrag von monatlich                                           60,00 €

          und

          für jede notwendige Teilnahme an einer Sitzung
ein Sitzungsentgelt je angefangene Stunde
Sitzungsdauer in Höhe von                                                          20,00 €        

(2)     Ortsbesichtigungen, Besprechungen der Fraktionssprecher, Teilnahme an Sitzungen der Beiräte und Kommissionen u. ä. werden einer Ausschusssitzung gleichgestellt, sofern dazu von der Bürgermeisterin eingeladen wurde.

(3)     Die ehrenamtlichen Mitglieder von Wahlvorständen erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Zehr-/Erfrischungsgeld in Höhe von

          bei Kommunalwahlen                                                                100,00 €

          bei sonstigen Wahlen                                                                  80,00 €

          bei Europa- und Bundestagswahlen, gesonderten
Bürgermeister- und oder Landratswahlen,

          gesonderten Volks- oder Bürgerentscheiden                              60,00 €

          für jeden Tag, an dem sie in einem Wahlvorstand tätig sind (Durchführung einer Wahl einschließlich Auszählen des Wahlergebnisses).

          Fallen zwei Wahlen / Entscheide zusammen (ausgenommen Landtags- und Bezirkswahl sowie Bürgermeister- / Landratswahl) wird der Satz um 20,00 € erhöht. Es wird jedoch maximal der Satz für die Gemeinde- und Landkreiswahlen gezahlt.

          Ab drei Wahlen / Entscheiden wird der Satz für die Gemeinde- und Landkreiswahlen gezahlt.

          Erstreckt sich die Stimmenauszählung über mehrere Tage, so beträgt die Entschädigung für jeden weiteren vollen Tag jeweils 40,00 €.

§ 7     Ersatzleistungen, Reisekosten

(1)     Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger haben - gegebenenfalls neben einer Entschädigung nach § 6 - Anspruch auf Ersatz des durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes entstandenen Verdienstausfalles. Dafür gilt folgende Regelung:

1.       Angestellten und Arbeitern wird der durch Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesene, tatsächlich entstandene Verdienstausfall erstattet.

2.       Selbständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00  € je angefangene Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

3.       Personen, die keine Ersatzansprüche nach Ziff. 1 oder 2 haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,-- € je angefangene Stunde Zeitversäumnis.

(2)     Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den Sätzen der Art. 5, 9 und 10 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).

(3)     Ersatzleistungen nach Abs. 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt.

§ 8     Auszahlung

Die Entschädigungen nach S 6 Abs. 1 und 2 werden monatlich abgerechnet und ausgezahlt. Die sonstigen Entschädigungen werden innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung oder nach einer Wahl bzw. nach Abschluss der ehrenamtlichen Tätigkeit gezahlt.

§ 9     Entschädigung des Ortssprechers/der Ortssprecherin

Die §§ 6 bis 8 gelten für den Ortssprecher/die Ortssprecherin entsprechend.

III.    Geltungsdauer                                                                                  

§ 10     Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft;
sie gilt bis zum 30. April 2026.

Gauting, den xx.xx.xxxx

Dr. Brigitte Kössinger

Erste Bürgermeisterin