Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

Wortmeldung: GR Moser, GRin Wenzel


Beschluss:

 

1.    Der Bauausschuss beschließt, für das im Lageplan mit dicker Linie umrandete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 198/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr. gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.

 

2.    Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 728/2, 728/3, 729/39, 729/40, 729/41 und 729/42, Gemarkung Gauting.

 

3.    Die städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung dieses Bebauungsplans ist, in diesem Bereich sowohl gewerbliche Nutzungen als auch Wohnnutzung und einen Kindergarten zu ermöglichen.

 

4.    Für das Plangebiet gelten folgende Festsetzungen:

·         Entlang der Fußbergstraße sind in der Erdgeschosszone der künftigen Gebäude ausschließlich gewerbliche Nutzungen zulässig.

·         Auf den Grundstücken Fl. Nrn. 728/3, 729/41 und 729/42 ist im Erdgeschoss Kindergartennutzung zulässig.

·         Auf den Grundstücken Fl. Nrn. 728/2 und 729/40 ist im Erdgeschoss Wohnnutzung zulässig.

·         Im gesamten Plangebiet ist oberhalb der Erdgeschosszone Wohnnutzung zulässig.

 

5.    Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans öffentlich bekannt zu machen und das Verfahren entsprechend den Vorschrif­ten des Baugesetzbuchs im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung und ohne Umweltbericht durchzuführen.

 

6.    Die Erstellung eines Mobilitätskonzepts für das Plangebiet soll geprüft werden.

 

7.    Die Gemeinde erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBl. I S. 674) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.03.2021 (GVBl. S. 74) eine Satzung über eine Ver­änderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr. mit folgendem Inhalt:

 

Satzung über eine Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr.

 

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

 

            Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lage­plan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das in diesem Lageplan umrandete Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 198/GAUTING für ein Teilgebiet zwischen Grubmühlerfeldstr. und Fußbergstr. mit den Grundstücken Fl. Nrn. 728/2, 728/3, 729/39, 729/40, 729/41 und 729/42, Gemarkung Gauting.

 

§ 2

Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen

 

            Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Vorhaben aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.

 

§ 3

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

            Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn und soweit der Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bleibt unberührt.

 

8.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über die Veränderungssperre unverzüg­lich öffentlich bekannt zu machen.