Sitzung: 19.12.2023 BA/047/XV.WP
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0
Vorlage: Ö/0577/XV.WP
Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger
GR Moser stellt den
Antrag, folgenden Beschlusspunkt zusätzlich in die Beschlussfassung
aufzunehmen:
„Wir bitten, die
Radverkehrserschließung dieses Gebiets in der weiteren Planung zu
berücksichtigen.“
Ja 7 Nein 6
Beschluss:
1.
Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung
(Drucksache Ö 0577) vom 07.12.2023.
2.
Der Bauausschuss fasst als Stellungnahme der Gemeinde Gauting in dem
vereinfachten Planänderungsverfahren nach § 8 LuftVG i. V. m. Art. 76 Abs. 3
BayVwVfG zur Änderung des Lageplans Flugbetriebsflächen / bauliche Anlagen aus
dem Planfeststellungsbeschluss für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen
folgenden Beschluss:
2.1 Die
Gemeinde Gauting wendet ein, dass die tatsächliche Nutzung des Sonderflughafens
bezüglich der „baulichen Anlagen“ (vergleiche Plan Anlage Nummer B 1)
inzwischen in erster Linie einem Gewerbegebiet entspricht, das nur bedingt
einem der Planungshoheit der Gemeinde gemäß § 38 BauGB entzogenen
luftverkehrsrechtlichen Nutzen entspricht. Zwar können über § 8 Abs. 4 S. 1
LuftVG auch Hochbauten auf dem Flugplatzgelände Gegenstand der Planfeststellung
sein. Es muss sich dabei aber um flughafenspezifische Nutzungen handeln und es
darf gerade nicht „bei Gelegenheit“ eines Planfeststellungsbeschlusses über ein
Flughafengelände ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
hat in seiner Gerichtsentscheidung zum Änderungsbeschluss der Planfeststellung
zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen (Urteil vom 16.1.2007 – 8 BV 0 5.1391 –
juris) zwar die Ausweisung von Hochbauflächen akzeptiert, aber klar
festgestellt, dass diese Nutzungen den fachplanerischen Zielsetzungen zu
entsprechen haben. Hier bestehe auch ein weiter Einschätzungsspielraum der
Fachplanungsbehörde. Gerade die Planänderung zeigt aber, dass die gewerbliche
Nutzung auch im Hinblick auf eine abgetrennte Erschließung keinen funktionalen
Bezug mehr zum Flughafen aufweist. Verkürzt: Es handelt sich nicht mehr um ein
„Fachplanungsvorhaben“ sondern um eine „normale“ bauliche Nutzung, die nur über
eine kommunale Bauleitplanung zugelassen und geregelt werden kann. Eine
Gewerbegebietsentwicklung unter dem fachplanungsrechtlichen Deckmantel eines
„Sonderflughafens“ verstößt gegen die verfassungsrechtlich gesicherte
Planungshoheit der Gemeinde. Die Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses
betrifft in weiten Teilen eine Änderung dieser „gewerblichen“ Bauflächen. Die
Planänderung muss daher dahin gehen, den Geltungsbereich des
Planfeststellungsbeschlusses auf die originäre, dem Fachplanungsrecht
unterliegende Flughafennutzung zu beschränken und die überwiegend gewerblichen
Nutzungen wieder der Planungshoheit der Kommunen zu unterstellen.
2.2 Ein wesentlicher Einwand aus Sicht der Gemeinde betrifft die
bereits mehrfach nachdrücklich der BEWO, die Eigentümerin des Flughafens ist,
und auch dem Luftamt bei der Regierung von Oberbayern vorgetragene Forderung,
die am südöstlichen Geltungsbereich des Planfeststellungsbereichs liegende
Erschließungsstraße als öffentliche Erschließungsfläche festzusetzen, an die
das von der Gemeinde Gauting gemeinsam mit der BEWO anschließend geplante
Gewerbegebiet angeschlossen werden kann. Insoweit ist nicht nachvollziehbar,
dass diese bekannte Forderung nicht bereits jetzt im Planänderungsverfahren
berücksichtigt wurde. Auch sieht die Planung bezüglich der verkehrlichen
Erschließung (vgl. Anlage Nr. 606-1 Lageplan verkehrliche Erschließung) eine
örtliche Verkehrsfläche vor. Nach den Planunterlagen soll auch eine öffentliche
Busverbindung (Buslinie X 910), die bereits heute am Nordosteck des Geländes
über eine vorhandene Haltestelle verfügt, in den gewerblich genutzten Teil des
Flughafengeländes fortgeführt werden. Zudem sind im Bereich der Neuordnung der
Hochbauanlagen (geplante und vorhandene gewerbliche Nutzungen) umfangreiche
Hauptparkflächen vorgesehen, die ebenfalls nur über diese örtliche
Verkehrsfläche erschlossen werden können. Bereits heute ist die zentrale
Zufahrt Ost zum Flughafengelände, die über die Dornierstraße und die äußere
Ringstraße Ost angefahren werden kann, zwar noch mit einer Toranlage versehen,
in der Praxis aber öffentlich zugänglich. Faktisch handelt es sich also bereits
um eine insoweit öffentliche Erschließungsstraße. Dies ist auch Voraussetzung
dafür, dass die auf dem Gelände stattfindenden gewerblichen Nutzungen
baurechtlich erschlossen sind. Jegliche gewerbliche Nutzung bedürfte – auch
wenn sie im planfestgestellten Bereich des Sonderflughafens liegt – einer
Bewertung und Genehmigung nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§
29-37 BauGB, da die Reichweite des Fachplanungsvorbehalts gemäß § 38 BauGB dort
endet, wo keine luftverkehrsrechtliche Nutzung betroffen ist. Dementsprechend
wäre bei der Zulassung einer gewerblichen Nutzung auch eine
bauplanungsrechtliche sowie bauordnungsrechtliche Erschließung sicherzustellen,
die nur über eine öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung erreicht werden
kann. Vor diesem Hintergrund fordert bereits die jetzt ausgeübte, erst recht
aber die nach den Planunterlagen beabsichtigte gewerbliche Nutzung nach einer
allgemeinen öffentlichen Erschließung, wie sie letztlich auch in den
Planunterlagen, (vgl. Anlage Nr. 606-1) dargestellt ist. Die konkrete Forderung
der Gemeinde bezieht sich also darauf, die „Zaunstraße“ von der zentralen
Zufahrt Ost bis zum vorgesehenen Endhaltepunkt der Buslinie und der sich
anschließenden Hauptparkfläche als öffentlich gewidmete Erschließungsstraße
festzulegen und im Rahmen eines Planänderungsverfahrens zu widmen.
Betrieblichen Sicherheitsbelangen bereits ansässiger Betriebe kann auf den
jeweiligen Baugrundstücken Rechnung getragen werden. Bereits jetzt zeigt die in
der Praxis vorhandene öffentliche Zugänglichkeit, dass keine überwiegenden
Sicherheitsbelange betroffen sein können, die nicht auch durch andere auf dem
Betriebsgrundstück vorgesehene Maßnahmen erreicht werden können. Für die Gemeinde
würde in der gemeinsamen Planung mit der BEWO die Erschließung des sich nach
Osten anschließenden Gewerbegebiets deutlich vereinfacht. Insbesondere würde
eine sonst notwendige Parallelerschließung zu einer nicht gerechtfertigten
Doppelerschließung und damit zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führen.
2.3
Wir bitten, die Radverkehrserschließung dieses Gebiets in der weiteren
Planung zu berücksichtigen.