Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Einführung und Sachvortrag: Erste Bürgermeisterin Frau Dr. Kössinger

 

 


GR Moser stellt den Antrag, folgenden Beschlusspunkt zusätzlich in die Beschlussfassung aufzunehmen:

 

„Wir bitten, die Radverkehrserschließung dieses Gebiets in der weiteren Planung zu berücksichtigen.“

                                                                                                                          Ja 7  Nein 6

 

Beschluss:

 

1.            Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der Beschlussvorlage der Verwaltung (Drucksache Ö 0577) vom 07.12.2023.

 

2.         Der Bauausschuss fasst als Stellungnahme der Gemeinde Gauting in dem vereinfachten Planänderungsverfahren nach § 8 LuftVG i. V. m. Art. 76 Abs. 3 BayVwVfG zur Änderung des Lageplans Flugbetriebsflächen / bauliche Anlagen aus dem Planfeststellungsbeschluss für den Sonderflughafen Oberpfaffenhofen folgenden Beschluss:

 

2.1       Die Gemeinde Gauting wendet ein, dass die tatsächliche Nutzung des Sonderflughafens bezüglich der „baulichen Anlagen“ (vergleiche Plan Anlage Nummer B 1) inzwischen in erster Linie einem Gewerbegebiet entspricht, das nur bedingt einem der Planungshoheit der Gemeinde gemäß § 38 BauGB entzogenen luftverkehrsrechtlichen Nutzen entspricht. Zwar können über § 8 Abs. 4 S. 1 LuftVG auch Hochbauten auf dem Flugplatzgelände Gegenstand der Planfeststellung sein. Es muss sich dabei aber um flughafenspezifische Nutzungen handeln und es darf gerade nicht „bei Gelegenheit“ eines Planfeststellungsbeschlusses über ein Flughafengelände ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Gerichtsentscheidung zum Änderungsbeschluss der Planfeststellung zum Sonderflughafen Oberpfaffenhofen (Urteil vom 16.1.2007 – 8 BV 0 5.1391 – juris) zwar die Ausweisung von Hochbauflächen akzeptiert, aber klar festgestellt, dass diese Nutzungen den fachplanerischen Zielsetzungen zu entsprechen haben. Hier bestehe auch ein weiter Einschätzungsspielraum der Fachplanungsbehörde. Gerade die Planänderung zeigt aber, dass die gewerbliche Nutzung auch im Hinblick auf eine abgetrennte Erschließung keinen funktionalen Bezug mehr zum Flughafen aufweist. Verkürzt: Es handelt sich nicht mehr um ein „Fachplanungsvorhaben“ sondern um eine „normale“ bauliche Nutzung, die nur über eine kommunale Bauleitplanung zugelassen und geregelt werden kann. Eine Gewerbegebietsentwicklung unter dem fachplanungsrechtlichen Deckmantel eines „Sonderflughafens“ verstößt gegen die verfassungsrechtlich gesicherte Planungshoheit der Gemeinde. Die Planänderung des Planfeststellungsbeschlusses betrifft in weiten Teilen eine Änderung dieser „gewerblichen“ Bauflächen. Die Planänderung muss daher dahin gehen, den Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses auf die originäre, dem Fachplanungsrecht unterliegende Flughafennutzung zu beschränken und die überwiegend gewerblichen Nutzungen wieder der Planungshoheit der Kommunen zu unterstellen.

 

2.2       Ein wesentlicher Einwand aus Sicht der Gemeinde betrifft die bereits mehrfach nachdrücklich der BEWO, die Eigentümerin des Flughafens ist, und auch dem Luftamt bei der Regierung von Oberbayern vorgetragene Forderung, die am südöstlichen Geltungsbereich des Planfeststellungsbereichs liegende Erschließungsstraße als öffentliche Erschließungsfläche festzusetzen, an die das von der Gemeinde Gauting gemeinsam mit der BEWO anschließend geplante Gewerbegebiet angeschlossen werden kann. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, dass diese bekannte Forderung nicht bereits jetzt im Planänderungsverfahren berücksichtigt wurde. Auch sieht die Planung bezüglich der verkehrlichen Erschließung (vgl. Anlage Nr. 606-1 Lageplan verkehrliche Erschließung) eine örtliche Verkehrsfläche vor. Nach den Planunterlagen soll auch eine öffentliche Busverbindung (Buslinie X 910), die bereits heute am Nordosteck des Geländes über eine vorhandene Haltestelle verfügt, in den gewerblich genutzten Teil des Flughafengeländes fortgeführt werden. Zudem sind im Bereich der Neuordnung der Hochbauanlagen (geplante und vorhandene gewerbliche Nutzungen) umfangreiche Hauptparkflächen vorgesehen, die ebenfalls nur über diese örtliche Verkehrsfläche erschlossen werden können. Bereits heute ist die zentrale Zufahrt Ost zum Flughafengelände, die über die Dornierstraße und die äußere Ringstraße Ost angefahren werden kann, zwar noch mit einer Toranlage versehen, in der Praxis aber öffentlich zugänglich. Faktisch handelt es sich also bereits um eine insoweit öffentliche Erschließungsstraße. Dies ist auch Voraussetzung dafür, dass die auf dem Gelände stattfindenden gewerblichen Nutzungen baurechtlich erschlossen sind. Jegliche gewerbliche Nutzung bedürfte – auch wenn sie im planfestgestellten Bereich des Sonderflughafens liegt – einer Bewertung und Genehmigung nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29-37 BauGB, da die Reichweite des Fachplanungsvorbehalts gemäß § 38 BauGB dort endet, wo keine luftverkehrsrechtliche Nutzung betroffen ist. Dementsprechend wäre bei der Zulassung einer gewerblichen Nutzung auch eine bauplanungsrechtliche sowie bauordnungsrechtliche Erschließung sicherzustellen, die nur über eine öffentlich-rechtlich gesicherte Erschließung erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund fordert bereits die jetzt ausgeübte, erst recht aber die nach den Planunterlagen beabsichtigte gewerbliche Nutzung nach einer allgemeinen öffentlichen Erschließung, wie sie letztlich auch in den Planunterlagen, (vgl. Anlage Nr. 606-1) dargestellt ist. Die konkrete Forderung der Gemeinde bezieht sich also darauf, die „Zaunstraße“ von der zentralen Zufahrt Ost bis zum vorgesehenen Endhaltepunkt der Buslinie und der sich anschließenden Hauptparkfläche als öffentlich gewidmete Erschließungsstraße festzulegen und im Rahmen eines Planänderungsverfahrens zu widmen. Betrieblichen Sicherheitsbelangen bereits ansässiger Betriebe kann auf den jeweiligen Baugrundstücken Rechnung getragen werden. Bereits jetzt zeigt die in der Praxis vorhandene öffentliche Zugänglichkeit, dass keine überwiegenden Sicherheitsbelange betroffen sein können, die nicht auch durch andere auf dem Betriebsgrundstück vorgesehene Maßnahmen erreicht werden können. Für die Gemeinde würde in der gemeinsamen Planung mit der BEWO die Erschließung des sich nach Osten anschließenden Gewerbegebiets deutlich vereinfacht. Insbesondere würde eine sonst notwendige Parallelerschließung zu einer nicht gerechtfertigten Doppelerschließung und damit zu einer zusätzlichen Flächenversiegelung führen.

 

2.3          Wir bitten, die Radverkehrserschließung dieses Gebiets in der weiteren Planung zu berücksichtigen.