Sitzung: 13.10.2020 BA/005/XV.WP
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 1
Vorlage: Ö/0108/XV.WP
Einführung: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Sachvortrag:
Herr Schwander
Wortmeldungen:
GR Jaquet, GR Moser, GRin Klinger, GRin Köhler, GR Dr. Sklarek
Beschluss:
1. Der
Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache
Ö 0108) vom 06.10.2020 zum Bebauungsplan Nr. 192/GAUTING für ein Teilgebiet
westlich der Hangstraße mit Erweiterung des Geltungsbereichs, zustimmender Kenntnisnahme
zum Planentwurf und weiterer Veränderungssperre.
2. Der
Bauausschuss beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplans um die Fl.Nrn.
598/3, 599, 599/1, 599/2, 599/3, 600, 600/5 und 600/6 zu erweitern.
3. Der
Bauausschuss nimmt den vorgestellten ersten Planentwurf des Bebauungsplans Nr.
192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der Hangstraße zustimmend zur Kenntnis.
4. Die
Verwaltung wird beauftragt, das Bebauungsplanverfahren Nr. 192/GAUTING auf
Grundlage des zustimmend zur Kenntnis genommenen Planentwurfs weiter zu betreiben
und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3
Abs. 2 BauGB durchzuführen.
5. Die
Gemeinde erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. August 2020 (BGBl. I S. 1728) i.V.m. Art. 23
der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 3 des
Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) eine Satzung über eine Veränderungssperre
für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr.
192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der Hangstraße mit Ausnahme der Fl.Nr.
603/1 mit folgendem Inhalt:
Satzung
über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplans Nr. 192/GAUTING für ein Teilgebiet westlich der
Hangstraße
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan,
der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist.
Der
räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet der
Grundstücke Fl.Nrn. 598/3, 599, 599/1, 599/2, 599/3, 600, 600/5, 600/6, 600/2,
600/4, 601, 602, 603, 603/2, 1390/4, 1390/3 und 642 Tfl. der Gemarkung Gauting.
§ 2
Rechtswirkungen der Veränderungssperre;
Ausnahmen
Die
unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB,
die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB.
Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB
erteilt werden.
§ 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Die
Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer
Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach
Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der
Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.
6. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüglich
öffentlich bekannt zu machen.