Einführung:     Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Sachvortrag: Herr Schwander

Wortmeldungen: GR Jaquet, GR Moser, GRin Klinger, GRin Köhler, GR Dr. Sklarek

 


Beschluss:

 

1.         Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Druck­sache Ö 0108) vom 06.10.2020 zum Bebauungsplan Nr. 192/GAUTING für ein Teilge­biet westlich der Hangstraße mit Erweiterung des Geltungsbereichs, zustimmender Kenntnisnahme zum Planentwurf und weiterer Veränderungssperre.

 

2.         Der Bauausschuss beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Fl.Nrn. 598/3, 599, 599/1, 599/2, 599/3, 600, 600/5 und 600/6 zu erweitern.

 

3.         Der Bauausschuss nimmt den vorgestellten ersten Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der Hangstraße zustimmend zur Kenntnis.

 

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, das Bebauungsplanverfahren Nr. 192/GAUTING auf Grundlage des zustimmend zur Kenntnis genommenen Planentwurfs weiter zu betrei­ben und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

5.         Die Gemeinde erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) eine Satzung über eine Verände­rungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der Hangstraße mit Ausnahme der Fl.Nr. 603/1 mit folgendem Inhalt:

 

Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der Hangstraße

 

§ 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

 

            Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lage­plan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.

 

            Der räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet der Grundstücke Fl.Nrn. 598/3, 599, 599/1, 599/2, 599/3, 600, 600/5, 600/6, 600/2, 600/4, 601, 602, 603, 603/2, 1390/4, 1390/3 und 642 Tfl. der Gemarkung Gauting.

 

§ 2

 

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

            Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 3

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

            Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

 

6.         Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüg­lich öffentlich bekannt zu machen.