Sitzung: 10.01.2023 BA/035/XV.WP
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0
Vorlage: Ö/0464/XV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Wortmeldung: GR Moser, GRin Wenzel
Beschluss:
1. Der Bauausschuss beschließt, für das
im Lageplan mit dicker Linie umrandete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 198/GAUTING
für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr. gemäß § 2 Abs. 1
BauGB aufzustellen.
2. Das Plangebiet umfasst die
Grundstücke Fl. Nrn. 728/2, 728/3, 729/39, 729/40, 729/41 und 729/42, Gemarkung
Gauting.
3. Die städtebauliche Zielsetzung der
Aufstellung dieses Bebauungsplans ist, in diesem Bereich sowohl gewerbliche
Nutzungen als auch Wohnnutzung und einen Kindergarten zu ermöglichen.
4. Für das Plangebiet gelten folgende
Festsetzungen:
·
Entlang
der Fußbergstraße sind in der Erdgeschosszone der künftigen Gebäude
ausschließlich gewerbliche Nutzungen zulässig.
·
Auf
den Grundstücken Fl. Nrn. 728/3, 729/41 und 729/42 ist im Erdgeschoss
Kindergartennutzung zulässig.
·
Auf
den Grundstücken Fl. Nrn. 728/2 und 729/40 ist im Erdgeschoss Wohnnutzung
zulässig.
·
Im
gesamten Plangebiet ist oberhalb der Erdgeschosszone Wohnnutzung zulässig.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, den
Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans öffentlich bekannt zu machen
und das Verfahren entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und ohne
Umweltbericht durchzuführen.
6. Die Erstellung eines
Mobilitätskonzepts für das Plangebiet soll geprüft werden.
7. Die Gemeinde erlässt aufgrund der §§
14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
26.04.2022 (BGBl. I S. 674) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl.
S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom
09.03.2021 (GVBl. S. 74) eine Satzung über eine Veränderungssperre für das
Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein
Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr. mit folgendem Inhalt:
Satzung über eine
Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr.
und Fußbergstr.
§ 1
Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan,
der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist. Der räumliche
Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein Teilgebiet
zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr. mit den Grundstücken Fl. Nrn.
728/2, 728/3, 729/39, 729/40, 729/41 und 729/42, Gemarkung Gauting.
§ 2
Rechtswirkungen
der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2
BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3
BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2
BauGB erteilt werden.
§ 3
Inkrafttreten;
Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer
Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach
Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der
Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.
8. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Satzung über die Veränderungssperre unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.