Sitzung: 12.09.2023 BA/043/XV.WP
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 6
Vorlage: Ö/0524/XV.WP
Sachvortrag: Herr
Hebensperger-Hüther und Herr Goller: Präsentation der Gebäudeplanung und der
Freiflächenplanung für den Bereich Patchway Anger Nord:
Die präsentierten
Unterlagen sind der Niederschrift beigefügt.
Sachvortrag: Frau
Skorka: Sie erklärt, dass die Beschlüsse des Bauausschusses zum künftigen
Baurecht in diesem Teilbereich größtenteils mit der vorgestellten Planung
eingehalten werden
Wortmeldungen: GR
Berchtold, GRin Nothaft, GRin Derksen, GR Egginger, Herr Wentink
GR Moser äußert,
dass bislang die Thematik des Quartiersmanagement für den Patchway Anger noch
nicht geklärt ist und daher aus seiner Sicht eine Zustimmung zu der
präsentierten Planung nicht möglich ist.
GR Ruhbaum äußert,
dass noch eine Reihe von Punkten bei diesem Projekt nicht geklärt sind. Er
stellt den Antrag, die Entscheidung über die aktuellen Planunterlagen zu
verschieben, bis diese Punkte geklärt sind.
Beschluss:
Die Entscheidung über die Zustimmung des Bauausschusses zu den aktuellen
Planunterlagen über die künftige bauliche Entwicklung im Bereich Patchway Anger
Nord wird zurückgestellt.
Auf Hinweis von RA Beisse, dass bei GR Ruhbaum möglicherweise eine
persönliche Beteilung im Sinne von Art. 49 GO vorliegt unterbricht die Erste
Bürgermeisterin um 21.10 Uhr die Sitzung.
Die Erste Bürgermeisterin erklärt um 21.30 Uhr den Wiedereintritt in die
Sitzung. Sie erklärt, dass bei GR Ruhbaum aufgrund einer Beeinträchtigung
seines benachbart zum Plangebiet gelegenen Grundstücks durch Immissionen, die
künftig auf sein Grundstück einwirken können, möglicherweise eine Befangenheit
seiner Person bezüglich dieser Planung im Sinne von Art. 49 GO vorliegt. Sie
schlägt daher vor, die Entscheidung zu den in der Sitzung vorgestellten
Planunterlagen zu verschieben und durch die Rechtsaufsicht im Landratsamt
abklären zu lassen, inwieweit bei dieser Planung die Bestimmung des Art. 49 GO
auf GR Ruhbaum anzuwenden ist. Sie weist ergänzend darauf hin, dass die
verschiedenen Aspekte, die neben der künftigen Bebauung des Areals abzuklären
sind, ohne weiteres zeitlich parallel bearbeitet werden können. Ein Satzungsbeschluss
über den Bebauungsplan könne ohnehin erst dann erfolgen, wenn alle Themen bei
diesem Projekt vollständig abgeklärt sind.