Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
Die Erste Bürgermeisterin informiert, dass die Entscheidungszuständigkeit dem Gemeinderat obliege, daher solle in heutiger Sitzung ein Empfehlungsbeschluss gefasst werden.
Beschluss:
1. Der
Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage
der Verwaltung (Drucksache Ö 0538) vom 29.09.2023 zur Ausweisung des
Wasserschutzgebiets „Mühlthal“.
2. Der
Umwelt-, Energie- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgende
Stellungnahme der Gemeinde Gauting als Beschluss zu fassen:
Die Gemeinde Gauting macht von der
Möglichkeit Gebrauch, erneut eine Stellungnahme zu der geplanten Ausweisung
des Wasserschutzgebiets Mühthal abzugeben, da die Ausführungen des Landratsamts
Starnberg weiterhin nicht nachvollzogen bzw. hingenommen werden können.
1. In
der Theorie mögen nach Abzug der südlichen Hälfte der Konzentrationsfläche bei
Königswiesen noch große Flächen für eine Windenergienutzung im Gemeindegebiet
zur Verfügung stehen. Allerdings sind bei der Errichtung von Windenergieanlagen
neben Wasserschutzgebieten zusätzlich andere Faktoren zu berücksichtigen, wie
z.B. Natur- und Artenschutz, der Zuschnitt der in Frage kommenden Flächen,
Abstände zu Messstationen, Denkmäler, Sparten sowie vor allem die ausgewiesenen
Gautinger Konzentrationsflächen, die zivile und besonders die militärische
Luftfahrt, Netzanschlussmöglichkeiten sowie die Eigentumsverhältnisse und zur
Verfügung stehende Grundstücke. Weitere Faktoren bei der Standortwahl und
-konfiguration sind die Abstände der Windenergieanlagen untereinander (Minimierung
Windabschattung), die Ausrichtung der Anlagen senkrecht zur Hauptwindrichtung,
die Anordnung der Anlagen am bestehenden Wegenetz, die Eingriffsminimierung
(z.B. im Wald) sowie die Baugrund- und Bodenbegebenheiten.
All diese Punkte beeinflussen die Verfügbarkeit der theoretisch
vorhandenen Flächen für eine Windenergienutzung und können diese weiter
einschränken bzw. reduzieren. Aktuell sind in drei von fünf Gautinger
Konzentrationsflächen Windenergieanlagen aufgrund entgegenstehender
militärischer Belange nicht genehmigungsfähig. Die gegenständliche
Konzentrationsfläche hingegen erfährt keinerlei Einschränkungen durch die militärische
Luftfahrt. Daher können aus Sicht der Gemeinde die nun geplanten
Einschränkungen durch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets mit dem
vollkommenen Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen nicht hingenommen
werden.
2. Um
die hydrogeologische Situation besser einschätzen zu können, hat die Gemeinde
ein Fachbüro mit einer Stellungnahme beauftragt. Ergebnis ist, dass aus
hydrogeologischer Sicht das Verbot für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
in Schutzzone W III A nicht gerechtfertigt und auch fachtechnisch sowie
fachgutachterlich nicht haltbar ist.
Darin
geht es u.a. vor allem darum, dass
§ in der gleichen Schutzzone W III A, in der
Windenergieanlagen verboten sind, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
zulässig sein soll (Punkt 3 der Stellungnahme),
§ eine nachgewiesenermaßen mittlere bis hohe
Schutzfunktion der Deckschichten vorhanden ist (bei gleichzeitig keinen
bekannten Verunreinigungen des Grundwassers durch Windenergieanlagen) (Punkt
3),
§ Notfall- und Maßnahmenpläne sowohl für die Bau- als
auch die Betriebsphase implementiert werden (Punkt 3),
§ bei Normalgründung bis 3 m Tiefe (ohne
Baugrundverbesserung) kein Gefährdungspotenzial für das Grundwasservorkommen gegeben
ist (Punkt 4.1),
§ bei land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen Bauten
mit Baugruben zulässig sind (Punkt 4.2),
§ für den vergleichbaren land- und forstwirtschaftlichen
Maschinenpark keine Vorgaben zum Maschineneinsatz bestehen (Punkt 4.2),
§ Kühlflüssigkeiten im Generator im Belebtboden biologisch
sehr leicht abbaubar sind bzw. im Boden sehr gut gebunden werden und die
Windenergieanlagen über Auffangräume und -wannen verfügen (Punkt 4.3),
§ durch das Rückhaltevermögen des Untergrunds in
Kombination mit weiteren Sicherungsmaßnahmen das hydrogeologische Risiko einer
negativen Auswirkung auf das Grundwasser stark minimiert werden kann (Punkt
5.1).
Darüber hinaus wird die jeweilige Gefährdungsbeurteilung für die Bau-
und die Betriebsphase und das Bauwerk selbst dargestellt (Punkt 5.2).
Die ausführlichen Erläuterungen des Büros GeoTeam vom 21.09.2023 (siehe
Anhang zu dieser Beschlussvorlage) sind vollständig Teil der gemeindlichen
Stellungnahme.
3. Ergänzend zu den hydrogeologischen Aspekten in der vorliegenden
Stellungnahme von GeoTeam wird angemerkt, dass in der Abwägung im
Online-Protokoll bei mehreren in § 3 des Entwurfs der
Wasserschutzgebiets-Verordnung genannten Verboten auf mögliche bzw. notwendige
Einzelfallprüfung zu denkbaren Befreiungen verwiesen wird. Dabei hat der
Vorhabenträger darzulegen, ob eine Trinkwassergefährdung besteht, und
Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge darzustellen. Wenn der Schutzzweck nicht
gefährdet wird oder es nach überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit
erforderlich ist, kann nach diesen Ausführungen eine Befreiung erteilt werden.
Fälle, bei denen auf Einzelfallprüfungen zu Befreiungen verwiesen wird, sind
z.B. die Eisenbahnstrecke, die Leitungsverlegung und -erneuerung,
Trinkwasseranlagen, Geothermie, landwirtschaftliche Beschränkungen und
forstwirtschaftliche Bewirtschaftungseinschränkungen. Dagegen fehlen solche
Ausführungen im Kapitel zu Windkraftkonzentrationsflächen völlig (siehe Punkt
9.6.2 des Protokolls).
4. Auch die Argumentation im Protokoll zur Online-Konsultation, dass
eine Beauflagung keinen ausreichenden Grundwasserschutz bietet, da Gefahren
für das Trinkwasser unter z.B. einer Monitoring-Auflage nur erkannt, aber
nicht verhindert werden, ist aus Sicht der Gemeinde nicht nachvollziehbar. In
der Weiteren Schutzzone W III B wird mit der Regelung, dass hier nur
getriebelose Windkraftanlagen ohne Spezialgründungen zulässig sind, sofern die
Gründungssohle über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, genau
eine solche Beauflagung angeführt. Auch bei anderen Maßnahmen im geplanten
Wasserschutzgebiet ist in der Abwägung immer wieder von Beauflagungen die Rede.
Wie
bereits sowohl in der vorherigen gemeindlichen als auch in der nun vorliegenden
hydrogeologischen Stellungnahme beschrieben, gibt es eine Reihe von Möglichkeiten,
beim Bau von Windkraftanlagen auf die Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet
einzugehen. Als Beispiele dafür wurden und werden die Gründung, die Sicherung
des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen (z.B. mit Hilfe von
Auffangwannen, Doppelwandigkeit, Arbeitsmaschinen mit biologisch abbaubaren
Hydraulikölen, Vorhalten von Ölbindeflies/Saugflies, Vorhalten von Gerätschaften
(z.B. Bagger), um im Notfall kontaminierten Boden aufnehmen zu können,
umfangreiche Unterweisung der Arbeiter usw.) sowie die Auswahl der Windenergieanlage
selbst (mit und ohne Getriebe) angeführt.
5. Schließlich bezweifelt die Gemeinde Gauting, dass dem gesetzlich
verankerten, überragenden öffentlichen Interesse an erneuerbaren Energien bei
der Abwägung das entsprechende Gewicht beigemessen wurde.
5.1 Gemäß § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (2023) liegen die
Errichtung und der Betrieb von Anlagen (sowie den dazugehörigen Nebenanlagen)
für erneuerbare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen
auch der öffentlichen Sicherheit. Weiter heißt es in § 2 EEG, dass bis die
Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren
Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Dies wurde auch in das
Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) übernommen. Darin heißt es in Art. 2
Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur
Erzeugung von erneuerbaren Energien sowie die dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden
öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Aus Sicht
der Gemeinde Gauting kann der Abwägung nicht entnommen werden, ob und inwiefern
diesem Aspekt das notwendige Gewicht beigemessen wurde, zumal es, wie oben erwähnt,
Mittel gibt, möglicherweise bestehende Risiken durch Auflagen zu minimieren.
5.2 Neben den gesetzlichen Regelungen in § 2 EEG geht außerdem aus den,
einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 28.08.2023 beigelegten Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung
dieser Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung – auch in
Bezug auf die Ausweisung von Wasserschutzgebieten – deutlich hervor. Denn darin
heißt es ausdrücklich (Hervorhebungen durch die Gemeinde): „§ 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert die Bedeutung des Ausbaus der erneuerbaren
Energien. In der Folge muss im Rahmen von Schutzgüterabwägungen das besonders
hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden. Bis zum Erreichen
der Treibhausgasneutralität sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger
Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von
Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen,
Radaranlagen, Wasserschutzgebieten,
dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-,
Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur
in Ausnahmefällen überwunden werden.“ Dies sieht die Gemeinde Gauting im
Fall des Wasserschutzgebiets Mühlthal als nicht gegeben an.
5.3 In einem umweltministeriellen Schreiben vom 24.02.2023 wird
ebenfalls erläutert, dass aufgrund der Regelungen im EEG und dem BayKlimaG die
Belange der erneuerbaren Energien bei Entscheidungsspielräumen mit einem
deutlich höheren Gewicht als andere Belange und damit als vorrangiger Belang
bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigen sind.
Verwiesen wird gleichzeitig auf Art. 20a GG, der dem Klimaschutz
Verfassungsrang verleiht. Öffentliche Interessen können somit den erneuerbaren
Energien nur dann entgegenstehen, wenn sie, wie etwa der Schutz der
natürlichen Lebensgrundlagen, mit einem vergleichbaren verfassungsrechtlichen
Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen
gleichwertigen Rang besitzen.
Weiter wird in diesem umweltministeriellen Schreiben ausgeführt, dass
hieraus zwar nicht folgt, dass sich die Belange der erneuerbaren Energien stets
und automatisch gegenüber anderen durchsetzen, jedoch kann das besondere
Gewicht der erneuerbaren Energien bei Abwägung mit anderen relevanten Belangen
wie u.a. seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten,
Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-,
Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nach der Gesetzesbegründung nur in
Ausnahmefällen überwunden werden. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, muss die
Behörde dies gesondert begründen und dokumentieren. In der Begründung muss
deutlich werden, warum z.B. die ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art. 20a
GG geschützten natürlichen Lebensgrundlagen das überragende öffentliche
Interesse an den erneuerbaren Energien und deren Beitrag zur öffentlichen
Sicherheit überwiegen.
Umgekehrt
kann die zuständige Behörde für den Vorrang der erneuerbaren Energien in
Abwägungs- und Ermessenentscheidungen auf die gesetzgeberischen Wertungen in §
2 EEG und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG verweisen. Der Hinweis auf diese
gesetzgeberischen Wertungen entbindet allerdings nicht von der Pflicht, unterlegene
Belange zu ermitteln, zu bewerten und Gründe für ihr Unterlegen mitzuteilen.
Und
weiter heißt es in dem o.g. Schreiben, dass jegliche Entscheidungsspielräume im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten auszunutzen sind, um
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zulassen zu können. Beispielsweise ist zu prüfen, ob und wie
den mit diesen Anlagen in Konflikt stehenden Belangen (Natur-, Arten,
Wasserschutz etc.) durch geeignete
Nebenbestimmungen in der behördlichen Entscheidung Rechnung getragen werden
kann.
Außerdem führt das umweltministerielle Schreiben aus, dass das
bayerische Unterstützungsgebot aus Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayKlimaG noch über
den in § 13 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) hinausgeht und einen aktiven
Beitrag der Behörden zur Erreichung der Klimaziele einfordert. Diese
Rechtspflichten der Behörden können im Wege der Fach- und Rechtsaufsicht
durchgesetzt werden. Unterbleibt eine solche Unterstützung des Klimaschutzes,
leidet die Entscheidung an einem Mangel, der im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten ggf. nachträglich behoben werden muss. Andersfalls ist die
Entscheidung rechtswidrig.
6. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden
Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen, der hydrogeologischen
Verhältnisse und Einschätzungen, der Möglichkeit von Befreiungen und
Beauflagungen und schließlich das überragende öffentliche Interesse an
erneuerbaren Energien hält die Gemeinde ein pauschales Verbot von
Windenergieanlagen in der Schutzzone III A für nicht angemessen.
Unter Beachtung der Gefährdungspotenziale, der Gleichbehandlung mit
anderen nicht geregelten Nutzungstatbeständen sowie der Verhältnismäßigkeit
fordert die Gemeinde eine Staffelung der Verbotstatbestände bzw. Erlaubnisse
von Getriebeanlagen und getriebelosen Windenergieanlagen zwischen den
vorgeschlagenen Schutzzonen W III A und W III B. Dies entspräche eher einer an
Sachgrundlagen und Erfahrungshorizonten orientierten Genehmigungspraxis bzw.
einer entsprechenden Abfassung von Schutzgebietsverordnungen.
Denn
für Bau und Betrieb von Windenergieanlagen bedarf es umfassender und exakt
definierter Bau- und Betriebsabläufe, in die sehr regelmäßig Notfall- und
Maßnahmenpläne integriert sind. Der auf den Baustellen und in Betrieb und Wartung
tätige Personenkreis wird grundsätzlich entsprechend unterwiesen. Bereits
anhand dieser geregelten Abläufe ist hinsichtlich der Gefahr eines Eintrags wassergefährdender
Stoffe in das mit Schutzgebietsfestsetzung zu schützende Grundwasservorkommen
von einer günstigeren Gefährdungsbeurteilung für den Bau und Betrieb von
Windenergieanlagen auszugehen als bei sonstigen Tätigkeiten im Umfang mit
wassergefährdenden Stoffen und dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen
Maschineneinsatz im Wasserschutzgebiet.
In
diesem Fall wären dann auch Vergleichbarkeit zu den Erlaubnistatbeständen für
Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe in den Schutzzonen W III A und W III B und
insofern auch eine bessere Rechtssicherheit im Rahmen des Verfahrens zur
Schutzgebietsfestsetzung gegeben.
Es
ist zwar bekannt, dass die Musterverordnung des Bayerischen Landesamtes für
Umwelt in der Fassung vom 15.02.2023 unter Nr. 2.5 einen generellen Verbotstatbestand
für Windenergieanlagen in der Schutzzone W III A von Wasserschutzgebieten
enthält. Es wird jedoch sowohl das Erfordernis dieses Verbotstatbestands als
auch die Rechtmäßigkeit im Vergleich zur Regelung anderer Tatbestände und
bestehender ungeregelter Gefährdungspotenziale, z.B. aus dem Maschineneinsatz
in Land- und Forstwirtschaft, der auch in Schutzzone W II keinen besonderen
Regelungen unterworfen ist, bezweifelt.
Auch
die raumordnende Wirkung der bereits seit längerem konkretisierten Konzentrationsflächen
für Windenergie im vorliegenden Schutzgebietsverfahren wird nicht entsprechend
gewürdigt. Auch hier wird die Voraussetzung für eine Erlaubnis getriebeloser
Anlagen in Schutzzone W III A gesehen, die gerne mit Auflagen wie der
Erfordernis von Notfall- und Maßnahmenplänen versehen werden kann.
Die
Gefährdungsbeurteilung in der hydrogeologischen Stellungnahme zeigt, dass die
verbleibenden Restrisiken einer Freisetzung wassergefährdender Stoffe nach
Umsetzung der üblichen Maßnahmen in der Bau- und Betriebsphase als gering bis
sehr gering zu bewerten sind. Dem Untergrund am Standort mit einer auch bei hohen
Grundwasserständen 45 bis 50 Meter mächtigen und vergleichsweise homogenen
Grundwasserüberdeckung aus Kiesen, die in der Regel als schluffig-sandige
Kiese bis sandige Kiese vorliegen, ist ein gutes Bindungsvermögen für
Mineralöle oder synthetische Öle zuzuordnen.
Daher
ist ein Verzicht auf ein Verbot für die Errichtung getriebeloser Windenergieanlagen
in der Schutzzone W III A mit dem Schutzziel des Trinkwasserschutzgebiets
Mühlthal vereinbar. In Schutzzone W III B wird unter den gegebenen Untergrundbedingungen
auch die Errichtung von Getriebeanlagen als mit dem Grundwasserschutz
vereinbar angesehen.
So
könnte die Gemeinde dem Wunsch nachkommen, ihren Beitrag zur Energiewende zu
leisten und gleichzeitig eine sichere Trinkwasserversorgung durch den
Würmtal-Zweckverband – und damit auch der Gemeinde Gauting selbst – gewährleistet
werden.