Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger


Beschluss:

 

1.         Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Beschluss­vorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0538) vom 29.09.2023 zur Ausweisung des Wasserschutzgebiets „Mühlthal“.

 

2.         Der Gemeinderat fasst folgende Stellungnahme der Gemeinde Gauting als Beschluss:

 

Die Gemeinde Gauting macht von der Möglichkeit Gebrauch, erneut eine Stellungnah­me zu der geplanten Ausweisung des Wasserschutzgebiets Mühthal abzugeben, da die Ausführungen des Landratsamts Starnberg weiterhin nicht nachvollzogen bzw. hin­genommen werden können.

 

1.    In der Theorie mögen nach Abzug der südlichen Hälfte der Konzentrationsfläche bei Königswiesen noch große Flächen für eine Windenergienutzung im Gemeinde­gebiet zur Verfügung stehen. Allerdings sind bei der Errichtung von Windenergie­anlagen neben Wasserschutzgebieten zusätzlich andere Faktoren zu berücksichti­gen, wie z.B. Natur- und Artenschutz, der Zuschnitt der in Frage kommenden Flä­chen, Abstände zu Messstationen, Denkmäler, Sparten sowie vor allem die ausge­wiesenen Gautinger Konzentrationsflächen, die zivile und besonders die militäri­sche Luftfahrt, Netzanschlussmöglichkeiten sowie die Eigentumsverhältnisse und zur Verfügung stehende Grundstücke. Weitere Faktoren bei der Standortwahl und -konfiguration sind die Abstände der Windenergieanlagen untereinander (Minimie­rung Windabschattung), die Ausrichtung der Anlagen senkrecht zur Hauptwind­richtung, die Anordnung der Anlagen am bestehenden Wegenetz, die Eingriffs­minimierung (z.B. im Wald) sowie die Baugrund- und Bodenbegebenheiten.

 

All diese Punkte beeinflussen die Verfügbarkeit der theoretisch vorhandenen Flä­chen für eine Windenergienutzung und können diese weiter einschränken bzw. re­duzieren. Aktuell sind in drei von fünf Gautinger Konzentrationsflächen Windener­gieanlagen aufgrund entgegenstehender militärischer Belange nicht genehmi­gungsfähig. Die gegenständliche Konzentrationsfläche hingegen erfährt keinerlei Einschränkungen durch die militärische Luftfahrt. Daher können aus Sicht der Ge­meinde die nun geplanten Einschränkungen durch die Ausweisung eines Wasser­schutzgebiets mit dem vollkommenen Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen nicht hingenommen werden.

 

2.    Um die hydrogeologische Situation besser einschätzen zu können, hat die Ge­meinde ein Fachbüro mit einer Stellungnahme beauftragt. Ergebnis ist, dass aus hydrogeologischer Sicht das Verbot für die Errichtung und den Betrieb von Wind­energieanlagen in Schutzzone W III A nicht gerechtfertigt und auch fachtechnisch sowie fachgutachterlich nicht haltbar ist.

 

                   Darin geht es u.a. vor allem darum, dass

§  in der gleichen Schutzzone W III A, in der Windenergieanlagen verboten sind, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zulässig sein soll (Punkt 3 der Stellungnahme),

§  eine nachgewiesenermaßen mittlere bis hohe Schutzfunktion der Deckschich­ten vorhanden ist (bei gleichzeitig keinen bekannten Verunreinigungen des Grundwassers durch Windenergieanlagen) (Punkt 3),

§  Notfall- und Maßnahmenpläne sowohl für die Bau- als auch die Betriebsphase implementiert werden (Punkt 3),

§  bei Normalgründung bis 3 m Tiefe (ohne Baugrundverbesserung) kein Gefähr­dungspotenzial für das Grundwasservorkommen gegeben ist (Punkt 4.1),

§  bei land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen Bauten mit Baugruben zulässig sind (Punkt 4.2),

§  für den vergleichbaren land- und forstwirtschaftlichen Maschinenpark keine Vorgaben zum Maschineneinsatz bestehen (Punkt 4.2),

§  Kühlflüssigkeiten im Generator im Belebtboden biologisch sehr leicht abbaubar sind bzw. im Boden sehr gut gebunden werden und die Windenergieanlagen über Auffangräume und -wannen verfügen (Punkt 4.3),

§  durch das Rückhaltevermögen des Untergrunds in Kombination mit weiteren Sicherungsmaßnahmen das hydrogeologische Risiko einer negativen Auswir­kung auf das Grundwasser stark minimiert werden kann (Punkt 5.1).

Darüber hinaus wird die jeweilige Gefährdungsbeurteilung für die Bau- und die Be­triebsphase und das Bauwerk selbst dargestellt (Punkt 5.2).

 

Die ausführlichen Erläuterungen des Büros GeoTeam vom 21.09.2023 (siehe An­hang zu dieser Beschlussvorlage) sind vollständig Teil der gemeindlichen Stel­lungnahme.

 

3.    Ergänzend zu den hydrogeologischen Aspekten in der vorliegenden Stellungnah­me von GeoTeam wird angemerkt, dass in der Abwägung im Online-Protokoll bei mehreren in § 3 des Entwurfs der Wasserschutzgebiets-Verordnung genannten Verboten auf mögliche bzw. notwendige Einzelfallprüfung zu denkbaren Befreiun­gen verwiesen wird. Dabei hat der Vorhabenträger darzulegen, ob eine Trinkwas­sergefährdung besteht, und Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge darzustellen. Wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder es nach überwiegenden Grün­den des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann nach diesen Ausführungen eine Befreiung erteilt werden. Fälle, bei denen auf Einzelfallprüfungen zu Befreiun­gen verwiesen wird, sind z.B. die Eisenbahnstrecke, die Leitungsverlegung und -erneuerung, Trinkwasseranlagen, Geothermie, landwirtschaftliche Beschränkun­gen und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungseinschränkungen. Dagegen fehlen solche Ausführungen im Kapitel zu Windkraftkonzentrationsflächen völlig (siehe Punkt 9.6.2 des Protokolls).

 

4.    Auch die Argumentation im Protokoll zur Online-Konsultation, dass eine Beaufla­gung keinen ausreichenden Grundwasserschutz bietet, da Gefahren für das Trink­wasser unter z.B. einer Monitoring-Auflage nur erkannt, aber nicht verhindert wer­den, ist aus Sicht der Gemeinde nicht nachvollziehbar. In der Weiteren Schutz­zone W III B wird mit der Regelung, dass hier nur getriebelose Windkraftanlagen ohne Spezialgründungen zulässig sind, sofern die Gründungssohle über dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, genau eine solche Beauflagung angeführt. Auch bei anderen Maßnahmen im geplanten Wasserschutzgebiet ist in der Abwägung immer wieder von Beauflagungen die Rede.

 

            Wie bereits sowohl in der vorherigen gemeindlichen als auch in der nun vorliegen­den hydrogeologischen Stellungnahme beschrieben, gibt es eine Reihe von Mög­lichkeiten, beim Bau von Windkraftanlagen auf die Anforderungen in einem Was­serschutzgebiet einzugehen. Als Beispiele dafür wurden und werden die Grün­dung, die Sicherung des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen (z.B. mit Hilfe von Auffangwannen, Doppelwandigkeit, Arbeitsmaschinen mit biologisch ab­baubaren Hydraulikölen, Vorhalten von Ölbindeflies/Saugflies, Vorhalten von Gerät­schaften (z.B. Bagger), um im Notfall kontaminierten Boden aufnehmen zu kön­nen, umfangreiche Unterweisung der Arbeiter usw.) sowie die Auswahl der Wind­energieanlage selbst (mit und ohne Getriebe) angeführt.

 

5.    Schließlich bezweifelt die Gemeinde Gauting, dass dem gesetzlich verankerten, überragenden öffentlichen Interesse an erneuerbaren Energien bei der Abwägung das entsprechende Gewicht beigemessen wurde.

 

5.1  Gemäß § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) (2023) liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen (sowie den dazugehörigen Nebenanlagen) für erneuer­bare Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen auch der öffent­lichen Sicherheit. Weiter heißt es in § 2 EEG, dass bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangi­ger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Dies wurde auch in das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) übernommen. Darin heißt es in Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien sowie die dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Aus Sicht der Gemeinde Gauting kann der Abwägung nicht entnommen werden, ob und inwiefern diesem Aspekt das notwendige Gewicht beigemessen wurde, zumal es, wie oben er­wähnt, Mittel gibt, möglicherweise bestehende Risiken durch Auflagen zu mini­mieren.

           

5.2  Neben den gesetzlichen Regelungen in § 2 EEG geht außerdem aus den, einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 28.08.2023 beigelegten Hinweisen zur bauplanungsrechtlichen Eingriffsrege­lung dieser Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung – auch in Bezug auf die Ausweisung von Wasserschutzgebieten – deutlich hervor. Denn darin heißt es ausdrücklich (Hervorhebungen durch die Gemeinde): „§ 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definiert die Bedeutung des Ausbaus der er­neuerbaren Energien. In der Folge muss im Rahmen von Schutzgüterabwägungen das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden. Bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsent­scheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Was­serschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immis­sionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen über­wunden werden.“ Dies sieht die Gemeinde Gauting im Fall des Wasserschutzge­biets Mühlthal als nicht gegeben an.

           

5.3  In einem umweltministeriellen Schreiben vom 24.02.2023 wird ebenfalls erläutert, dass aufgrund der Regelungen im EEG und dem BayKlimaG die Belange der er­neuerbaren Energien bei Entscheidungsspielräumen mit einem deutlich höheren Gewicht als andere Belange und damit als vorrangiger Belang bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen zu berücksichtigen sind. Verwiesen wird gleichzeitig auf Art. 20a GG, der dem Klimaschutz Verfassungsrang verleiht. Öffentliche Interessen können somit den erneuerbaren Energien nur dann entge­genstehen, wenn sie, wie etwa der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, mit einem vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. ge­setzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen.

           

Weiter wird in diesem umweltministeriellen Schreiben ausgeführt, dass hieraus zwar nicht folgt, dass sich die Belange der erneuerbaren Energien stets und auto­matisch gegenüber anderen durchsetzen, jedoch kann das besondere Gewicht der erneuerbaren Energien bei Abwägung mit anderen relevanten Belangen wie u.a. seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, Landschafts­bild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nach der Gesetzesbegründung nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, muss die Behörde dies gesondert be­gründen und dokumentieren. In der Begründung muss deutlich werden, warum z.B. die ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG geschützten natürlichen Lebensgrundlagen das überragende öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien und deren Beitrag zur öffentlichen Sicherheit überwiegen.

            Umgekehrt kann die zuständige Behörde für den Vorrang der erneuerbaren Ener­gien in Abwägungs- und Ermessenentscheidungen auf die gesetzgeberischen Wertungen in § 2 EEG und Art. 2 Abs. 5 Satz 2 BayKlimaG verweisen. Der Hin­weis auf diese gesetzgeberischen Wertungen entbindet allerdings nicht von der Pflicht, unterlegene Belange zu ermitteln, zu bewerten und Gründe für ihr Unterle­gen mitzuteilen.

            Und weiter heißt es in dem o.g. Schreiben, dass jegliche Entscheidungsspiel­räume im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auszunutzen sind, um Anla­gen zur Nutzung erneuerbarer Energien zulassen zu können. Beispielsweise ist zu prüfen, ob und wie den mit diesen Anlagen in Konflikt stehenden Belan­gen (Natur-, Arten, Wasserschutz etc.) durch geeignete Nebenbestimmungen in der behördlichen Entscheidung Rechnung getragen werden kann.

           

Außerdem führt das umweltministerielle Schreiben aus, dass das bayerische Un­terstützungsgebot aus Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayKlimaG noch über den in § 13 Bun­des-Klimaschutzgesetz (KSG) hinausgeht und einen aktiven Beitrag der Behörden zur Erreichung der Klimaziele einfordert. Diese Rechtspflichten der Behörden kön­nen im Wege der Fach- und Rechtsaufsicht durchgesetzt werden. Unterbleibt eine solche Unterstützung des Klimaschutzes, leidet die Entscheidung an einem Man­gel, der im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ggf. nachträglich behoben werden muss. Andersfalls ist die Entscheidung rechtswidrig.

 

6.    Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen, der hydrogeologischen Verhältnisse und Einschätzungen, der Möglichkeit von Befreiungen und Beauflagungen und schließlich das überra­gende öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien hält die Gemeinde ein pauschales Verbot von Windenergieanlagen in der Schutzzone III A für nicht an­gemessen.

Unter Beachtung der Gefährdungspotenziale, der Gleichbehandlung mit anderen nicht geregelten Nutzungstatbeständen sowie der Verhältnismäßigkeit fordert die Gemeinde eine Staffelung der Verbotstatbestände bzw. Erlaubnisse von Getriebe­anlagen und getriebelosen Windenergieanlagen zwischen den vorgeschlagenen Schutzzonen W III A und W III B. Dies entspräche eher einer an Sachgrundlagen und Erfahrungshorizonten orientierten Genehmigungspraxis bzw. einer entspre­chenden Abfassung von Schutzgebietsverordnungen.

            Denn für Bau und Betrieb von Windenergieanlagen bedarf es umfassender und exakt definierter Bau- und Betriebsabläufe, in die sehr regelmäßig Notfall- und Maßnahmenpläne integriert sind. Der auf den Baustellen und in Betrieb und War­tung tätige Personenkreis wird grundsätzlich entsprechend unterwiesen. Bereits anhand dieser geregelten Abläufe ist hinsichtlich der Gefahr eines Eintrags was­sergefährdender Stoffe in das mit Schutzgebietsfestsetzung zu schützende Grund­wasservorkommen von einer günstigeren Gefährdungsbeurteilung für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen auszugehen als bei sonstigen Tätigkeiten im Umfang mit wassergefährdenden Stoffen und dem landwirtschaftlichen und forst­wirtschaftlichen Maschineneinsatz im Wasserschutzgebiet.

            In diesem Fall wären dann auch Vergleichbarkeit zu den Erlaubnistatbeständen für Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe in den Schutzzonen W III A und W III B und insofern auch eine bessere Rechtssicherheit im Rahmen des Verfahrens zur Schutzgebietsfestsetzung gegeben.

            Es ist zwar bekannt, dass die Musterverordnung des Bayerischen Landesamtes für Umwelt in der Fassung vom 15.02.2023 unter Nr. 2.5 einen generellen Verbots­tatbestand für Windenergieanlagen in der Schutzzone W III A von Wasserschutz­gebieten enthält. Es wird jedoch sowohl das Erfordernis dieses Verbotstatbe­stands als auch die Rechtmäßigkeit im Vergleich zur Regelung anderer Tatbestän­de und bestehender ungeregelter Gefährdungspotenziale, z.B. aus dem Ma­schineneinsatz in Land- und Forstwirtschaft, der auch in Schutzzone W II keinen besonderen Regelungen unterworfen ist, bezweifelt.

            Auch die raumordnende Wirkung der bereits seit längerem konkretisierten Kon­zentrationsflächen für Windenergie im vorliegenden Schutzgebietsverfahren wird nicht entsprechend gewürdigt. Auch hier wird die Voraussetzung für eine Erlaubnis getriebeloser Anlagen in Schutzzone W III A gesehen, die gerne mit Auflagen wie der Erfordernis von Notfall- und Maßnahmenplänen versehen werden kann.

 

            Die Gefährdungsbeurteilung in der hydrogeologischen Stellungnahme zeigt, dass die verbleibenden Restrisiken einer Freisetzung wassergefährdender Stoffe nach Umsetzung der üblichen Maßnahmen in der Bau- und Betriebsphase als gering bis sehr gering zu bewerten sind. Dem Untergrund am Standort mit einer auch bei ho­hen Grundwasserständen 45 bis 50 Meter mächtigen und vergleichsweise homo­genen Grundwasserüberdeckung aus Kiesen, die in der Regel als schluffig-san­dige Kiese bis sandige Kiese vorliegen, ist ein gutes Bindungsvermögen für Mineralöle oder synthetische Öle zuzuordnen.

 

            Daher ist ein Verzicht auf ein Verbot für die Errichtung getriebeloser Windenergie­anlagen in der Schutzzone W III A mit dem Schutzziel des Trinkwasserschutzge­biets Mühlthal vereinbar. In Schutzzone W III B wird unter den gegebenen Unter­grundbedingungen auch die Errichtung von Getriebeanlagen als mit dem Grund­wasserschutz vereinbar angesehen.

 

            So könnte die Gemeinde dem Wunsch nachkommen, ihren Beitrag zur Energie­wende zu leisten und gleichzeitig eine sichere Trinkwasserversorgung durch den Würmtal-Zweckverband – und damit auch der Gemeinde Gauting selbst – gewähr­leistet werden.